Kindesunterhalt: Großeltern haften nur nachrangig

Bei getrennt lebenden Elternteilen kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten bzgl. des Unterhalts für die minderjährigen Kinder.

Oft ist es dabei so, dass die Kinder den praktisch überwiegenden Teil bei dem einen Elternteil wohnen und der andere Elternteil nur ein Umgangsrecht/Besuchsrecht wahrnimmt. Dieser Elternteil ist dann gegenüber dem Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, für diese barunterhaltspflichtig.

Was die Wenigsten wissen: Auch die weiteren Verwandten in gerader Linie sind unterhaltspflichtig. Also haften grundsätzlich auch die Großeltern für den Unterhalt der (minderjährigen) Kinder.

Diese Unterhaltspflicht ist aber nachrangig und tritt erst ein, wenn beide Elternteile leistungsunfähig sind. Dies hat nun auch das OLG Hamm entschieden.

Im dem entschiedenen Fall sollte der Großvater zur Zahlung des Unterhalts herangezogen werden, da die Kinder bei der Mutter lebten und der Kindesvater leistungsunfähig war.

Das Oberlandesgericht entschied, dass eine Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB grundsätzlich möglich ist. Weitere Voraussetzung sei aber, dass beide Elternteile tatsächlich selbst leistungsunfähig sind.

Es reiche also nicht aus, so das OLG, wenn nur der barunterhaltspflichtige Kindesvater nicht zahlen könne. Auch die Kindesmutter dürfe nicht leistungsfähig sein. Da das jüngste Kind aber bereits sechs Jahre alt sei, wäre der Kindesmutter durchaus die Aufnahme z.B. einer Halbtagsarbeit zumutbar. Die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, nach welcher der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht bereits durch Erziehung und Pflege der Kinder erfülle, gelte aber nur im Verhältnis der Eltern untereinander. Gegenüber den Großeltern (hier Großvater) gelte dies aber nicht.

(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2012, Az. II-6 WF 232/12, Volltext bei openjur.de)

 

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