Anspruch auf Auskunft über Kind auch ohne Umgangsrecht

Portrait of camera headed man in suit as security concept

Bild: Sergey Nivens / fotolia.de

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm sorgt einmal mehr für Aufregung in der Welt zwischen getrennten Eltern.

Das OLG hat nämlich einem Vater, welcher weder das Sorgerecht innehielt und welcher auch noch nicht einmal ein Umgangsrecht mit seinem Kind hatte, einen Anspruch auf Auskunft in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung des Kindes zugesprochen (Az. 2 WF 191/15).

Die elterliche Sorge stand der Kindesmutter alleine zu. Der zwischenzeitlich auch inhaftierte Vater hatte eingeräumt, gegenüber der Kindesmutter Gewalt ausgeübt zu haben. Weitere Punkte zwischen den Kindeseltern waren hochstreitig. Zuletzt warf die Kindesmutter dem Kindesvater vor, mit einer Entführung des Kindes gedroht zu haben. Sie hielt den Antrag schlicht für rechtsmissbräuchlich.

Allerdings gab es zuvor eine einvernehmliche Regelung der Eltern, dass der Vater alle sechs Monate einen schriftlichen Bericht und zwei Fotos des Kindes erhalten solle, die er Dritten nicht zugänglich machen und vor allem nicht in sozialen Netzwerken veröffentlichen durfte.

Eine entsprechende Vorgabe legte zunächst das Familiengericht fest, welche dann durch das OLG Hamm trotz Beschwerde der Kindesmutter bestätigt wurde. Es ist der Ansicht, ein Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB sei gegeben, da der Vater ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft und ansonsten keine andere Möglichkeit habe, Informationen über seine Tochter zu erhalten.

Das OLG Hamm hat sich wohl auch intensiv mit den Vorwürfen der Kindesmutter gegen den Kindesvater auseinander gesetzt. Eine Missbrauchsabsicht sah es nicht. Auch die behaupteten Drohungen vermochte es den vorgelegten Chats nicht entnehmen. Vor allem sei nicht zu erkennen, so das Gericht, dass der Kindesvater sich nur an der Kindesmutter rächen wolle. Der verständliche Wunsch der Kindesmutter, keinen persönlichen Kontakt zum Vater haben zu wollen, stehe aber ihrer Auskunftsverpflichtung nicht entgegen, da eine Auskunft eben nicht durch einen persönlichen Kontakt erteilt werden müsse.

Wie so oft, dürfte auch diese Entscheidung eines Gerichts in Sorgerechtssachen eine Vielzahl von Facetten einer getrennten Elternschaft zu berücksichtigen gehabt haben. Jeder Einzelfall ist dabei anders. Auf der einen Seite stärkt dieser Beschluss die Rechte oftmals zu Unrecht ausgegrenzter Elternteile. Auf der anderen Seite ist es für die ebenso oft zu Recht ausgrenzenden Elternteile nur schwer zu ertragen sein.

Der „Kampf ums Kind“ wird dadurch nicht leichter und leider auch nicht entschärft.


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