Im deutschen Erbrecht gilt die sogenannte Testierfreiheit. Damit ist garantiert, dass man seine Erbfolge selbst in einer nahezu beliebigen Art festlegen kann. Eingeschränkt wird diese Testierfreiheit im Wesentlichen nur durch das Pflichtteilsrecht.
Niemand muss sich also mit der gesetzlichen Erbfolge zufrieden geben, sondern kann bestimmte Personen als Erbe einsetzen. Dies kann eine oder auch mehrere Personen, die zu unterschiedlichen Teilen (Quoten) eingesetzt werden, sein.
Ebenso können Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Auflagen, Testamentsvollstreckungen u. drgl. angeordnet werden, um die Vermögensnachfolge im Sinne der eigenen Vorstellungen vorzugeben und zu regeln. Auch können Erbverträge zu Lebzeiten mit den Erben geschlossen werden, um diese mit in den Regelungsinhalt einzubeziehen und die Erbfolge verbindlich zu regeln.
Auch kann bestimmt werden, dass zunächst eine (oder mehrere) Person(en) das Erbe erhalten und dann später der Nachlass an bestimmte weitere Personen herauszugeben ist. Dies nennt sich dann Vor- und Nacherbschaft.
Auch das vielen bekannte “Berliner Testament”, welches zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern erstellt werden kann, spricht zunächst den Ehegatten gegenseitig und dann den Abkömmlingen oder Dritten das Erbe zu.
Hierbei gibt es natürlich eine große Möglichkeit der machbaren verschiedenen Regelungen.
Alle diese Regelungen wollen nicht nur gut überlegt, sondern auch möglichst rechtssicher niedergelegt sein, damit der eigene Wille auch später tatsächlich eine Umsetzung erfährt und ggf. auch Streit zwischen den Erben vermieden werden kann.
Bei der Gestaltung des Testaments, des Erbvertrags u. drgl. sollten Sie daher jedenfalls den Rat des Rechtsanwalts einholen und diesen ggf. mit der weiteren Gestaltung der Dokumente beauftragen.
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