Kurzinfo der Woche: Mieterhöhung durch Zahlung anerkannt?

15.02.2021 – Los geht’s. Es ist Montag. Auch heute haben wir wieder eine Kurzinfo der Woche für Sie und zwar zum Thema Mietrecht.

Das Amtsgericht München sieht für die Zustimmung einer Mieterhöhung auch die Möglichkeit, diese durch Zahlung der erhöhten Miete zu erklären.

Dies gelte, so das Amtsgericht bereits bei einmaliger Zahlung, jedenfalls aber bei mehrmaliger Zahlung. Der Zahlungsempfänger, also der Vermieter, könne eine solche Zahlung nämlich nur so verstehen, dass dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird.

Hierbei ging das Amtsgericht so weit, dass es darauf hinwies, dass so auch einem an sich unwirksamen Mieterhöhungsschreiben zugestimmt werden könne.

(vgl. AG München, Urteil vom 14.08.2013, Az. 452 C 11426/13)

Für alle Mieter bedeutet dies, dass bei Eingang eines Mieterhöhungsverlangens genau geprüft werden muss, ob der Mieterhöhung zugestimmt werden soll. Eine einfache Aufnahme der erhöhten Zahlungen schadet, so dass später eine Zustimmung kaum widerrufen werden kann. Der Vermieter kann sich auf die so erklärte Zustimmung jedenfalls nach Ansicht des AG München verlassen.

Natürlich stehen wir Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Woche und bleiben Sie gesund!

Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen 
Wegberg & Erkelenz

Bild: Thorsten Haßiepen

#rechtstipp
#kurzinfo
#kurztipp
#mietrecht
#vermieter
#mieter
#mieterhöhung
#anerkenntnis
#zahlungmiete
#wegberg
#erkelenz
#hückelhoven
#wassenberg
#montag

Kurzinfo der Woche: Entschädigungen für Gehaltszahlungen während Corona

08.02.2021 – Los geht’s. Es ist Montag. Hier ist unser Kurzinfo der Woche und diesmal ist es ein kleiner Tipp für Geschäftsinhaber in der Coronazeit.

Entschädigungen entsprechend des Infektionsschutzgesetzes.

Wegen der Coronapandemie werden während des sogenannten „Lockdowns“ massenweise Geschäfte geschlossen.

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern dann aber den Lohn und das Gehalt entsprechend der Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes für maximal sechs Wochen weiterzahlen. Das ist eine große Belastung, denn auf der anderen Seite sind praktisch keine Einnahmen vorhanden.Gemäß § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz können sich die Arbeitgeber diese Zahlungen aber von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) zurückerstatten lassen. 

Natürlich stehen wir Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Woche und bleiben Sie gesund!

Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen 
Wegberg & Erkelenz

Bild: Thorsten Haßiepen

#rechtstipp
#kurzinfo
#kurztipp
#arbeitsrecht
#corona
#lohnfortzahlung
#infektionsschutzgesetz
#lohnerstattung
#lockdown
#geschäftsschliessung
#gehalt
#erstattung
#gesundheitsamt
#wegberg
#erkelenz
#hückelhoven
#wassenberg
#montag

Kurzinfo der Woche: Kurze Frist für Kündigungsschutzklage nach Kündigung durch Arbeitgeber

01.02.2021 – Die neue Woche beginnt und natürlich ist auch wieder unser Kurzinfo der Woche da, heute einmal zum Thema Kündigung und Kündigungsschutzklage.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist immer schwierig. Auch Arbeitgeber tun sich hiermit meist sehr schwer. Doch manchmal geht es eben nicht mehr. Die Gründe hierfür sind vielfältig.

Aber es gibt sie eben auch: Die unberechtigten Kündigungen, wenn also eigentlich überhaupt kein Kündigungsgrund vorliegt, aber der Arbeitgeber trotzdem „mal eben so“ kündigt.

Dann gilt es, schnell zu handeln. Denn die Frist, in welcher man die Kündigung angreifen kann, ist regelmäßig äußerst kurz.

Sie beträgt nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) lediglich drei Wochen und beginnt mit Erhalt der Kündigung.

Binnen dieser drei Wochen muss die Klage zum zuständigen Arbeitsgericht erhoben und die Kündigung damit angegriffen sein. Die Klage muss bis Fristablauf bei dem Arbeitsgericht eingegangen sein. Die Versendung innerhalb der Frist reicht nicht aus. Der Nachweis muss durch den Kläger oder die Klägerin geführt werden.

Versäumt man diese Frist, so fingiert das Gesetz die Wirksamkeit der Kündigung (§ 7 KSchG). Die Kündigung „gilt“ dann also als wirksam, sei sie auch noch so rechtlich fehlerhaft gewesen. Das Arbeitsverhältnis ist dann sozusagen doch rechtmäßig gekündigt und endet mit dem in der Kündigung angegebenen Datum.
Diese Frist ist auch eine sogenannte „Notfrist“, also nicht verlängerbar. Sie verlängert sich insbesondere nicht durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.

Wenn Sie also eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten und der Meinung sind, dies sei nicht rechtmäßig, handeln Sie sofort.

Suchen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf. Dieser berät Sie über die Möglichkeiten und Erfordernisse, wie Sie gegen die Kündigung vorgehen können.

Natürlich stehen wir Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen jetzt aber eine erfolgreiche Woche. 

Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen 
Wegberg & Erkelenz

Bild: VRD / fotolia.de

#rechtstipp
#kurzinfo
#kurztipp
#arbeitsrecht
#kündigung
#kündigungsschutzklage
#arbeitsgericht
#arbeitgeber
#fristlosekündigung
#arbeitsverhältnis
#frist
#kündigungsfrist
#wegberg
#erkelenz
#hückelhoven
#wassenberg
#montag

Kurzinfo der Woche: Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2021 gestiegen

25.01.2021 – Die Düsseldorfer Tabelle, in welcher durch das Oberlandesgericht Düsseldorf in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen der Kindesunterhalt je nach Alter und Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils festgelegt wird, hat sich auch zum 1. Januar 2021 mal wieder geändert. Diesmal sind die Unterhaltssätze gestiegen.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle haben wir Ihnen auch auf unserer Webseite zur Verfügung gestellt:https://hassiepen-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2021/01/2021.pdf

Wir möchten an dieser Stelle alle, die einen dynamisierten Titel über Kindesunterhalt gegen sich erstellen lassen haben (meist als Jugendamtsurkunde) daran erinnern, dass seit dem 01.01.2020 damit der erhöhte Unterhalt geschuldet wird. Sie sollten daher die Zahlungen unbedingt sofort und gegebenenfalls rückwirkend anpassen, da Sie ansonsten mit der Differenz in Verzug geraten.

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Woche. 

Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen 
Wegberg & Erkelenz

#rechtstipp
#kurzinfo
#kurztipp
#familienrecht
#unterhalt
#kindesunterhalt
#düsseldorfertabelle
#jugendamtsurkunde
#unterhaltspflicht
#wegberg
#erkelenz
#montag

Kurzinfo der Woche: Gibt es ein „standarisiertes“ Umgangsrecht?

18.01.2021 – Auf geht es in die neue Woche mit unserem Kurzinfo der Woche.

Gibt es ein „standarisiertes“ Umgangsrecht?

Trennen sich Elternteile und haben gemeinsame Kinder, wird oft um das Umgangsrecht gestritten. Wer darf das Kind oder die Kinder wann, wie oft, wo sehen?

Kaum ein anderer Bereich in einer Trennung mit Kindern ist so streitbelastet, wie das Umgangsrecht. Häufig enden derlei Auseinandersetzungen mit gerichtlichen Verfahren, in denen dann durch das Gericht ein Umgangsrecht für den Elternteil, bei welchem das Kind nicht lebt, festgelegt wird.

Nein, ein standarisiertes Umgangsrecht gibt es dabei nicht. 

Das Umgangsrecht soll und muss sich immer am Kindeswohl orientieren und (auch) die Belange des Kindes berücksichtigen.

Immer wieder meinen Eltern, es sei festgelegt, dass der nichtbetreuende Elternteil das Kind nur alle zwei Wochen an den Wochenenden sehen darf.

Eine entsprechende Regelung gibt es indes nicht. Es wird einfach nur häufig so gemacht. Der Grund hierfür ist einfach. Die Kindeseltern sollen abwechselnd an den Wochenenden das Kind betreuen und sehen dürfen. Dann hat der andere Elternteil an dem entsprechenden Wochenende „frei“ und „Zeit für sich“.

In vielen Fällen wird aber eine solche Regelung weder den Eltern noch dem Kind gerecht. Dann sollten durch offene Gespräche weitere Lösungen gesucht werden.

Im Familienrecht ist eine gute Beratung wichtig. Natürlich stehen wir Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Woche. 

Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen 
Wegberg & Erkelenz

Bild: motorradcbr / fotolia.de

#rechtstipp
#kurzinfo
#kurztipp
#familienrecht
#umgangsrecht
#trennung
#trennungmitkindern
#allezweiwochen
#kindschaftsrecht
#mediation
#wegberg
#erkelenz
#hückelhoven
#wassenberg
#montag

Kurzinfo der Woche: Änderung eines Berliner Testaments

11.01.2021 – Los geht’s. Es ist Montag. Hier ist unser Kurzinfo.

Ein Berliner Testament wird häufig unter Eheleuten erstellt, da es relativ einfach zu erstellen ist und die Ehepartner untereinander hinsichtlich der Erbfolge binden soll.

Meist setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tode beider Ehepartner sollen regelmäßig die Kinder das Vermögen als Schlusserben erhalten.

Dieser fromme Wunsch führt dann zu Missstimmungen, wenn es in der Ehe kriselt oder aus anderen Gründen das Testament von einer Seite aus geändert werden soll.

Ein Berliner Testament kann zu Lebzeiten beider Ehegatten nämlich nicht ohne Weiteres geändert werden. Das geht nämlich ebenfalls nur noch gemeinsam.

Auch das Erstellen eines eigenen Einzeltestaments ist wirkungslos, da ein Berliner Testament dies sperrt.
Oft bleibt nur der Widerruf eines Berliner Testaments, an welchen einige hohe Formvorschriften gestellt werden. Und natürlich bekommt der andere Ehegatte diesen Widerruf auch mitgeteilt. Damit ist ein Widerruf oder Änderung „hinter dem Rücken“ des anderen Ehepartners nicht möglich.

Die Widerrufsoption erlischt im Übrigen mit dem Todesfall eines Ehepartners.

Wer für die Zeit nach dem Tode des sogenannten Erstversterbenden vorsorgen und Änderungsmöglichkeiten eröffnen oder verbieten will, sollte dies sofort in dem Berliner Testament berücksichtigen.

Eine gute Beratung vor der Erstellung eines Testaments ist daher immer angeraten. Natürlich stehen wir Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Woche. 
Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen 
Wegberg & Erkelenz

Bild: Thomas Reimer / fotolia.de

#rechtstipp
#kurzinfo
#kurztipp
#erbrecht
#berlinertestament
#testament
#ehegattentestament
#testamentsänderung
#widerruf
#testamentuntereheleuten
#wegberg
#erkelenz
#wassenberg
#hückelhoven
#montag

Kurzinfo der Woche: Mindestlohn steigt

04.01.2021 – Montag ist Tag des rechtlichen Kurzhinweises 😉

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum Jahresanfang um 15 Cent von 9,35 Euro auf 9,50 pro Stunde.Es folgen noch drei weitere schon beschlossene Anhebungen bis zum Sommer 2022. Dann beträgt der Mindestlohn 10,45 Euro.

Auch steigen zum Jahresanfang weitere Branchenmindestlöhne für gelernte Kräfte. So liegt der Mindestlohn im Elektrohandwerk nun bei 12,40 Euro und für Dachdecker bei 14,10 Euro.

Eine Übersicht über alle aktuell geltenden Branchenmindestlöhne finden Sie bei dem Bundesarbeitsministerium: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/mindestloehne-gesamt-uebersicht.pdf?__blob=publicationFile&v=9

Für Arbeitgeber ist es jetzt wichtig, darauf zu achten, dass die monatliche Arbeitszeit bei den sogenannten Minijobbern von 48 auf 47 Stunden sind, um den allgemeinen Mindestlohn einhalten zu können. Ansonsten gilt der ehemalige Minijobber als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer.

Wir wünschen Ihnen eine angenehme und erfolgreiche Woche!
Ihr Team von der 
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen
Wegberg & Erkelenz


#mindestlohn
#branchenmindestlohn
#neuesin2021
#minijob
#rechtstipps
#arbeitsrecht
#gehalt
#lohn
#lohnsteigerung
#gehaltserhöhung
#erkelenz
#wegberg 

Innovation. Tradition. Eine gute Kombination.

v.l.n.r.: RA Herbert J. Schmitz, RAin Hildegard Gotzen-Schmitz, RA Thorsten Haßiepen, RA Franz-Josef Krücken

Immer wieder kommt für Unternehmer die Zeit, das Geschäft aus verschiedensten Gründen in neue Hände zu geben. So haben auch die Rechtsanwälte Krücken, Schmitz & Gotzen-Schmitz seit einigen Jahren nach einer Möglichkeit für die Weiterführung ihrer Kanzlei nach ihren eigenen Vorstellungen gesucht. Nach einigen Versuchen sind sie nun fündig geworden. Und auch der Bestand der Arbeitsplätze für die sieben Rechtsanwaltsfachangestellten wird gesichert sein.

Eigentlich mehr aus Neugier heraus fragte Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen aus Wegberg seine Kollegin Gotzen-Schmitz nach einer mündlichen Verhandlung auf dem Gerichtsflur, ob man sich hinsichtlich der Übernahme nicht einmal unterhalten solle. Sichtlich überrascht, stimmte die Fachanwältin für Familienrecht diesem Ansinnen zu. Die Rechtsanwälte trafen sich schon bald zu einem ersten Gedankenaustausch und schnell war klar: Die Chemie stimmt.

Die Kanzlei Krücken, Schmitz & Gotzen-Schmitz hat ihren Sitz in Erkelenz, nur ein paar Häuser von dem neuen Amtsgericht entfernt. Sie geht aus der Kanzlei Lieser hervor, welche im Jahr 1934 gegründet wurde. 1969 stieg Rechtsanwalt Krücken mit in die Kanzlei ein. 1980 folgte Rechtsanwalt Schmitz und 1984 Rechtsanwältin Gotzen-Schmitz. Sie ist auch im Vorstand des Deutschen Anwaltsvereins in Mönchengladbach seit vielen Jahren tätig.

Rechtsanwalt Haßiepen gründete seine Kanzlei 2008 als Quereinsteiger in Wegberg, nachdem er zuvor im Einzelhandel und als freiberuflicher Revisor tätig war. Später entschloss er sich dazu, Jura zu studieren. Seit 2017 ist er auch Mitglied im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf. Weiterhin bildet er Referendare an den Landgerichten Mönchengladbach und Düsseldorf aus. Fachlich ist er zugleich Fachanwalt für Sozialrecht und Familienrecht sowie Mediator.

Zum 1. Juli 2019 tritt Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen nun in die Sozietät in Erkelenz ein. Seine Kanzlei in Wegberg führt er dabei ebenfalls fort, da sie hier bekannt und erfolgreich ist.

Die Rechtsanwälte Krücken, Schmitz und Gotzen-Schmitz sehen der Zusammenarbeit erleichtert entgegen: „Wir dürfen endlich ein wenig kürzertreten und sehen unsere Kanzlei in guten Händen.“

„Ich freue mich riesig auf die Herausforderungen, die so ein Zusammenschluss von Rechtsanwaltskanzleien mit sich bringt. Wir werden ein gutes und versiertes Team bilden, welches die Erwartungen unserer Mandanten und Mandantinnen sicherlich weit übertrifft“, sagt Rechtsanwalt Haßiepen begeistert. „Besonders freue ich mich auch über das sicherlich gute Zusammenwirken der beiden Teams von Mitarbeiterinnen!“

Aus der Übergabe der Kanzlei wird damit nicht nur eine einfache Nachfolge, sondern auch eine Erweiterung auf mehrere Standorte.

Wann ist eine Ehe „zerrüttet“? – Familienrecht, aber richtig #11

Bild: M. Schuppich / fotolia.de

Bild: M. Schuppich / fotolia.de

Herzlich willkommen bei unserem heutigen Artikel in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen in der Regel immer mittwochs in den Abendstunden.

Also, abonnieren Sie daher unser Blog oder unsere Facebookseite. Manche Artikel werden natürlich auch über unseren YouTube-Kanal veröffentlicht, zu welchem wir Sie ebenfalls herzlich einladen.
Im letzten Beitrag haben wir geklärt, was das Trennungsjahr ist.
Heute beantworten wir die Frage, wann eine Ehe denn „zerrüttet“ ist.
Im Grunde geht das deutsche Recht bis heute von dem Grundgedanken der Unauflöslichkeit der Ehe aus. Der berühmte Spruch „bis dass der Tod euch scheidet“ hat somit seinen Einfluss auch bis in die gesetzlichen Regelungen gefunden. So konnte bis in die 70er Jahre die Ehe nur geschieden werden, wenn sie schuldhaft zerstört wurde. Der oder die Schuldige wurde in den Scheidungsfolgen hart bestraft, etwa durch Wegfall eines Unterhaltsanspruches oder Übertragung des Sorgerechts für die Kinder praktisch automatisch auf den „unschuldigen“ Elternteil.
Dieses Idealbild entsprach und entspricht aber nun einmal nicht der Lebensrealität und führte im Endeffekt praktisch immer nur zu einem Waschen von äußerst dreckiger Wäsche vor den Familiengerichten im Zuge eines Scheidungsverfahrens.
Nachdem der Gesetzgeber dies erkannt und vor allem eingesehen hatte, änderte er die Voraussetzungen für eine Ehescheidung.
Seitdem kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es gilt allein das sogenannte Zerrüttungsprinzip.
Gemäß § 1565 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird.
Diese gesetzliche Definition bietet einiges an Spielraum für Interpretationen. Abgesehen von der sogenannten
„Härtefallscheidung“, welche Gegenstand eines der nächsten Beiträge sein wird, war es daher notwendig, auch den Zeitraum, nach welchem eine Ehe denn als gescheitert gelten soll, im Gesetz festzulegen.
In § 1566 BGB wird eben dieser Zeitraum festgelegt und dabei zwei verschiedene Szenarien für möglich erachtet:
– Beide Ehegatten wollen die Scheidung
– Nur ein Ehegatte will die Scheidung
Im ersten Fall (beide Ehegatten wollen die Scheidung) gilt ein Zeitraum von einem Jahr, in welchem die Ehegatten (ggf. auch innerhalb der ehelichen Wohnung) „von Tisch und Bett“ getrennt leben müssen. Hier ist also das sogenannte Trennungsjahr definiert.
Im zweiten Fall (nur ein Ehegatte will geschieden werden) verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre.
Was genau ein „Getrenntleben“ ist, erläutern wir natürlich in einem weiteren Artikel… es soll ja auch ein wenig spannend bleiben.
Unter den eben beschriebenen Voraussetzungen aber wird dann unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Auf entsprechenden Antrag bei dem Gericht ist die Ehe dann zu scheiden. Das Gericht kann also nicht etwas anderes annehmen und soll sich vor allem aus den Gründen, welche zu dem Getrenntleben geführt haben, vollständig heraushalten.
Leben die Ehegatten also ein bzw. drei Jahre getrennt, so ist die Ehe „zerrüttet“ und damit gescheitert und wird ohne Schuldfrage auf Antrag geschieden.
Wenn Ihnen dieser Beitrag gefallen hat, bewerten Sie ihn doch bitte positiv im Blog und/oder auf unserer Facebookseite.
Für die nächste Woche habe ich auch wieder einen besonderen Beitrag geplant. Dieser nennt sich: „Getrenntleben – Was ist das wirklich“. Seien Sie wie immer gespannt. Ich freue mich, Sie dann hier wieder begrüßen zu dürfen und wünsche Ihnen bis dahin eine schöne Woche.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Was ist dieses „Trennungsjahr“ – Familienrecht, aber richtig #10

Bild: fotomek / fotolia.de

Herzlich willkommen bei unserem heutigen Artikel in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen in der Regel immer mittwochs in den Abendstunden.

Also, abonnieren Sie daher unser Blog oder unsere Facebookseite. Manche Artikel werden natürlich auch über unseren YouTube-Kanal veröffentlicht, zu welchem wir Sie ebenfalls herzlich einladen.

Im letzten Beitrag haben wir geklärt, was das sogenannte „Nestmodell“ im Umgangsrecht eigentlich ist.

Heute beschäftigen wir uns mit der Frage, was eigentlich das sogenannte „Trennungsjahr“ ist.

Menschen lernen sich kennen. Menschen verlieben sich. Menschen leben zusammen und sie heiraten, bekommen Kinder und leben glücklich miteinander bis an ihr Lebensende.

Dies ist die alte Vorstellung, welche den Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Ehe geleitet hat.

Aber auch seinerzeit (das Bürgerliche Gesetzbuch trat zum 01.01.1900 in Kraft) war bereits klar, dass diese Idealvorstellung nicht in allen Fällen Bestand hat. Davor hat niemand ernsthaft die Augen verschlossen. Denn Menschen trennen sich nun auch einmal voneinander und somit musste auch dies, jedenfalls für miteinander verheiratete Personen, gesetzlich geregelt werden.

Zunächst galt lange Zeit immer das Schuldprinzip. Trat jemand schuldhaft aus dem Bund der Ehe aus, wurde die Ehe „schuldig geschieden“. Der- oder diejenige, welche den Bruch der Ehe verschuldet hatte, musste im Rahmen der Folgen der Ehescheidung auf viele Rechte z.B. auf Unterhalt, meist sogar das Sorgerecht für die Kinder verzichten. Natürlich zog dies vor allem vor den darüber entscheidenden Gerichte eine üble Schlammschlacht über die tatsächlichen oder vermeintlichen Verfehlungen der Ehegatten nach sich.

Mit dem 01.07.1977 kam es dann zu einem Paradigmenwechsel im Scheidungsrecht. Eine Ehe konnte nunmehr geschieden werden, wenn sie „zerrüttet“ war. Damit wurde die Schuldfrage für die Ehescheidung faktisch abgeschafft.

Sind nunmehr beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden, wird die Ehe geschieden, wenn das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen ist.

Allerdings muss diese Voraussetzung auch erfüllt sein, bevor der Scheidungsausspruch durch das zuständige Amtsgericht erfolgt. Der Gesetzgeber hat das Trennungsjahr nämlich als Bedenkzeit für trennungswillige Ehepartner vorgesehen. Vor der immer noch geltenden Grundidee der Unauflöslichkeit der Ehe sollen die Ehepartner sich also erst noch einmal gründlich überlegen, ob sie tatsächlich geschieden werden wollen.

Manchmal wird diese Zeit, in der die eheliche Gemeinschaft auch probeweise nicht wiederhergestellt werden darf und die Ehepartner „von Tisch und Bett getrennt“ leben müssen, als ein lästiges Übel oder Förmelei angesehen. Dann wird überlegt, ob und wie das Trennungsjahr vielleicht „abgekürzt“ werden könnte.

Dabei wird übersehen, dass dieses Jahr auch dafür genutzt werden kann, die anderen Folgen der Scheidung, wie nachehelichen Unterhalt, Fragen rund um die Kinder, Aufteilung des Hausrates, Vermögensaufteilung und vieles mehr bereits besprochen und oft auch geregelt werden können. Dann kann das eigentliche Scheidungsverfahren nicht nur schneller, sondern oft auch einvernehmlich und vielleicht kostengünstiger durchgeführt werden.

Das Trennungsjahr muss übrigens zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Scheidung, also vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am Amtsgericht, abgelaufen sein. Meist kann der Scheidungsantrag selbst aber ein bis zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden…

Wenn Ihnen dieser Beitrag gefallen hat, bewerten Sie ihn doch bitte positiv im Blog und/oder auf unserer Facebookseite.

Für den nächsten Beitrag habe ich einen Beitrag zum Scheidungsrecht geplant. Dieser nennt sich: „Wann ist eine Ehe zerrüttet?“. Seien Sie gespannt. Ich freue mich, Sie dann hier wieder begrüßen zu dürfen und wünsche Ihnen bis dahin eine schöne Woche.

Es grüßt Sie herzlich

Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-