Eine Betreuungsverfügung ist ein Dokument, in welchem für den Fall, dass jemand nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen, Weisungen und Wünsche niedergelegt sind, wie im Betreuungsfall verfahren werden soll. Sie ist eine Vorsorgeverfügung.
Der Betreuungsfall kann dabei plötzlich eintreten, z.B. durch Unfall, Krankheit u.drgl.
In einer Betreuungsverfügung kann z.B. bestimmt werden:
- wer zum Betreuer/in bestellt werden und wer nicht
- wo der eigene Wohnsitz sein soll
- Bestimmungen über gesundheitliche Belange
- ggf. auch Hinweise zum Umgang mit dem eigenen Vermögen, was aber durch gesetzliche Bestimmung eingeschränkt ist.
Die Betreuungsverfügung ist insofern ein Vorschlag an das Betreuungsgericht, wer bei der Auswahl eines Betreuers zu berücksichtigen ist oder nicht, wenn dem Gericht die Betreuungsbedürftigkeit bekannt wird.
Der Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht liegt aber insbesondere darin, dass das Gericht diese Vorschläge zwar zu prüfen, aber nicht unbedingt zu befolgen hat. Das Gericht kann also auch jemand völlig fremden zum Betreuer/Betreuerin bestimmen.
Die Betreuungsverfügung greift darüber hinaus nur in dem Fall, wenn es tatsächlich notwendig wird, wobei eine Vorsorgevollmacht ggf. bereits zuvor sinnvoll verwendet werden kann.
Eine gesetzlich vorgeschriebene Form für die Betreuungsverfügung gibt es nicht. Auch ist eine regelmäßige Aktualisierung nicht notwendig, wenngleich oft ratsam.
Von vorformulierten Vordrucken raten wir nachdrücklich ab, da für die Erstellung einer individuell sinnvollen und auf die eigenen Wünsche und Bedürfnisse zugeschnittenen Betreuungsverfügung sorgfältige Überlegungen, Einholung umfassenden Rates und erhebliche Aufklärungen sowie individuelle Formulierungen nicht nur notwendig, sondern vor allem sehr ratsam sind. Immerhin vertrauen Sie mit der Verfügung einem anderen Menschen die Abwicklung Ihrer persönlichen Belange an.
Von wesentlicher Bedeutung ist es auch, die Betreuungsverfügung möglichst jetzt zu erstellen, da der Fall, dass man die Verfügung dann benötigt, letztlich jederzeit z.B. durch Krankheit, Unfall o.drgl eintreten kann.
Im Rahmen der Erstellung einer Betreuungsverfügung sollte auch überlegt werden, ob die gleichzeitige Erstellung einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sinndvoll ist.
Wir helfen Ihnen bundesweit.
Rufen Sie uns an: (0 24 34) 98 30 100
Auf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen
und auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.
Unseren YouTube-Kanal können Sie hier direkt abonnieren und finden ihn unter http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv
Bitte beachten Sie auch unseren rechtlichen Hinweis.