Strafbefehl erhalten – und jetzt?

So manches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften endet mit einem sog. Strafbefehl.

Mit einem solchen Strafbefehl wird das Verfahren schriftlich und ohne mündliche Verhandlung beendet, wobei letztlich der Strafbefehl wie ein Urteil wirkt.

Dies kann zunächst nur verhindert werden, wenn binnen 2 Wochen, gerechnet ab der Zustellung des Strafbefehls, Einspruch eingelegt wird.

Wird diese Frist versäumt, ist der Strafbefehl rechtskräftig und kann nicht mehr angegriffen werden, denn diese Frist ist eine sogenannte Notfrist, die nicht verlängert werden kann.

Welchen Umfang der Einspruch haben soll, kann man dahingehend festlegen, ob man gegen den ganzen Strafbefehl oder nur gegen die Höhe der Strafe den Einspruch richtet. Durch Teilrücknahme kann dies auch nach einer ersten (fristwahrenden) vollständigen Einlegung des Einspruchs korrigiert werden.

Neben den regelmäßig verhängten Geldstrafen können auch weitere Dinge wie z.B. ein Fahrverbot oder der sog. Verfall beschlagnahmter Gelder angeordnet werden. Dies ist natürlich immer abhängig von dem konkreten Tatvorwurf. Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr können nur unter der besonderen Voraussetzung verhängt werden, dass der Angeschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist.

Sofern Sie sich also gegen einen Strafbefehl wehren möchten, muss binnen der vorgenannten Frist Einspruch eingelegt werden. Es ist daher ratsam, sofort nach dem Erhalt des gerichtlichen Schreibens einen sehr kurzfristigen Termin mit dem Rechtsanwalt zu vereinbaren.

Wurde der Einspruch ordnungsgemäß eingelegt, wird durch das zuständige Gericht ein Termin für die Hauptverhandlung bestimmt.

Der Rechtsanwalt wird dann in der Regel zunächst Akteneinsicht beantragen um auf Grund der hieraus gewonnenen Erkenntnisse das weitere Vorgehen mit Ihnen zu besprechen und festzulegen. Unter Umständen kann dann auch der Einspruch zurückgenommen werden, wenn keine durchgreifenden Dinge dem Strafbefehl entgegenstehen.

Gerne stehe ich Ihnen in Strafverfahren zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich unter:

Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg

Tel. (0 24 34) 98 30 100

Bitte beachten Sie auch die rechtlichen Hinweise.

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