Neues RA-Video – Erbrecht – Der Erbvertrag sorgt für Frieden in der Erbfolge

Der Erbvertrag
Mit einem Erbvertrag, wenn er richtig gemacht ist, können Sie frühzeitig für Frieden in der Erbfolge sorgen.

Was es ist und wie es geht, erklärt Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen im neuen RA-Video:

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Neues RA-Video – Erbrecht – Das Pflichtteil – Was ist denn das?

Das Pflichtteil im Erbrecht.

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen erklärt, was und wie hoch das Pflichtteil im Erbrecht ist.

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Erbrecht – Pflichtteil: Was ist mit Schenkungen – Pflichtteilsergänzungsanspruch

Zitat des TagesWas passiert mit Schenkungen im Pflichtteil – Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Es kommt in den besten Familien vor. Das unliebsame Kind, das niemals auf die Eltern gehört hat soll enterbt werden. Solche und ähnliche Konstellationen sind bekannt und führen immer wieder zu Erbstreitigkeiten, da das Pflichtteilsrecht nicht beachtet wurde.

Doch auch wenn dieses Recht dem Erblasser bekannt ist, glaubt so mancher, er könne die zu enterbenden Angehörigen trickreich dennoch ausschließen und verschenkt sein Vermögen bereits zu Lebzeiten an die Personen, die es nach seiner/ihrer Meinung verdient haben. Dann bleibe, so das Kalkül, im Todesfall nicht mehr viel übrig, was dem Pflichtteil unterliegt.

Doch der Erblasser irrt …

Diesen Umgehungstrick hat der Gesetzgeber nämlich schon lange erkannt und ihm einen Riegel vorgeschoben.

Lediglich „Schenkungen mit Gegenleistung“ sind davon nicht betroffen. Wenn ich also einer bestimmten Person etwas schenke, weil diese sich immer so liebevoll um meinen Hund gekümmert hat, während ich im Urlaub war und auf mein Haus aufpasste, so werden solche Schenkungen nicht zum Nachlasswert hinzugerechnet. Die Grenzen sind jedoch eng gesteckt und durch die Rechtsprechung ständig neu ausgelotet, um auch hier einen Missbrauch zu verhindern.

Letztlich bleiben auch die Schenkungen, welche vor dem 10-Jahres-Zeitraum getätigt wurden, unberücksichtigt. Hiervon gibt es aber wieder eine Gegenausnahme: Ein von den Eltern selbst bewohntes Haus (Stw. Nießbrauch), welches an die Kinder geschenkt wurde, wird bei der Berechnung des Pflichtteils mit bilanziert und findet Berücksichtigung.

Bei der Anforderung der Auskünfte zur Berechnung des Pflichtteilanspruchs oder des Ergänzungsanspruchs können daher viele Fehler gemacht werden. Umso notwendiger ist eine frühzeitige juristische Beratung und/oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt.


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Erbrecht – Pflichtteil: Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Zitat des TagesWer bekommt im Pflichtteilsrecht eigentlich einen Pflichtteil?

Ein Pflichtteil soll die nahen Angehörigen davor schützen, vollständig enterbt zu werden und ist damit eine Eingrenzung der an sich umfänglich gewährten Testierfreiheit, also der Freiheit, über den Verbleib des eigenen Vermögens nach dem Tode bestimmen zu können.

Den Pflichtteil erhalten aber nur nahe Verwandte. Dies sind der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner/in, die Kinder und die Eltern des/der Verstorbenen. Aber auch nichteheliche Kinder sowie deren Eltern gehören dazu.

Sofern die Kinder eines Erblassers vor dessen Tod bereits verstorben waren, rücken deren Kinder, also die Enkel des/der Verstorbenen nach.

Die Eltern des/der verstorbenen haben nur dann einen Anspruch, wenn der Erblasser kinderlos ist oder keine Abkömmlinge mehr vorhanden sind, diese also alle vor dem Tod des/der Verstorbenen selbst verstorben waren.

Daraus folgt dann auch, dass ein kinderloser Ehepartner das Erbe des verstorbenen Partners ggf. mit dess (noch lebenden) Eltern teilen muss. Dies kann ggf. durch ein sogenanntes „Berliner Testament“ ausgeschlossen werden.

Die dem/der Pflichtteilsberechtigten zustehende Höhe des Anspruches berechnet sich aus dem gesetzlichen Erbteil, den der/die Pflichtteilsberechtigte bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, also der Erbfolge ohne testamentarische Eingriffe, erhielte. Hiervon steht dann als Pflichtteil die Hälfte zu. Verlangt werden kann jedoch nur Geld und keine bestimmten Sachen oder Gegenstände, denn der Pflichtteil ist ein Wertersatz, kein Sachersatz.


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Erbrecht – Pflichtteil und Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Zitat des TagesWas passiert eigentlich mit dem Pflichtteilsanspruch, wenn der Berechtigte Arbeitslosengeld II (sog. „Hartz IV“) bezieht?

Eine häufige Konstellation bei Erben, welche Leistungen nach dem SGB II beziehen, ist es, den Erben durch den vermögenden Erblasser zu enterben, um so das Vermögen vor dem Zugriff des Staates im Wege des Regresses für die Sozialleistungen zu entziehen. Ein entsprechendes Testament wird aufgesetz. Dies gilt auch für Erben, welche Leistungen nach dem SGB XII beziehen.

Der „enterbte Erbe“ hat aber weiterhin seinen Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Hier stellt sich dann die Frage, wie damit im Rahmen des Leistungsbezugs umgegangen wird.

Eine Erbschaft stellt zum Zeitpunkt des Zuflusses (innerhalb des laufenden Leistungsbezugs) immer Einkommen dar und wird daher auf die Leistungen angerechnet. Dies soll hier nicht weiter vertieft werden, sondern ist Gegenstand eines weiteres Beitrages.

Wenn nun aber keine Erbschaft anfällt, weil der Hilfebedürftige enterbt wurde, so gilt dies erst einmal auch gegenüber den Leistungsträgern als Ausfluss der Testierfreiheit.

Bestehen bleibt aber der Pflichtteilsanspruch, welcher dem Hilfebedürftigen gegen die tatsächlichen Erben zustehen kann.

Muss ich den Pflichtteil geltend machen?

Hierbei muss natürlich bedacht werden, dass man alles in seinem Vermögen stehende tun muss, um aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Dazu dürfte dem Grunde nach auch die Geltendmachung eines Pflichtteils gehören.

Hierzu hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) bereits am 24.11.2008 zu Az. L 20 AS 92/07 entschieden, dass dies nicht gefordert werden kann, wenn dadurch die familiäre Rücksicht verletzt werde. Hierdurch kann dann eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes entstehen, wodurch die Geltendmachung dem Hilfebedürftigen nicht entgegengehalten werden darf.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat dies aber eingeengt und mit Urteil vom 06.05.2010 zu Az. B 14 AS 2/09 R entschieden, dass unter gewissen Umständen ein erbrechtlicher Pflichtteilsanspruch gegen das überlebende Elternteil der bedürftigen Person zu berücksichtigendes Vermögen sein kann. In der Folge wäre dann ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II abzulehnen, da keine Hilfebedürftigkeit besteht. Nach Auffassung des BSG könne eine besondere Härte nur noch dann angenommen werden, wenn für den überlebenden Elternteil im Rahmen eines sog. „Berliner Testaments“, wenn also der überlebende Elternteil von dem Verstorbenen alles vorab erbt, eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung durch die notwendige Erfüllung des Pflichtteilsanspruches entstünde. Diese Rechtsprechung ist sehr strikt und führt im Endeffekt zu einem Dillemma, in welches die Hilfebedürftigen ggü. dem überlebenden Elternteil gedrängt werden.

Ein bestehender Pflichtteil führt also im Regelfall zu einer Minderung der Hilfebedürftigkeit.

Im Übrigen kann (muss) die Behörde den Pflichtteilsanspruch auch auf sich überleiten und kann diesen dann im eigenen Namen gegenüber den Erben geltend machen.

Was kann ich tun?

Wer allerdings vor dem Erbfall, also vor dem Tode des Erblassers wirksam im Rahmen eines Erbvertrages auf sein Pflichtteil verzichtet, dem kann die nach Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.01.2011 zu Az. IV ZR 7/10 nicht entgegengehalten werden und es verbleibt bei der Nichtberücksichtigung des Pflichtteils.

Damit bleiben den Familien im Vorfeld eines Erbfalls ausreichend Gestaltungsmöglichkeiten, um die Anrechnung eines Pflichtteils auszuschließen.

Die Grenze dürfte aber weiterhin bei der Sittenwidrigkeit gesehen werden, etwas wenn ein solcher Erbvertrag ausschließlich im Hinblick auf einen bevorstehenden Tod und eine sichere Hilfebedürftigkeit geschlossen wird. Hierbei bliebe es natürlich (schwierige) Sache der Leistungsträger, einen solchen evtl. Missbrauch, wenn es denn einer ist, nachzuweisen.

Der Handlungsspielraum ist also nach dem Erbfall sehr eingeschränkt. Vor dem Erbfall kann durch ein geeignetes Testament oder Erbvertrag vorgesorgt werden. Dies kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn bereits bei einem gesetzlichen Erben eine Hilfebedürftigkeit besteht, welche durch die Erbschaft kaum oder nur für kurze Zeit ausgeschlossen werden kann.

Hierzu bedarf es allerdings einer sorgfältigen Planung, die meist juristischen Rat oder Ausarbeitung erfordert.


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Neue Seite online: Informationen zum Thema „Pflichtteil“

paragraph2Unsere Seite wächst beständig …

Soeben haben wir zu den von uns vertretenen Rechtsgebieten neue Informationen online gestellt.

Rund um das Thema „Pflichtteil“ im Erbrecht haben wir eine neue Seite eingestellt.

Hier finden Sie auch Tipps für den Fall, dass Sie von einem Ausschluss aus der Erbfolge betroffen sind.


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