Der Pflichtteilsanspruch gewährt und sichert den nächsten Angehörigen (Kindern, Ehegatten, Eltern …) eine bestimmte Mindestteilhabe am Nachlass des Verstorbenen zu.
So können nach deutschem Recht in der Regel z.B. die Kinder mit wenigen Ausnahmen kaum noch „enterbt“ werden, da der Pflichtteil den „Enterbten“ einen Anspruch auf Geldzahlung gegen die tatsächlichen Erben in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote aus dem Wert des Nachlasses zuspricht.
Hätte der/die „Enterbte“ also z.B. bei gesetzlicher Erbfolge einen Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses, so steht ihm/ihr im Falle z.B. einer testamentarischen Enterbung dann noch ein Viertel des Nachlasses als Pflichtteil zu (Hälfte der Hälfte).
Werden Sie also beispielsweise von einem Testament aus der Erbfolge ausgeschlossen, können Sie sich regelmäßig wehren und Ihren Pflichtteil einfordern.
Hierzu ist es regelmäßig notwendig, das bestehende Auskunftsrecht gegen die Erben geltend zu machen und durchzusetzen. Aus dem so angeforderten und zu erstellenden Nachlassverzeichnis, welches auch Schenkungen des Verstorbenen umfassen muss, kann der/die „Enterbte“ dann seine/ihre Pflichtteilsquote errechnen und geltend machen.
Auch aus den Schenkungen des Verstorbenen kann der/die Berechtigte hierbei teilhaben, da diese im Rahmen eines sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruches umfasst sind.
Bei der Geltendmachung des Pflichtteils können naturgemäß viele Fehler gemacht werden, so dass es immer ratsam ist, sich Rat und Tat bei einem Rechtsanwalt zu besorgen und den Pflichtteil von diesem durchsetzen zu lassen.
Manchmal ist es so auch möglich, im Wege einer Einigung ansonsten teure gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und die Angelegenheit unter Wahrung des Familienfriedens zu bereinigen.
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