Unsere Facebook-Fragestunden 2018 – “Hartz 4” und “Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl”

Bild: fotomek / fotolia.de

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Die Termine für unsere

Facebook-Fragestunden

zu den Themen

“Hartz 4” und “Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl”

sind festgelegt.

 

 

Die Fragestunden finden immer am ersten Samstag im Monat (außer in den Sommerferien NRW sowie im Juni und November) statt, also am

Sa., 13.01.2018

Sa., 03.02.2018

Sa., 03.03.2018

Sa., 14.04.2018

Sa., 05.05.2018

Sa., 16.06.2018
(abweichend)

Sa., 07.07.2018

Sa., 08.09.2018

Sa., 06.10.2018

Sa., 10.11.2018
(abweichend)

Sa., 08.12.2018

Die Facebook-Fragestunden zum Thema “Hartz 4” fangen jeweils um 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und zum Thema “Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl” jeweils von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr an.

Wir freuen uns auf eine rege Teilnahme.

Zu den einzelnen Fragestunden wird auf unserer Facebookseite immer ein eigener Post eingestellt, in dessen Kommentaren dann die Fragen und Antworten veröffentlicht werden.

Mehr Unterhalt für Trennungskinder – Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018

Bild: Stockfotos-MG / fotolia.de

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Ab dem 01. Januar 2018 haben Kinder, deren Eltern sich getrennt haben, einen höheren Anspruch auf Kindesunterhalt. Zu diesem Zeitpunkt tritt nämlich die neue “Düsseldorfer Tabelle” in Kraft, welche durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf turnusmäßig seit 1962 als Richtlinie zur Bemessung eines angemessenen Kindesunterhalts neu veröffentlicht wird und den sogenannten “Tabellenunterhalt” festlegt.

Je nach Alter des Kindes sowie Einkommen des/der Unterhaltspflichtigen steigt der Kindesunterhalt zwischen sechs und zwölf Euro pro Monat. Die Bedarfssätze werden dabei in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils achte Prozent angehoben. Die Unterhaltssätze für volljährige Kinder bleiben unverändert.

Erstmals seit gut zehn Jahren hebt das OLG nun auch die Einkommensgruppen an. Die Tabelle beginnt daher im Jahr 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von Euro 1900 statt bisher Euro 1500 und endet mit Euro 5500 statt bisher Euro 5100. Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf wird von Euro 90 auf Euro 100 erhöht.

Tipp:

Allen Unterhaltsberechtigten wird geraten, sich nunmehr fachkundig beraten zu lassen, ob und wie eine Erhöhung des von dem/der Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Kindesunterhalts durchgesetzt werden kann. Dabei werden zunächst die Informationen über das Einkommen eingeholt, der Unterhalt sodann neu berechnet und eingefordert.

Es wird zu erwarten sein, dass sich einige Rechtsstreitigkeiten nicht verhindern lassen. Ein Verzicht oder eine Forderung “ins Blaue hinein” sollte aber auf keinen Fall gestellt werden, denn es sind natürlich auch Situationen denkbar, in welchen der/die Unterhaltspflichtige durch die Änderung der Einkommensgruppe weniger bezahlen müsste.

“Düsseldorfer Tabelle” ab 01.01.2018 (Unterhalt in Euro):

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Kind 0-5 Jahre Kind 6-11 Jahre Kind 12-17 Jahre Kind ab 18 Jahren
bis 1900 348 399 467 527
1901-2300 366 419 491 554
2301-2700 383 439 514 580
2701-3100 401 459 538 607
3101-3500 418 479 561 633
3501-3900 446 511 598 675
3901-4300 474 543 636 717
4301-4700 502 575 673 759
4700-5100 529 607 710 802
5101-5500 557 639 748 844
ab 5501 nach den Umständen des Falles

(Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte lassen Sie sich unbedingt durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten!)

 

Elternunterhalt – Bundesgerichtshof grenzt Unterhaltspflicht der Kinder für ihre Eltern ein

hammerMit seinem Beschluss vom 07.08.2013 (Az. XII ZB 269/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) weitere Grenzen bzgl. der Pflicht für Kinder, Ihren Eltern Unterhalt zu gewähren, aufgezeigt.

Der Fall

Im vorliegenden Fall lebt die 1926 geborene Mutter des Antragsgegners in einem Altenpflegeheim. Zur Deckung der anfallenden Kosten erhält sie Leistungen der Sozialhilfe, welche der Träger der Sozialhilfe vom Juli 2008 bis Februar 2011 zurückerstatten haben möchte.

Der Antragsgegner, Sohn der unterstützten Frau, besitzt eine aus drei Zimmern bestehende Eigentumswohnung und hat im Jahr 2008 ein bereinigtes Einkommen in Höhe von Euro 1.121 monatlich, welches durch das Oberlandesgericht in dieser Höhe ermittelt wurde.

Außerdem ist der Antragsgegner Miteigentümer einer Immobilie in Italien, deren anteiliger Wert mit Euro 60.000 angegeben wurde und verfügt über zwei Lebensversicherungen im Wert von insgesamt ca. Euro 32.600 sowie ein Sparguthaben von Euro 6.412,39.

Nachdem das Amtsgericht den Antragsgegner zur Rückzahlung von ca. Euro 5.500 verurteilt hatte, wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des Sozialhilfeträgers auf weiteren Unterhalt zurück und hat auf Antrag des Sohnes im Übrigen den Antrag vollständig abgewiesen.

Der Beschluss wurde nun vom BGH aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverweisen.

Die Regeln

Hierbei stellte der BGH zunächst klar, dass der Selbstbehalt für die fragliche Zeit grundsätzlich Euro 1.400, ab 1.1.2011 Euro 1.500 und ab 1.1.2013 Euro 1.600 betrage und Fahrtkosten für Besuche bei der Mutter abzusetzen sind.

Der BGH hat auch eine Klarstellung zum Einsatz des Vermögens im Rahmen von Elternunterhalt gegeben.

So muss zwar das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens für den Elternunterhalt einsetzen. Dabei muss das Kind aber seine sonstigen Unterhaltspflichten berücksichtigen können und muss einen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden.

Hierzu dient auch eine Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese darf mit einem Betrag von bis zu 5 % von seinem Bruttoeinkommen abgesetzt werden und zwar auch für den so bereits gebildeten Vermögensstamm.

Auch eine selbstgenutzte Immobilie muss nach dem Beschluss des BGH unberücksichtigt bleiben, sofern deren Wert angemessen ist. Die Verwertung einer solchen Immobilie sei, so der BGH, grundsätzlich unzumutbar.

Übersteigt also der Wert des Vermögens ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % des Bruttoeinkommens geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, so soll eine Unterhaltspflicht nicht mehr gegeben sein.

Diese Grundregeln hat das Oberlandesgericht nun in seiner neuen zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen.

Fazit

Bei der Berechnung des zu erstattenden Elternunterhalts und der Leistungsfähigkeit der Kinder müssen diese neuen Regeln des BGH nun beachtet werden. Dies wird sicherlich immer wieder zu neuen Streitigkeiten zwischen Behörden und den unterhaltspflichtigen Kindern führen, da die Berechnung meist umfangreich und nur schwer zu durchschauen ist.

Mit seinem Beschluss hat der BGH aber einen weiteren wichtigen Baustein gelegt, um Kinder vor einem eigenen Ausverkauf im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu schützen.

(Vgl. BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.  XII ZB 269/12)


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Bitte beachten Sie auch unseren rechtlichen Hinweis.

Kindesunterhalt: Großeltern haften nur nachrangig

Bei getrennt lebenden Elternteilen kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten bzgl. des Unterhalts für die minderjährigen Kinder.

Oft ist es dabei so, dass die Kinder den praktisch überwiegenden Teil bei dem einen Elternteil wohnen und der andere Elternteil nur ein Umgangsrecht/Besuchsrecht wahrnimmt. Dieser Elternteil ist dann gegenüber dem Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, für diese barunterhaltspflichtig.

Was die Wenigsten wissen: Auch die weiteren Verwandten in gerader Linie sind unterhaltspflichtig. Also haften grundsätzlich auch die Großeltern für den Unterhalt der (minderjährigen) Kinder.

Diese Unterhaltspflicht ist aber nachrangig und tritt erst ein, wenn beide Elternteile leistungsunfähig sind. Dies hat nun auch das OLG Hamm entschieden.

Im dem entschiedenen Fall sollte der Großvater zur Zahlung des Unterhalts herangezogen werden, da die Kinder bei der Mutter lebten und der Kindesvater leistungsunfähig war.

Das Oberlandesgericht entschied, dass eine Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB grundsätzlich möglich ist. Weitere Voraussetzung sei aber, dass beide Elternteile tatsächlich selbst leistungsunfähig sind.

Es reiche also nicht aus, so das OLG, wenn nur der barunterhaltspflichtige Kindesvater nicht zahlen könne. Auch die Kindesmutter dürfe nicht leistungsfähig sein. Da das jüngste Kind aber bereits sechs Jahre alt sei, wäre der Kindesmutter durchaus die Aufnahme z.B. einer Halbtagsarbeit zumutbar. Die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, nach welcher der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht bereits durch Erziehung und Pflege der Kinder erfülle, gelte aber nur im Verhältnis der Eltern untereinander. Gegenüber den Großeltern (hier Großvater) gelte dies aber nicht.

(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2012, Az. II-6 WF 232/12, Volltext bei openjur.de)

 

Bitte beachten Sie unseren rechtlichen Hinweis.

Neue Düsseldorfer Tabelle: Höherer Selbstbehalt ab 2013

Eine neue Düsseldorfer Tabelle wird ab dem 1. Jan. 2013 gelten. Hierbei ändert sich der Selbstbehalt für die Unterhaltspflichtigen.

Für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, erhöht sich dieser Selbstbehalt auf Euro 1.000 (vorher Euro 950). Ist man nicht erwerbstätig, steigt der Betrag auf Euro 800.

In dieser Anpassung wird die Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, sog. “Hartz IV”) zum gleichen Datum berücksichtigt.

Gleichzeitig werden auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten, den Eltern, volljährigen Kindern und Eltern von nichtehelichen Kindern angehoben.

Leider wird der Kindesunterhalt selbst nicht höher ausfallen. Dieser richtet sich nämlich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag und dieser wird 2013 voraussichtlich nicht angehoben.

Eine weitere gute Übersicht finden Sie auf den Seiten des OLG Düsseldorf. Die neue Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise.

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