18. Facebook-Fragestunde rund um Hartz 4 (SGB II, ALG 2) – Samstag, ,16.01.2016, 13:00 Uhr

Eine kurze Erinnerung:

Am Samstag, 16.01.2016 um 13:00 Uhr ist es wieder soweit:

18. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Am Samstag, 16.01.2016, zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV hier auf unserer Facebook-Seite gestellt

werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten.

Wer macht mit? Wer teilt den Hinweis/Post?

Einen Hinweis habe ich:
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können.

Facebook-Fragestunden rund um das Thema SGB II (Hartz 4)

Auch in 2016 führen wir wieder unsere Facebook-Fragestunden rund um das Thema Hartz 4, SGB II, Arbeitslosengeld 2 auf Facebook durch.

Wir haben für das Jahr die folgenden Termine geplant:

  • 18. Facebook-Fragestunde: Samstag, 16.01.2016
  • 19. Facebook-Fragestunde: Samstag, 25.06.2016, 11:00 Uhr
  • 20. Facebook-Fragestunde: Samstag, 27.08.2016
  • 21. Facebook-Fragestunde: Samstag, 24.09.2016
  • Im Oktober findet keine Fragestunde statt
  • 22. Facebook-Fragestunde: Samstag, 19.11.2016
  • 23. Facebook-Fragestunde: Samstag, 10.12.2016

Die Facebook-Fragestunden finden jeweils in der Zeit von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr statt. Wir veröffentlichen aber auf jeden Fall noch Hinweise vor den jeweiligen Fragestunden, falls sich die Uhrzeit verschieben sollte.

Wir werden uns bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten.

Wer macht mit? Wer teilt den Hinweis/Post?

Einen Hinweis haben wir:
Wir bitten um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Wir können daher in den Fragestunden nur allgemeine Fragen zum Thema beantworten. Wenn Sie Fragen zu Ihrem konkreten Einzelfall haben, bitten wir um entsprechende Beauftragung oder allgemeine Fragestellung!

Wir freuen uns auf rege Teilnahme!

Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen

6. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 23.08.2014

AnkündigungDie 6. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) rückt näher.

Am

Samstag, 23.08.2014 zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr

können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

Einen Hinweis habe ich:
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

Bitte den Hinweis auf die Fragestunde teilen, teilen, teilen … dann haben möglichst viele Personen etwas davon!


Gerne helfen wir Ihnen bundesweit.

Rufen Sie uns an unter
(0 24 34) 98 30 100.


facebook (2)Auf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen

twitter (2)und auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.

youtube (2)Unseren YouTube-Kanal können Sie hier direkt abonnieren und finden ihn unter http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv


Bitte beachten Sie auch unseren rechtlichen Hinweis.

5. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 02.08.2014

AnkündigungDie 5. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) rückt näher.

Am

Samstag, 02.08.2014 zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr

können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

Einen Hinweis habe ich:
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

Bitte den Hinweis auf die Fragestunde teilen, teilen, teilen … dann haben möglichst viele Personen etwas davon!


Gerne helfen wir Ihnen bundesweit.

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5. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 02.08.2014

AnkündigungDie 5. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) rückt näher.

Am

Samstag, 02.08.2014 zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr

können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

Einen Hinweis habe ich:
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

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Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 22.03.2014

AnkündigungDie 5. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) rückt näher.

Am

Samstag, 22.03.2014 zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr

können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

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Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 08.03.2014

AnkündigungDie 4. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) rückt näher.

Am

Samstag, 08.03.2014 zwischen 12:30 Uhr und 13:30 Uhr

können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

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Am

Samstag, 08.03.2014 zwischen 12:30 Uhr und 13:30 Uhr

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Am

Samstag, 08.03.2014 zwischen 12:30 Uhr und 13:30 Uhr

können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

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Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

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ALG II: Voraussetzungen für die Übernahme von Mietschulden durch Jobcenter

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Immer wieder passiert es, dass Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) in die Situation kommen, dass sie ihre Miete nicht mehr bezahlt bekommen. Hilfe ist dann dringend notwendig, denn Wohnungslosigkeit durch die Kündigung und Räumung droht.

Verschiedenste Ursachen sind für solche Szenarien verantwortlich … und um einem Vorurteil vorzubeugen … meist ist es nicht die Unlust, Miete zu zahlen, sondern (teils rechtswidrige) Sanktionen und andere Situationen, welche es den Hilfebeürftigen unmöglich machen, ihre Miete ohne Gefährdung der eigenen Existenz ganz oder teilweise zu zahlen.

Natürlich muss in Missbrauchsfällen von einem sogenannten atypischen Fall ausgegangen werden. In solchen Fällen ist eine Übernahme der Mietschulden im Rahmen eines Darlehen durch das Jobcenter meist ausgeschlossen.

Wir möchte aber hier über die Fälle reden, in denen kein Missbrauch vorliegt.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Urteil vom 17.09.2013 hierzu einige Regeln aufgestellt. Demnach gibt es drei (+ eins) Kriterien, die zu erfüllen sind, um grundsätzlich eine Chance auf Bewilligung eines Darlehens gem. § 22 Abs. 8 SGB II zur Übernahme von Mietschulden zu haben:

1. Leistungsbezug nach dem SGB II

Eigentlich selbstverständlich sollte es sein, dass zum Zeitpunkt der Beantragung eines Darlehens natürlich der Antragsteller im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen muss. Zwar kann sich ansonsten ein Anspruch aus § 36 Abs. 1 SGB II ergeben. Letzteres ist aber heute hier nicht unser Thema.

2. Wohnraum ist angemessen

Der Wohnraum, welcher durch die Gewährung des Darlehens gesichert werden soll, muss auch angemessen sein. Wenn nämlich der Wohnraum in diesem Sinne nicht erhaltenswert ist, besteht keine Veranlassung, diesen vorläufig zu sichern. Überschreitet die zu zahlende Miete also die Angemessenheitsgrenzen des jeweiligen Leistungsträgers, wird es schwer oder gar unmöglich, ein Darlehen zu erwirken. Grund hierfür ist die Erwartungshaltung der Leistungsträger, dass bei Unangemessenheit letztlich vorauszusehen ist, dass es auch zukünftig wieder zu Zahlungsrückständen kommen wird, denn es werden nicht alle Kosten der Unterkunft vom Leistungsträger übernommen.

3. Selbsthilfewille

Der ein Darlehen beantragende Hilfebedürftige muss ebenso erkennen lassen, dass er sich um laufende Zahlungen kümmert und bestehende Mietschulden verringern will. Wer sich also zurücklehnt und nur auf das Darlehen hofft, hat es zumindest schwerer, dieses durchzusetzen. Aktiv, z.B. durch Anleihen bei Freunden oder Bekannten, sollte der Rückstand beseitigt werden. Ob dies immer möglich ist, muss natürlich bezweifelt werden, aber man sollte jedenfalls seine Bemühungen ggf. nachweisen können.

4. Höhe der Mietschulden nicht ausschlaggebend

Kein Kriterium in diesem Sinne, aber dennoch eine wichtige Entscheidung des LSG NRW ist die Aussage, dass die Höhe der Mietschulden (allein) kein Kriterium gegen die Bewilligung eines Darlehens ist. Sehr wohl entscheidend ist aber, ob das Darlehen in diesem Sinne überhaupt noch zur Sicherung des Wohnraums beitragen kann. Sind nämlich so viele Zahlungsrückstände aufgelaufen, dass der Vermieter bereits die Räumungsklage eingereicht hat und Fristen zur Beseitigung des Kündigungsgrundes abgelaufen sind oder bereits das anschließende Räumungsverfahren begonnen hat und der Vermieter überhaupt kein Interesse mehr an der Weiterführung oder Neubegründung eines Mietverhältnisses hat, kann evtl. auch ein gewährtes Darlehen den Wohnraum nicht mehr sichern. Alle diese Punkte sind daher gegeneinander abzuwägen und zu prüfen.

Zusammenfassung

Betroffene sollten möglichst früh, wenn bereits die Kündigung oder gar das Räumungsverfahren absehbar oder eingereicht sind, bei dem Leistungsträger vorsprechen und sich um das Darlehen kümmern. Wird es abgelehnt, ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung durch einen Rechtsanwalt geboten. Unter Umständen kann dann ein durchzusetzendes Darlehen den Wohnraum sichern und vor einer Wohnungslosigkeit bewahren. Diese Möglichkeit ist nicht zu unterschätzen und keinesfalls sollte man den Kopf in den Sand stecken. Handeln Sie!

(vgl. LSG NRW, 17.09.2013, Az. L 19 AS 1501/13 B)

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