Was ist denn das “Nestmodell” – Familienrecht, aber richtig #9

Bild: Ramona Heim Bild: Ramona Heim

Herzlich willkommen bei unserem heutigen Artikel in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen in der Regel immer mittwochs in den Abendstunden.

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Im letzten Beitrag haben wir geklärt, was die sogenannte „Mediation“ eigentlich ist.

Heute beantworten wir Fragen rund um das „Nestmodell“ im Umgangsrecht

Der „Standard“ im Umgangsrecht, also wenn das Kind nur bei einem Elternteil lebt, wird meist so geregelt, dass der nicht betreuende Elternteil das Kind zu bestimmten Tagen zu sich nimmt, etwa an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag.

Es gibt aber auch das Wechselmodell, von welchem ich hier schon berichtete, bei welchem das Kind abwechselnd für praktisch die gleiche Zeit bei den Elternteilen abwechselnd wohnt.

In allen diesen Fällen ist es aber so, dass das Kind zwischen den Eltern pendeln muss. Die Eltern haben also jeweils einen festen Wohnsitz, das Kind hingegen wohnt, wie man so oft sagt, „aus dem Koffer“, jedenfalls an den Umgangstagen.

Ein großer Kritikpunkt dieser Lösungen ist es daher auch, die Kinder kämen nicht zur Ruhe, da sie keinen für sich festen Stammplatz hätten, sich je nach Entfernung der Wohnorte auch mit den Freunden und Freundinnen des jeweils anderen Wohnortes nicht verabreden könnten oder Aktivitäten zum Beispiel in Vereinen nur noch eingeschränkt wahrnehmen könnten. Hinzu kommt auch die Reisezeit, welche das Kind jeweils auf sich nehmen muss. So wird dann oft behauptet, die Last der elterlichen Trennung trage auf jeden Fall im Hinblick auf die Wohnsituation allein das Kind.

Damit kamen dann schlaue Leute auf eine neue Idee und fragten sich: „Wie wäre es, wenn das Kind wohnen bleibt und die Eltern pendeln?“

Das „Nestmodell“ war geboren.

Hierbei bleibt dann also das Kind im Nest sitzen und die Eltern ziehen zum Beispiel wochenweise jeweils zu dem Kind, während der andere Elternteil in seine eigene Wohnung zieht. So bleiben dem Kind wesentliche Faktoren wie Umgebung, Freundeskreis, Schule und dergleichen ohne weiteren Aufwand an Umgangstagen erhalten und die Eltern müssen die Last der Trennung tragen. Auch kann das Kind bei dieser Lösung in seiner gewohnten Umgebung den Alltag mit den Elternteilen abwechselnd erleben und auch in geschützter Atmosphäre, nämlich der „eigenen“ Wohnung von den vorhandenen Unterschiedenen profitieren oder lernen.

Theoretisch spricht also viel für das Nestmodell und es wird auch keine schlechte Lösung sein.

Doch diese Lösung setzt einiges an Potential bei den Eltern voraus.

So müssen die Eltern sich absolut einig sein, dieses Modell fahren zu wollen. Sie müssen akzeptieren, dass der andere Elternteil sich in der „Teilzeit“-gemeinsamen Wohnung ebenso frei ausleben darf, wie sie selbst, können also nur eingeschränkt eigene Vorstellungen in der gemeinsamen Wohnung realisieren. Sie müssen aufeinander Rücksicht nehmen und ggf. sogar einen neuen Lebensgefährten des anderen Elternteils in diesen Räumen und in dem elterlichen Bett dulden. Bereits hier werden sich viele Eltern die Frage stellen und ehrlich beantworten müssen, ob sie dies denn können.

Aber auch finanziell stellt das Nestmodell hohe Anforderungen. Denn letztlich müssen drei Wohnungen finanziert werden: Die gemeinsame Wohnung und für jeden Elternteil eine eigene Wohnung. Das kostet, denn in den anderen Umgangsmodellen sind es „nur“ zwei Wohnungen die bezahlt werden wollen. Hinzu kommt natürlich auch noch die Ausstattung der Wohnungen, denn wer möchte schon in einer leeren Wohnung hocken?

Sie sehen. Was theoretisch so sinnvoll erscheint, kann in der Realität meist gar nicht umgesetzt werden. Und daran wird dieses Modell der Aufteilung der kindlichen Zeit wohl zumeist scheitern.

Doch der Kern der Idee dieses Modells ist meines Erachtens auch ein viel wichtigerer Punkt. Es erfordert bedingungslose Zusammenarbeit der Eltern zum Wohle des Kindes, was insbesondere in der Trennungssituation und Trennungszeit ohnehin die größte Herausforderung ist. Und mal ernsthaft: Wer derart großes Vertrauen, Verständnis und Rücksichtnahme füreinander hat, wird sich in der Realität kaum trennen. Und doch … es gibt, das habe ich in meiner Kanzlei bislang eigentlich jeden Tag auf’s Neue erfahren dürfen, rein Nichts, was es nicht gibt.

So ist es auch vollkommen unerheblich, welches Modell Sie nun wählen. Das Wichtigste ist ein ehrliches Verständnis für die Sorgen des Kindes und respektvoller Umgang miteinander auch während und nach der Trennung.

Auch hier wird es Ihnen Ihr Kind sicherlich sehr danken!

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Für die nächste Woche habe ich wieder einen besonderen Beitrag aus dem Scheidungsrecht geplant. Dieser nennt sich: „Was ist dieses Trennungsjahr“. Seien Sie wie immer gespannt. Ich freue mich, Sie dann hier wieder begrüßen zu dürfen und wünsche Ihnen bis dahin eine schöne Woche.

Es grüßt Sie herzlich

Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Was ist Mediation – Familienrecht, aber richtig #8

Bild: Trueffelpix / fotolia.de

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Was ein Verfahrensbeistand so macht und wofür und warum er eine gute Einrichtung ist, haben wir in der letzten Woche behandelt.

Heue beschäftigen wir uns mit der Frage: „Was ist Mediation?“

 

Um diese Frage zu beantworten, schauen wir uns doch erst einmal an, was denn der entsprechende Eintrag auf Wikipedia dazu sagt. Dort heißt es (Stand 02.05.2018):

Mediation (lateinisch „Vermittlung“) ist ein strukturiertes, freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung eines Konfliktes, bei dem unabhängige „allparteiliche“ Dritte die Konfliktparteien in ihrem Lösungsprozess begleiten. Die Konfliktparteien, auch Medianten oder Medianden genannt, versuchen dabei, zu einer gemeinsamen Vereinbarung zu gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht.

Aber beginnen wir einmal von vorne.

Ich spreche das Thema „Mediation“ (nicht Meditation) an, da es ein sogenanntes außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren ist und sich gerade im Familienrecht enorm dazu eignet, in der Regel sich streitende Eltern zu einer doch noch gütlichen Einigung zu führen.

Der normale Gang eines jeden Streitverfahrens, insbesondere aber in familiengerichtlichen Angelegenheiten ist der, dass man sich zunächst außergerichtlich versucht zu einigen, was aber an den festgefahrenen Positionen der Parteien des Streits scheitert. Dann wird das Gericht angerufen, welches es durch den Eindruck der „richterlichen Macht“ doch noch schafft, eine Einigung herbeizuführen oder aber eben „streitig“ entscheiden muss.

Letzteres birgt immer den großen Nachteil in sich, dass sich eine Partei als „Gewinner“ und eine Partei als „Verlierer“ fühlt und ein wirklicher Rechtsfriede, in dem Sinne einer Befriedung der Angelegenheit, nicht eintritt. Vielmehr fühlt sich der „Verlierer“ gedemütigt, sinnt vielleicht noch im Termin nach Rache und sieht letztlich nur gezwungenermaßen ein, dass das Recht nicht auf seiner/ihrer Seite war. Man fühlt sich einfach ungerecht behandelt und die einem meist allerwichtigsten Punkte wurden entweder gar nicht angesprochen oder haben juristische keine Rolle gespielt. Außerdem stellt sich ein erhebliches Ohnmachtsgefühl ein, da man sich letztlich einer Entscheidung eines Dritten (des Gerichts) beugen muss.

Mit jeder Instanz, welche man weitergeht, wird dieses Gefühl übrigens meist nicht besser, sondern schlechter und irgendwann stellt sich nur noch absolute Resignation ein.

Vor diesem Hintergrund ist eine gerichtliche Entscheidung, vor allem, wenn man unterliegt, oft nicht die beste Entscheidung.

Doch was soll man tun? Man fühlt sich doch im Recht und blendet, gerade in familienrechtlichen Streitigkeiten, die vielleicht sogar berechtigten Einwände der Gegenseite oftmals aus. Schließlich findet man, sucht man nur danach, genügend „Beweise“ für die eigene Sichtweise und man verfügt über genügend Zeugen, welche das auch „bezeugen“ können.

Juristisch sind diese Beweise aber eben sehr oft vollkommen unerheblich. Dies führt zu einem noch größeren Frustgefühl.

Die es wahrscheinlich sogar gutmeinenden Verwandten und Bekannten tun ihr Übriges dazu, geben vermeintlich gute Ratschläge. Doch gerade hierdurch fürchtet man noch mehr, sein Gesicht zu verlieren und streitet umso intensiver, um nicht zu unterliegen.

Kluge Köpfe haben sich daher daran gemacht, zu erforschen, ob es nicht auch bessere Wege gibt, Streitigkeiten beizulegen.

Hierbei haben die Forschungsergebnisse gezeigt, dass selbst bei eigentlich offensichtlichen Streitgegenständen die wahren Probleme nicht etwa auf der Sachebene, sondern viel öfter auf der persönlichen, emotionalen und Beziehungsebene liegen.

Nehmen wir zum Beispiel den berühmten „Kampf um das Kind“. Hier spielen nicht nur die vermeintlich objektiven Fragen, was das Beste für das Kind sei, eine Rolle. Meist geht es um die Frage der eigenen Ehre, der Selbstwahrnehmung, wer der vielleicht bessere Elternteil sei. Es geht darum, von dem Expartner in vielen Dingen verletzt worden zu sein, manchmal sogar körperlich und noch öfter „nur“ psychisch, wobei sich die Frage stellt, was die schlimmere Verletzung ist.

 

Ausgehend von diesen Verletzungen, welche man aber manchmal aus Angst, aus Scham oder sonstigen Gründen nicht offenbaren will, sucht man einen alternativen Streitplatz … und der ist das Kind. Dort kann man von sich selbst ablenken, muss sich nicht dem mittlerweile verhassten Expartner offenbaren und kann sich vor allem mit anderen Menschen austauschen, ohne die eigene Seele bloßzulegen.

Genau hier setzt nun die Mediation an.

Die Mediation wird von einem sogenannten Mediator geleitet. Dies ist eine hierzu ausgebildete Person, welche sich auf keine Seite einer Partei stellt, sondern sozusagen lediglich Dolmetscher zwischen den Beteiligten ist.

Der Mediator nimmt also weder die Position des einen oder anderen Elternteils, noch die des Kindes ein. Damit unterscheidet sich der Mediator dann auch von dem Verfahrensbeistand (siehe letzte Woche), welcher ganz klar Parteivertreter des Kindes ist.

Der Mediator verpflichtet sich auch zur Verschwiegenheit und muss von Aussagen vor Gericht freigestellt sein. Nur so kann er wirklich „überparteilich“ sein.

Der Mediator wertet nicht und macht auch keine eigenen Vorschläge, wie der Konflikt gelöst werden soll. Er vermittelt. Er übersetzt die Sorgen und Ängste, Wünsche und vielleicht auch Vorwürfe der einen Partei an die andere.

Was hierdurch geschieht, ist oft unglaublich, im wahrsten Sinne des Wortes.

Ist das verhärtete Eis zwischen den Parteien erst einmal gebrochen oder beginnt es wenigstens, ein wenig zu schmelzen, öffnen sich neue Horizonte. Plötzlich sitzt man nicht mehr auf gegenüberliegenden Seiten des Tisches, sondern kann Verständnis und Einsicht auch für andere Sichtweisen aufbringen und blickt nunmehr gemeinsam in eine gleiche Richtung.

Dies bedeutet nicht, um nicht missverstanden zu werden, dass plötzlich „Friede, Freude, Eierkuchen“ herrscht, man gar nicht mehr versteht, warum man sich gestritten hat oder man gar wieder ein Paar wird.

Es bedeutet aber, dass man sich endlich wieder soweit verstehen kann, um gemeinsame Entscheidungen mit viel kleinerem Konfliktpotential treffen zu können.

Sind solche Lösungen gefunden, hält der Mediator diese auf Wunsch der früheren Konfliktparteien schriftlich fest und man unterschreibt vielleicht sogar einen Vergleich, mit welchem man wirklich gut leben kann.

Durch das Verständnis, welches man für die andere Seite aufbringen kann, finden sich Lösungen, welche man vorher ausgeblendet oder schlicht nur übersehen hatte.

Ja, es klingt fast unglaublich, aber es funktioniert, wenn beide Teile sich ehrlich bereiterklären, eine Mediation unternehmen zu wollen.

Im Übrigen sollten dann immer beide Teile sozusagen gleichzeitig sich bei dem Mediator melden, damit gar nicht erst der Verdacht aufkommt, der eine oder die andere hätte den Mediator vorher schon „gebrieft“. Ich mache es zum Beispiel in meiner Tätigkeit als Mediator immer so, dass sich die Parteien zu einem gemeinsamen ersten Gespräch einfinden müssen. Zuvor rede ich praktisch gar nicht mit einem von beiden, sondern es wird komplett über mein Büro abgewickelt. In dem ersten Gespräch werden dann Ziele und sonstige Konditionen besprochen und festgehalten. Gute und auf Dauer tragbare Lösungen werden dann meist binnen drei oder vier gemeinsamer Treffen gefunden.

Finden aber die Eltern wieder eine gemeinsame Basis, ist das Kindeswohl tatsächlich gewahrt und gesichert. Das Kind kann sich entspannen und muss nicht den Stellvertreterkrieg der Eltern aushalten.

Natürlich gibt es hier und da auch wieder einmal einen kleinen Rückschlag. Aber meist reicht es dann aus, sich noch einmal auf die gemeinsame Erklärungen zu besinnen und man findet auch zukünftig viel schneller zum Frieden.

Auch hier wird es Ihnen Ihr Kind sicherlich sehr danken!

 

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In der nächsten Woche gehen wir in unserem Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ der Frage nach: „Was ist das sogenannte Nestmodell?“ Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.

 

Es grüßt Sie herzlich
Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Was macht eigentlich ein Verfahrensbeistand? – Familienrecht, aber richtig #7

Bild: photography-eu / fotolia.de

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In der letzten Woche haben wir darüber gesprochen, wie sich das Sorgerecht bei nicht miteinander verheirateten Eltern darstellt.

Heute möchte ich Sie gerne darüber informieren, was eigentlich ein sogenannter „Verfahrensbeistand“ im gerichtlichen Verfahren macht.

Streiten sich Eltern zum Beispiel um das Sorgerecht oder auch „nur“ das Umgangsrecht, kann meistens ein gerichtliches Verfahren kaum noch vermieden werden. Zwar gibt es heutzutage fantastische Möglichkeiten der „außergerichtlichen Streitbeilegung“ wie beispielsweise die Mediation, doch wird alles das nur äußerst selten genutzt. Immer noch viel zu oft geht es bei dem „Kampf ums Kind“ gar nicht um das Kind, sondern darum, dem/der Expartner/in wehzutun, selbst Recht zu behalten oder leider auch nur noch um die Vernichtung des anderen.

In meiner täglichen Praxis in meiner Rechtsanwaltskanzlei und als Fachanwalt für Familienrecht insbesondere, treffe ich häufig auf derart zerstrittene Elternteile, wo ich zunächst nur noch denke: „Das arme Kind“.

Meist aber gelingt es dann, jedenfalls den/die eigene/n Mandanten/in davon zu überzeugen, dass die Vernichtung nicht das Ziel sein kann, sondern das Kind immer, wirklich immer, beide Elternteile braucht, auch wenn dies aus der eigenen Wahrnehmung heraus kaum nachzuvollziehen sein mag.

Aus dieser Perspektive setzt auch der Beteiligte am familiengerichtlichen Verfahren, der Verfahrensbeistand, an.

Oft wird er auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet, denn er kann für das Kind fast sämtliche Verfahrensrechte wahrnehmen und zum Beispiel Rechtsmittel einlegen oder dergleichen. Er kann und muss eigene Schriftsätze an das Gericht und die anderen Beteiligten richten, Anträge stellen, Vorschläge machen.

Der Verfahrensbeistand wird von dem Gericht bestellt. Dies bedeutet, dass er Beteiligter des Verfahrens, an der Seite des Kindes, ist und als solcher über alles, was in dem Verfahren passiert informiert wird. Er bekommt sämtliche Schriftsätze in Abschrift zugesandt und wird auch zur mündlichen Verhandlung geladen, hat dort Rederecht. Bezahlt wird er von der Staatskasse mit einer pauschalen Vergütung, welche oft leider nicht kostendeckend ist.

Letzteres liegt daran, dass ein Verfahrensbeistand im Regelfall auch die Aufgabe übertragen bekommt, mit den Eltern des Kindes daran zu arbeiten, eine einvernehmliche Lösung der im Streit stehenden Fragen zu finden. Hierfür muss er dann nicht nur mit dem Kind (je nach Alter), sondern eben auch mit den Eltern Gespräche führen, diese zu Hause besuchen, gemeinsame Gespräche führen, mit Dritten wie Schule, Kindergarten, Großeltern und so weiter sprechen und sich ein umfassendes Bild über die Lebenssituation des Kindes machen. Wie Sie sich vorstellen können, ist dies äußerst zeitaufwendig.

Für den Verfahrensbeistand gilt es dann, die Wünsche, Nöte, Bedürfnisse des Kindes herauszufinden und den Eltern sozusagen in deren Sprache zu übersetzen und begreiflich zu machen. Ein oftmals schweres Unterfangen, wissen doch die Eltern vermeintlich immer am besten, was für das Kind gut sei … nur manchmal tun sie dies eben nicht mehr, da sie in ihrem eigenen Streit zu sehr verfangen sind.

Man benötigt daher als Verfahrensbeistand Geduld und Einfühlungsvermögen, Takt, Durchsetzungskraft und Verständnis, muss gut zuhören, aber auch einmal deutliche Worte finden können. Manchmal sind auch schon fast hellseherische Kräfte gefragt, wenn es darum geht, eine Zukunftsprognose erstellen zu müssen, wo und wie und mit wem es dem Kind denn wohl am besten gehen könnte.

Alle Erkenntnisse aus Sicht des Kindes und natürlich auch aus eigener Sicht zusammengefasst, übermittelt der Verfahrensbeistand dann in einem Schriftsatz und Stellungnahme an das Familiengericht, welches diesen an alle anderen Beteiligten weiterreicht.

In der mündlichen Verhandlung erörtert der Verfahrensbeistand dann seine Ansichten und ist meist mit dabei, wenn das Kind angehört wird, als parteiischer Dritter allein auf Seiten des Kindes und als diesem vertraute Person.

Oft gelingt es dabei, dass dann eine gerichtliche Entscheidung tatsächlich überflüssig wird und die Eltern sich einigen können. Dies hat immer den unendlichen und niemals zu unterschätzenden Vorteil, dass beide Eltern ihr Gesicht wahren und für das Kind eine gemeinsame Lösung haben finden können.

Viele Eltern meinen, der Verfahrensbeistand, ähnlich einem Sachverständigen, sei das „Zünglein an der Waage“, welches über den Ausgang des Gerichtsverfahrens entscheidet. Dem ist nicht so.

Natürlich ist der Einfluss eines guten und umsichtigen Verfahrensbeistandes auf die Entscheidung des Gerichts nicht unerheblich, doch es entscheidet das Gericht allein. Manchmal bedeutet dies auch für den Verfahrensbeistand, sich mit dem Gericht „anlegen“ zu müssen und deutlich mitzuteilen, warum er anderer Ansicht ist. Manchmal ist dies von Erfolg gekrönt, manchmal eben auch nicht.

Ein Verfahrensbeistand hat also eine hohe Verantwortung, denn er steht an der Seite des Kindes und verteidigt dessen Rechte im Verfahren. Er ist nur dem Kinde und nicht den Eltern oder gar einem einzelnen Elternteil verpflichtet. Er ist dadurch manchmal auch ein Prellbock zwischen den Elternteilen und muss so einiges aushalten.

Doch insgesamt ist es eine ehrenvolle Aufgabe und hervorragende Einrichtung, um tief zerstrittene Elternteile vielleicht wieder an einen Tisch zu bekommen und aus dem Blickwinkel des Kindes zu denken … mit dem Kind und für das Kind. Diese Aufgabe nehme ich persönlich immer wieder sehr gerne wahr.

Schaffen es die Eltern, sich hier ein Stück weit leiten und mitnehmen zu lassen, sind die Ergebnisse teils sogar bahnbrechend und die Kinder gewinnen ein großes Stück Sorgenfreiheit in der ohnehin für sie viel zu schweren Situation.

Wenn Sie als Elternteil also von dem Verfahrensbeistand zur Mitarbeit gebeten werden, geben Sie sich einen Ruck und machen Sie mit. Sie vergeben sich dabei nichts, können aber für Ihr Kind alles gewinnen.

Auch hier wird es Ihnen Ihr Kind sicherlich sehr danken!

 

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In der nächsten Woche gehen wir in unserem Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ der Frage nach: „Mediation, was ist das eigentlich?“ Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.

 

Es grüßt Sie herzlich
Ihr
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Das gemeinsame Sorgerecht nicht verheirateter Eltern – Familienrecht, aber richtig #6

Bild: Kristin Gründler / fotolia.de

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In der letzten Woche haben wir darüber gesprochen, ob man bei gemeinsamen Sorgerecht einfach so mit dem Kind umziehen darf und was es zu beachten gibt.

Früher war die Welt noch in Ordnung, behaupten jedenfalls einige Menschen. Da wurden Kinder in der Ehe geboren und alles war klar. Nun, lassen wir die Bewertung mal aussen vor.

Heute ist es aber eben nun einmal anders und viele Kinder werden nicht mehr in der vermeintlich geregelten Welt einer Ehe geboren, sondern haben zwei nicht miteinander verheiratete Eltern. Oft funktioniert das auch genauso gut wie in einer Ehe.

Doch wie sieht es nun bei dem Sorgerecht aus?

Wird ein Kind in einer bestehenden Ehe geboren, so halten beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Dies schreibt das Gesetz so vor.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes aber nicht miteinander verheiratet, sagt Paragraph 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), welcher zum besseren Verständnis sozusagen von hinten nach vorne zu lesen ist, dass in diesem Fall das Sorgerecht der Kindesmutter (allein) zusteht. Dies bedeutet gleichzeitig für den Kindesvater den Ausschluss vom Sorgerecht, was natürlich nicht jedem Vater passt.

Viele Proteste von sich organisierenden Vätern sahen es als ungerecht an, dass sie vor den Amtsgerichten oft kein Recht bekamen und damit meist nicht aktiv an der Erziehung des Kindes teilnehmen dürften, sondern sozusagen auf die Zuschauerbank verwiesen waren.

Der Gesetzgeber führte daher mit einer Gesetzesänderung zum 19.05.2013 eine Erleichterung für die ledigen Väter ein, welche es Ihnen deutlich erleichtert, ihren Anspruch auf ein gemeinsames Sorgerecht auch durchzusetzen.

Zuvor hing es von der Kindesmutter ab, ob der Kindesvater am Sorgerecht teilhaben dürfte. War sie dagegen, gab es praktisch keine Chance für den Vater. Man ging davon aus, dass ein gemeinsames Sorgerecht bei Widerspruch der Kindesmutter nicht dem Kindeswohl entspräche.

Unabhängig davon, wie man diese Frage für sich bewerten mag, hat der Gesetzgeber das Ganze nunmehr umgekehrt.

Nunmehr kann der Kindesvater beantragen, dass das Familiengericht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam überträgt. Es wird dabei nicht geprüft, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl dient, sondern ob die Übertragung dem Kindeswohl widerspricht. Dabei unterstellt das Gesetz, dass dem nicht so ist. Ohne oder bei unzureichendem Vortrag der Kindesmutter muss (!) das Familiengericht das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam übertragen.

Das war ein absoluter Paradigmenwechsel.

Aber es geht wie immer natürlich auch einvernehmlich. So können die Eltern die gemeinsame Sorge auch dadurch erlangen, indem sie entweder heiraten oder gemeinsam eine Erklärung abgeben, das Sorgerecht nunmehr gemeinsam ausüben zu wollen, mittels einer sogenannten Sorgeerklärung vor dem Jugendamt.

Ein einmal zur gemeinsamen Ausübung übertragenes Sorgerecht kann übrigens auch nur wieder durch das Familiengericht aufgehoben werden. Das gilt auch nach entsprechender Sorgeerklärung. Es lohnt sich daher immer, das alles gut zu durchdenken und sich gucke noch einmal den Rat eines Experten einzuholen.

Und wie immer ist das Wichtigste, hierbei niemals das Kind aus den Augen zu verlieren. Auch hier wird es Ihnen Ihr Kind sicherlich sehr danken!

 

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In der nächsten Woche beantwortet unser Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ die Frage: Was macht eigentlich ein Verfahrensbeistand? Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.

 

Es grüßt Sie herzlich
Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-


Mit dem Kind wegziehen … darf ich das? – Familienrecht, aber richtig #5

 

Bild: David Pereiras / fotolia.de

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Herzlich willkommen bei unserem heutigen Artikel in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen immer mittwochs in den Abendstunden.

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In der letzten Woche haben wir darüber gesprochen, welche Umgangsrechte Opa oder Oma oder sonstige Dritte haben.

Heute möchte ich Ihnen darstellen, wie es sich verhält, wenn das Sorgerecht bei den Eltern zur gemeinsamen Ausübung liegt, der betreuende Elternteil aber umziehen möchte.

Der typische Fall dabei ist wie folgt:

Das Kind wohnt bei einem Elternteil, nehmen wir heute einmal die Mutter. Der Kindesvater hat das „übliche“ Umgangsrecht, sieht sein Kind also alle zwei Wochen an einem Wochenende in der Zeit von Freitagnachmittag bis Sonntagabend.

Beide wohnen relativ nah beieinander, so dass der Vater nur kurze Strecken auf sich zu nehmen hat, um das Kind abzuholen oder zurückzubringen. Alles läuft gut und das Verhältnis zwischen dem jeweiligen Elternteil mit dem Kind ist gut. Die Eltern verstehen sich nicht mehr blenden, bekommen aber alles im Wesentlichen geregelt.

Nun gibt es verschiedene Fallkonstellationen, wie sich das Ganze weiterentwickeln könnte.

  1. Der Kindesvater entscheidet sich zum Beispiel aus beruflichen Gründen, von Düsseldorf nach Köln zu ziehen.

Hier ändert sich für den Umgang eigentlich nichts, außer dass der Vater nunmehr die längere Reise auf sich nehmen und letztlich auch finanzieren muss.

Bei einer derartigen Fahrtstrecke dürften sich aber keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Umgangs einstellen.

Auch muss der Kindesvater seinen Umzug natürlich nicht absprechen, sondern kann diesen in eigener Verantwortung durchführen.

Trotzdem versteht sich eigentlich von selbst, dass eine Absprache zwischen den Elternteilen und auch eine verantwortungsvolle Einbeziehung des Kindes in die neue Situation unbedingt im Vorfeld (!) geschehen sollte.

Zieht der Kindesvater aber zum Beispiel von Düsseldorf nach Berlin, mag die Sache etwas anders aussehen.

Die regelmäßigen Umgangskontakte können (müssen aber nicht) eine erhebliche oder gar unzumutbare Belastung des Kindes darstellen, so dass vielleicht eine andere Umgangsregelung besser geeignet wäre. Hier könnte man an größere Abstände denken und dafür die Tage am Stück verlängern oder in den Ferienzeiten auffangen.

Dennoch ist es die Entscheidung des Kindesvaters allein, ob er selbst umzieht. Er muss halt nur gegebenenfalls höhere Kosten und einen eingeschränkten Umgang in Kauf nehmen.

Auch hier hilft es natürlich, sich zuvor einvernehmlich zu einigen. Sonst hilft nur noch das Familiengericht bei der Überprüfung der Umgangsregelung.

  1. Anders sieht es nun aus, wenn in unserem Fall sich die Kindesmutter entscheidet, gemeinsam mit dem bei ihr lebenden Kind, für das aber beide Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, umzuziehen.

Grundsätzlich darf die Kindesmutter in diesem Fall alle alltäglichen Belange des Kindes in eigener Verantwortung regeln. Hierzu gehören zum Beispiel die Themen

  • Kleidung
  • Taschengeld
  • Besuche bei Verwandten oder Bekannten

Sobald es gilt, wichtige Angelegenheiten des Kindes zu regeln, muss aber der mitsorgeberechtigte Elternteil zustimmen. Solche Themen sind zum Beispiel

  • Medizinische Eingriffe
  • Wahl der Religion
  • Wohnort des Kindes

An dieser Stelle ist also -hier die Kindesmutter- auf die Zustimmung des Kindesvaters angewiesen, möchte sie den Wohnort des Kindes ändern.

Theoretisch könnte sie ihren eigenen Wohnort ändern, aber wo bliebe dann das Kind. Dennoch betrifft die Notwendigkeit der Zustimmung nur den Wohnort des Kindes.

Dies gilt auch dann, wenn noch so gute Gründe (aus Sicht der Kindesmutter) für den Umzug sprechen. Das alles mag den Wunsch für den Umzug rechtfertigen, ersetzt aber nicht die Zustimmung des anderen Elternteils.

Hier ist also angezeigt, miteinander zu reden und sich bestenfalls zu einigen. Kommt keine direkte Einigung daher, sollte man auch nicht direkt mit Kanonen auf Spatzen schießen und sofort das Familiengericht bemühen, sondern vielleicht eine vermittelnde Stelle gemeinsam aufsuchen. Hierzu sind übrigens Bekannte oder andere Familienmitglieder nur sehr eingeschränkt geeignet, da stets der unterschwellige Vorwurf des anderen mitschwingt, diese Personen seien doch befangen. Suchen Sie am besten gemeinsam eine Beratungsstelle, einen Mediator aus.

Wenn es auch dann keine Einigung gibt oder die Zeit aus diversen wichtigen (!) Gründen drängt, muss eben doch das Familiengericht angerufen werden. Auch hier sollten Sie, um die emotionale Schärfe aus der Sache zu nehmen, einen Fachanwalt für Familienrecht zu Rate ziehen, welcher Sie dann vor Gericht vertritt und die Angelegenheit in geeignete und der Sache gerecht werdende Bahnen lenkt.

Das Familiengericht wird, stimmt es dem Umzug zu, dem beantragenden Elternteil das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Es bestimmt also nicht selbst den Wohnort, sondern überträgt das Recht hierzu einem Elternteil.

Wichtig hierbei ist: Dies gilt dann auch für weitere Umzüge. Wäre in unserem Fall der Ehemann dann mit einem weiteren Umzug nicht einverstanden, müsste er, käme es zu keiner gütigen Einigung, wieder das Familiengericht bemühen, um diesen weiteren Umzug untersagen zu lassen.

Soweit, so gut. Doch gilt diese Vorgehensweise eigentlich auch, wenn man zum Beispiel nur innerhalb einer Kleinstadt ein paar Straßen weiterziehen möchte?

Grundsätzlich: „Ja!

Problematisch wird dies meist aber nur dann, wenn der Elternteil, bei welchem das Kind lebt, zu einem neuen Partner oder Partnerin ziehen möchte. Dann keimt oft die Angst auf, dieser neue Partner/Partnerin werde die eigene Elternrolle verdrängen. Hier gilt es, behutsam und miteinander vorzugehen.

Ein Umzug in eine andere Stadt oder gar weit weg (zum Beispiel von Hamburg nach München) erfordert natürlich erst recht eine Zustimmung. Hier wäre dann auch regelmäßig die Frage der Kostenerstattung für die Reisekosten des umgangsberechtigten Elternteils und des Kindes zu klären.

Äußerste Vorsicht ist auch bei Umzügen ins Ausland geboten. Stimmt nämlich hier der andere Elternteil nicht zu, greift das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ).

Ja, Sie haben richtig gelesen. Ein Umzug ins Ausland ohne Zustimmung des anderen Elternteils kann eine Kindesentführung darstellen. (Im Inland gilt dies theoretisch auch, ist aber nicht so evident, da die Gerichte meist im Nachgang für Ordnung sorgen)

Nach dem HKÜ kann das Kind dann zwangsweise zurück nach Deutschland geführt werden, zur Not auch ohne den umgezogenen Elternteil.

Generell orientieren sich auch in solchen Fällen die Gerichte am Wohl des Kindes. Hier gibt es auch keinen Automatismus, dass das Kind unbedingt bei dem bisher betreuenden Elternteil bleiben muss. Aspekte, welche bei der Beurteilung durch das Gericht berücksichtigt werden, sind beispielsweise

  • Die Beziehung zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil
  • Einschränkungen des Umgangsrechts durch den Wohnortwechsel
  • Planung des Umzugs – Nur Wunsch oder konkrete Planung
  • Umgebung und Umstände am neuen Wohnort
  • Bindungen des Kindes an altem und neuem Wohnort
  • Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes

Diese Punkte sind umfassend abzuwägen und das Kindeswohl gilt vor (!) allen noch so berechtigten Interessen der Eltern.

Ein Umzug mit dem Kind, weg von dem anderen Elternteil sollte daher wohl durchdacht sein und vor allem im besten Fall mit diesem auch abgestimmt und gemeinsam beschlossen werden, auch wenn es vielleicht alles andere als leichtfällt.

Auch hier wird es Ihnen Ihr Kind sicherlich sehr danken!

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In der nächsten Woche handelt unser Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ über das gemeinsame Sorgerecht bei unverheirateten Eltern. Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.

 

Es grüßt Sie herzlich
Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Haben Oma und Opa auch ein Recht auf Umgang? – Familienrecht, aber richtig #4

Bild: Monkey Business / fotolia.de

Bild: Monkey Business / fotolia.de

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In der letzten Woche haben wir über das sogenannte Wechselmodell gesprochen. Dies ist eine besondere Form des Umgangsrechts im Allgemeinen.

Dass die leiblichen Eltern des Kindes in aller Regel ein Umgangsrecht haben, versteht sich fast von selbst. Aber wie steht es mit den Großeltern oder anderen Bezugspersonen eines Kindes? Haben die auch ein (eigenes) Umgangsrecht?

Wie sagt der Jurist: „Grundsätzlich haben Sie das.“ Und “grundsätzlich” bedeutet, es gibt gefühlte eine Millionen Ausnahmen. Und letztlich wir wären nicht in Deutschland, gäbe es nicht auch einen Paragraphen im Gesetz, welcher eben dieses Umgangsrecht regelt. So heißt es dann auch in § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Doch bevor Sie nun jubelschreiend zum nächsten Familiengericht aufbrechen, beachten Sie bitten, dass nicht nur das Gesetz selbst, sondern auch die Rechtsprechung eine Reihe von Einschränkungen dieses Rechts kennen.

Aber fangen wir einmal vorne an.

Alle Personen, welche einen engen Bezugskontakt zu dem Kind haben oder hatten, vor allem, wenn das Kind mit ihnen längere Zeit in einem Haushalt gewohnt hatte, haben grundsätzlich ein Umgangsrecht. Dies sind zum Beispiel die Lebenspartner und Lebensgefährten eines Elternteils, auch wenn diese selbst nicht mit dem Kind verwandt sind.

Aber eben auch Großeltern und -man mag sagen „natürlich“- auch die Geschwister eines Kindes haben ein Recht auf Umgang.

Dabei ist zu beachten, dass dieses Umgangsrecht nicht als Recht des Kindes ausgestaltet ist, wie es im „normalen“ Umgangsrecht im Hinblick auf die Eltern des Kindes der Fall ist (vgl. Artikel #2 – Umgangsrecht).

Das Umgangsrecht der Großeltern, der Geschwister und der engen Bezugspersonen ist allein deren Recht.

Allerdings schränkt das Gesetz selbst schon dieses eigentlich großzügige Recht direkt wieder ein, indem es anordnet, dass dieser Umgang dem Wohl des Kindes dienen muss.

Das Recht auf Umgang besteht also nicht sofort kraft Gesetzes, sondern wird erst auf den Prüfstand gestellt, ob die Durchführung der Umgangskontakte denn auch tatsächlich dem Wohl des Kindes dient. Man kann sich vorstellen: Wenn man den Umgangskontakt erst geltend machen muss, vielleicht sogar vor Gericht einklagen muss, wird die Gegenseite, also der verweigernde Elternteil dies regelmäßig völlig anders sehen. Und schon haben wir wieder die Würdigung der gesamten Umstände durch den sogenannten „verständigen Dritten“, letztlich also den Richter oder die Richterin.

Kommt man also selbst nicht klar, legt man sein eigenes Schicksal und das des Kindes einmal mehr in die Hände Dritter, welche die wahren Umstände kaum erkennen können oder werden, sondern im Regelfall -selbst nach Anhörung aller Beteiligten- nur auf Grund der eigenen Bewertungen des Vortrages der Eltern, des Kindes und der Großeltern etc. urteilen.

Insofern darf ich auch an dieser Stelle wieder dafür werben, sich zu einigen und gegebenenfalls auch einmal eine Mediation suchen, um eine Vermittlung zu erhalten.

Eine weitere Einschränkung in der eigentlich sehr überzeugenden Regelung ist der oben nicht angeführte Absatz 3 im Gesetz. Dieser verweist nämlich auf den § 1684 BGB. Und dort heißt es, dass alles zu unterlassen sei, was das Verhältnis des Kindes zu einem der Eltern bzw. Großeltern und anderen Bezugspersonen beeinträchtigt.

Und damit fängt natürlich der Ärger an. Denn schnell ist behauptet, der jeweils andere (also Elternteil, oder die Oma, der Opa oder wer auch immer) mache irgendetwas, was dem Kinde schade. Und dabei wird, glauben Sie mir, so ziemlich alles behauptet, was nur irgendwie denkbar ist. Dies reicht von schlechtem Umgang über zu viel Fernsehen bis hin zu Gewaltvorwürfen.

Sicherlich mag an einigen Vorwürfen auch leider etwas dran sein und dann sind die Einwände auch berechtigt. Viel zu oft aber entstammen die Vorwürfe den eigenen Wertesystemen, welche eben mit den anderen Personen überhaupt nicht übereinstimmen. Das bedeutet, wie so oft im Leben, aber nicht, dass deshalb die anderen Wertvorstellungen sofort falsch und verwerflich sind. Meist sind sie einfach nur „anders“, aber man empfindet sie als „Bedrohung“.

Das Kind selbst hat meist damit relativ wenig Probleme. Doch es kann eben auch vorkommen, dass derartige Konflikte zwischen den Bezugspersonen das Kind in einen Loyalitätskonflikt, vor allem gegenüber den Eltern stürzt. Und dann ist „Schluss mit lustig“. So hat der Bundesgerichtshof erst im Juli 2017 entschieden (Beschluss vom 12.07.2017 – VII ZB 350/16), der durch das Gesetz zugebilligte Umgang dürfe nicht um jeden Preis mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden. Maßstab sei und bleibe immer das Kindeswohl. Eine tragfähige Bindung von Kindern und Großeltern alleine unterstelle, so der Bundesgerichtshof (BGH), nicht zwingend eine positive Vermutung der Kindeswohldienlichkeit, vielmehr müsse gerade die Aufrechterhaltung dieser Bindung für die Entwicklung der Kinder weiterhin als förderlich bewertet werden können.

Hiermit gibt der BGH natürlich eine leidliche „Bauanleitung“ für die Verhinderung eines Umgangs, denn ein Zerwürfnis zwischen Eltern und umgangsberechtigten Dritten (und nur auf diese Beziehung soll es ankommen) lässt sich natürlich recht einfach durch provozierte Streitigkeiten herbeiführen. Wenn dies dann aber zum Ausschluss des Umgangsrechtes der Großeltern oder anderer Bezugspersonen führen soll, bleibt wie sooft das Kind als solches auf der Strecke. Denn das Kind selbst kennt diesen Streit vielleicht gar nicht.

Entsprechend dürfte die berühmte „Latte hochzulegen“ sein. Die Anforderungen an die Auswirkungen eines Streits zwischen Eltern und Bezugspersonen auf das Kindeswohl müssen hoch sein und nicht „einfach mal so“ angenommen oder unterstellt werden. Dafür aber sollte man ein Umgangsverfahren nur mit erfahrenen Familienrechtlern an der Seite führen, welche auch nicht nur das Recht kennen, sondern sich auch in die Bedürfnisse letztlich aller Beteiligten eindenken und somit Streit schlichten und eine Lösung finden, im Notfall aber auch für die Rechte der Großeltern nachhaltig eintreten können.

Wie alles, was sich um das Kind dreht, gibt es viele Wege, welche zu einer Lösung führen können. Nutzen Sie diese, lassen Sie sich beraten und suchen Sie Einigungen, auch wenn es nicht (sofort) das ist, was Sie sich erhofft haben. Manchmal ist der sprichwörtliche „Spatz in der Hand“ eben wirklich viel besser, als die “fette Taube auf dem Dach”. Ist sie doch dort oben unerreichbar.

Auch hier wird es Ihnen Ihr Kind sicherlich sehr danken!

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In der nächsten Woche handelt unser Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ über dir Frage: „Mit dem Kind wegziehen … darf ich das?“. Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.

Es grüßt Sie herzlich
Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Das Wechselmodell – Ein Leben aus dem Koffer? – Familienrecht, aber richtig #3

Bild: motorradcbr / fotolia.de

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Herzlich willkommen bei unserem heutigen Artikel in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen immer mittwochs in den Abendstunden.

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In unserem heutigen Artikel geht es um das das sogenannte Wechselmodell.

 

In der letzten Woche haben wir über das Umgangsrecht insgesamt gesprochen. Nun stellt sich aber die Frage, welchen Umfang ein solches Umgangsrecht für den berechtigten Elternteil und das Kind haben kann oder soll?

Sicherlich haben Sie alle schon von dem „Standard-Umgang“ alle zwei Wochen über das Wochenende gehört. Dies ist eine übliche Regelung, welche auf der einen Seite einen regelmäßigen und zeitnahen Umgang zwischen Elternteil und Kind ermöglichen soll. Auf der anderen Seite sollen beide Eltern die Möglichkeit erhalten, jeweils abwechselnd ein Wochenende mit dem Kind verbringen zu können.

Doch oft wird dieses Modell als ungerecht empfunden, weil man sich als „Elternteil zweiter Klasse“ fühlt. Das Kind erlebt den Großteil seines Lebens bei dem Elternteil, wo es wohnt und ist bei dem anderen lediglich zu Besuch. In dieser knappen Zeit wird dann oft versucht, die übrige Zeit nachzuholen und es werden eine Vielzahl von Unternehmungen durchgeführt, das Kind mit Erlebnissen überschüttet. Das wiederum führt dann bei dem anderen Elternteil zu Misstrauen und Vorwürfen, der umgangsberechtigte Elternteil tue dies alles nur, um das Kind für sich zu gewinnen. Meist werden dann auch Stimmen laut: „Das hätte er/sie mal machen sollen, als wir noch zusammengelebt haben, aber da hat er/sie sich ja überhaupt nicht gekümmert.“

Wie weit solche Vorwürfe den Tatsachen entsprechen, kann ohnehin nur im Einzelfall beurteilt werden. Doch sie sind nachvollziehbar … und zwar für beide Elternteile! Der „Wochenend-Elternteil“ will tatsächlich so viel wie möglich nachholen und sich dann auch Zeit für das Kind nehmen. Der „Alltags-Elternteil“ hat oft kaum die finanziellen Mittel, solche Unternehmungen am Wochenende zu veranstalten und erlebt natürlich eben auch den Alltag, der sicherlich nicht immer nur eitel Sonnenschein ist. Dort erlebt man nämlich auch die täglichen kleinen Reibereien um Hausaufgaben, Organisation von festen Terminen und vieles mehr.

Eine Lösung soll hier das Wechselmodell darstellen.

Das Wechselmodell besagt eigentlich nichts anderes, als dass das Kind in einem relativ ausgewogenen Verhältnis zwischen den Elternteilen wechselt, im Idealfall also eine Woche bei Mama und eine Woche bei Papa wohnt.

Es gibt viele Argumente für und gegen ein solches Modell. Auch kursiert seit einiger Zeit die Ansicht, man könne das Wechselmodell sogar gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich anordnen lassen, da es eine sich so anhörende Entscheidung des Bundesgerichtshofs gibt. Doch Letztere ist mit Vorsicht zu genießen, da es eine Einzelfallentscheidung war und nicht einen generellen Anspruch auf das Wechselmodell vorgibt.

Das Wechselmodell muss auch gut durchdacht sein, da es einen erhöhten Aufwand auf Seiten der Eltern erfordert. So müssen die einzelnen Termine, welche das Kind unter der Woche wahrnehmen soll, miteinander koordiniert werden. Auch müssen die Sachen des Kindes immer mit übergeben werden. Es erfordert einen regen Austausch der Eltern untereinander, da natürlich beide Eltern praktisch -jedenfalls zeitlich gesehen- in allen möglichen Situationen für das Kind da sein müssen.

Auch das Kind muss sich an eine solche „Wanderschaft“ gewöhnen und oft genug bekommt das Kind das Gefühl, nur noch aus dem Koffer zu leben und nirgendwo richtig zu Hause zu sein. Auch Freundschaften sind, leben die Eltern zum Beispiel in unterschiedlichen Städten, von dem Kind nicht mehr so einfach zu pflegen und der Besuch der Schule stellt oft jedenfalls von einem der beiden Elternteile eine Herausforderung dar, da der Schulweg lang werden kann.

All‘ das spielt natürlich kaum eine Rolle, wenn beide Eltern sozusagen fast nebeneinander wohnen. Dann lässt sich Vieles einfacher regeln.

Doch der wichtigste Punkt ist, dass die Eltern sehr gut miteinander kommunizieren, reden und regeln können müssen. Es wäre für das Kind unerträglich, stritten sich die Eltern zum Beispiel jede Woche über zu regelnde Ereignisse der nächsten Woche oder könnten die Übergaben der Kleidung, Spielsachen und so weiter nicht vernünftig durchführen. Hier hat auch der Bundesgerichtshof gesagt, dass derartiger vernünftiger Umgang der Eltern Voraussetzung ist, um das Wechselmodell sogar gerichtlich anordnen zu können.

In solchen schwierigeren Situationen ist es oft besser, die Eltern einigten sich auf ein nicht ganz gleichwertiges (paritätisches) Wechselmodell, sondern erweiterten den „Standard-Umgang“ einfach um einige Tage. Statt also den Umgang alle zwei Wochen nur samstags/sonntags wahrnehmen zu dürfen, könne man sich auf freitags bis sonntags einigen oder sogar noch einen Tag hinzufügen. Auch Ausgleichszeiten in den Schulferien sind eine Möglichkeit, dem anderen Elternteil und dem Kind längere Zeiten miteinander zu ermöglichen.

Überdenken Sie auch immer, welche Auswirkungen das Ganze auf das Kind hat, ob es damit zurechtkommt und wie man vor allem dem Kind die Situation insgesamt vielleicht erleichtern kann.

Danach gilt es wieder, miteinander zu reden und als Eltern eine gemeinsame Lösung zu finden.

Auch hier wird es Ihnen Ihr Kind sicherlich sehr danken!

 

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In der nächsten Woche handelt unser Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ über das sogenannte „Haben Oma und Opa auch ein Recht auf Umgang?“. Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.

Eine Übersicht über alle bislang erschienenen Artikel in dem Blog “Familienrecht, ab er richtig” finden Sie hier.

 

Es grüßt Sie herzlich
Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Wie funktioniert das Umgangsrecht – Familienrecht, aber richtig #2

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In unserem heutigen Artikel geht es um das Umgangsrecht.

Wird ein Kind in einer bestehenden Ehe geboren, halten beide Elternteile das Sorgerecht inne. Sorgerecht ist dabei das Recht, aber auch die Verpflichtung für das Kind zu sorgen, es zu erziehen und seinem Wohl zu dienen.

Bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen hat zunächst die Kindesmutter dieses Sorgerecht alleine. Der Kindesvater kann jedoch, sofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht, die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts fordern und notfalls auch einklagen. Dies ist aber einem anderen Beitrag vorbehalten, welcher in einer der nächsten Wochen erscheint.

Teil dieses Sorgerechts ist auch das Recht, Zeit mit dem Kind verbringen zu können, also das sogenannte Umgangsrecht.

Leben die Kindeseltern miteinander und das Kind lebt auch bei den Eltern, spielt dieses Recht faktisch keine Rolle, denn beide Eltern haben dann ja Umgang mit dem Kind.

Trennen sich aber die Eltern und das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, steht sowohl dem Kind als auch dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht miteinander zu.

Entgegen der weit verbreiteten Annahme, das Umgangsrecht sei nur ein Recht des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils, steht das Umgangsrecht also auch dem Kind selbst zu.

Da dieses Recht natürlich nur minderjährige Kinder betrifft, denn volljährige Kinder können selbst entscheiden, wen sie wann und wie sehen wollen, kann es aber in der Praxis nur von dem berechtigten Elternteil geltend gemacht werden. In Ausnahmesituationen wäre sicherlich auch denkbar, dass das Kind dies selbst tun kann. Das ist zum Beispiel möglich, wenn das Kind bereits 14 Jahre alt ist und unter Umständen selbst einen solchen Antrag stellen könnte. In der familienrechtlichen Praxis ist dies aber der absolute Ausnahmefall.

Sofern die Elternteile miteinander reden und Lösungen für das Kind finden können -was jedem Kind nur zu gönnen ist- können die Eltern dieses Umgangsrecht und dessen Ausübung gemeinsam miteinander festlegen und sind dabei an eigentlich keine Vorgaben gebunden. Natürlich sollen sie dabei aber immer das Kindeswohl im Auge behalten.

Doch was passiert, wenn sich die Eltern eben nicht einigen können und der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil (oder das Kind) den Umgang wünscht?

Zunächst ist einmal festzuhalten, dass alle folgenden Ausführungen unabhängig davon sind, ob das Kind bei der Mutter oder dem Vater lebt. Es gibt keine gesetzliche Vermutung, dass ein Kind unbedingt bei der Mutter aufwachsen muss. Zwar ist dies heute immer noch der überwiegende Teil aller Fälle, aber eben kein „Naturrecht“. Insofern halte ich diesen Artikel auch möglichst neutral mit den etwas sperrigen Formulierungen „zusammenlebender Elternteil“ oder „nicht zusammenlebender Elternteil“.

Das Umgangsrecht sollte niemals -und ich betone niemals(!)- als Druckmittel oder „Waffe“ für andere Forderungen wie zum Beispiel Unterhalt eingesetzt werden. Natürlich ist mir als Familienrechtler bekannt, dass dies in der Wirklichkeit trotzdem häufig der Fall sein kann. Doch eine solche Einstellung des meist den Umgang verweigernden Elternteils ist äußerst verwerflich und kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass der andere Elternteil vom Gericht das Kind zugesprochen bekommt. Man sollte also immer mit Rücksicht nur auf das Kindeswohl handeln.

Wenn nun die Elternteile sich nicht einigen können, wie oft der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil Umgang mit dem Kind haben soll, ist es zunächst ratsam, eine Vermittlung zu suchen. Dies kann durch die Jugendämter, andere Beratungsstellen oder im Rahmen einer Mediation erfolgen. Auf diesem Wege kann einvernehmlich geregelt werden, wie oft, zu welchen Zeiten und wie genau der Umgang wahrgenommen werden kann bzw. soll.

Scheitern auch dies, sollten sich der umgangsbegehrende Elternteil nunmehr an einen Rechtsanwalt für Familienrecht wenden, welcher zunächst noch einmal außergerichtlich, vielleicht aber auch sofort gerichtlich versucht, den Umgang nunmehr regeln zu lassen. Achten Sie hierbei darauf, dass der „Kampf ums Kind“ nicht ausartet und nicht zu der berüchtigten „Schlammschlacht“ wird. Beide Elternteile sollten sich ihrer Verantwortung für das Kind bewusst sein oder werden und von ihrer eigenen Position abrücken können. Ein Kind benötigt immer beide Elternteile, sofern und solange beide Elternteile willens und in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern. Dabei sollte man dem anderen aber nicht voreilig ein solches Können absprechen, nur weil man selbst von diesem Menschen verletzt wurde. Kinder sehen dies mit ganz anderen Augen.

Ein guter Fachanwalt für Familienrecht sollte auch in diesem Stadium noch versuchen, die Angelegenheit einvernehmlich zu lösen, indem er zum Beispiel auch dem Kollegen oder der Kollegin auf der anderen Seite ein gemeinsames Gespräch anbietet und konstruktive Vorschläge zur Lösung der Sache unterbreitet, welche auch die Bedürfnisse des Kindes, aber auch des anderen Elternteils beachten.

Lässt sich dennoch keine Einigkeit herstellen und die Eltern bleiben über das Umgangsrecht zerstritten, so wird letztlich das Familiengericht bemüht. Das Familiengericht ist bei dem jeweiligen Amtsgericht ansässig, in dessen Sprengel das Kind wohnt, also seinen Lebensmittelpunkt hat(te).

Der Rechtsanwalt stellt einen Antrag an das Familiengericht, welches dann Häufigkeit, Dauer, eventuell auch Ort, Begleitung und andere Punkte des Umgangsrechtes mittels Beschluss festlegt. Dabei ist der zentrale Beurteilungspunkt immer das Kindeswohl, wenngleich dies natürlich schwer zu definieren ist.

Bei der Festlegung des Umgangsrechts spielen sehr viele Faktoren eine Rolle und oft ist es kaum vorhersehbar, wie ein solcher Richterspruch ausfällt. Dennoch ist er praktisch die einzige Möglichkeit für streitende Eltern, das Umgangsrecht zu regeln. Wird auch vor Gericht durch dessen Vermittlung keine Einigkeit erreicht, wird „schlimmstenfalls“ ein Sachverständiger eingeschaltet, welcher durch eine oft langwierige Untersuchung der „Zustände“ bei den Eltern, deren Eignung, dem Kindeswohl zu dienen und vielem mehr versucht, dem Gericht eine Hilfe für dessen Entscheidung zu geben. Es entscheidet aber das Gericht, nicht der Sachverständige.

Sofern das Kind alt genug ist, meist ab dem sechsten Lebensjahr, verpflichtend ab dem vierzehnten Lebensjahr, hört das Gericht auch das Kind selbst an, was für Kinder nicht immer einfach ist, denn sie verstehen leider von den Streitigkeiten zwischen den Eltern oft mehr, als wir Erwachsenen denken. Kinder fühlen sich dann in einem Loyalitätskonflikt, vor allem, wenn sie zumindest ahnen, dass ihre „Aussage“ vielleicht die Entscheidung des Gerichts beeinflussen kann. Die Anhörung des Kindes findet im Übrigen fast immer unter Ausschluss der Eltern und nur im Beisein des Verfahrensbeistandes und/oder eines Vertreters des Jugendamtes statt. Das Gericht protokolliert die Anhörung. Dieses Protokoll wird dann allen Beteiligten des Rechtsstreits übersandt.

Auch das Jugendamt wird von dem Gericht angehört und es erstattet zumeist einen schriftlichen Bericht.

„Das Gericht“ ist hierbei ein Einzelrichter bzw. Einzelrichterin. Diese kann dem Kind auch einen Verfahrensbeistand beiordnen, welcher die Rechte des Kindes wahrnimmt und dabei selbst auch noch einmal versucht, mit Kind und Eltern zu reden und zwischen den Eltern doch noch eine Einigung herbeizuführen. Die Einzelheiten zu einem „Verfahrensbeistand“ erläutere ich ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in einem eigenen Artikel hier in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“.

Letztlich wird das Gericht dann per Beschluss Art, Dauer und Umfang des Umgangsrecht festlegen. Dabei wird auch häufig festgelegt, wer die Kosten des Umgangs zu tragen hat, was regelmäßig der- oder diejenige ist, der oder die den Umgang haben möchte, also nicht mit dem Kind zusammenlebt. Aber es kann auch anders geregelt werden, wenn zum Beispiel ein Elternteil mit dem Kind an einen weit entfernten Ort umgezogen ist.

In einem solchen Beschluss kann das Gericht auch anordnen, dass der Umgang nur zum Beispiel in Begleitung (meist dann im Jugendamt unter „Überwachung“) stattfindet. Es kann auch einen sogenannten Umgangspfleger einsetzen, welcher in eigener Zuständigkeit die Umgangskontakte festlegt und auch begleiten kann. Es kann auch, wenn dies beantragt wurde, einen Elternteil vom Umgang ausschließen, wenn dieser Elternteil eine tatsächliche Gefahr für das Kind darstellt. Die Hürden hierfür hängen aber sehr hoch.

Ob gegen den Beschluss des Familiengerichts dann Rechtsmittel zum Oberlandesgericht eingelegt werden, um den Beschluss noch einmal überprüfen zu lassen, sollten Sie dann ebenfalls mit Ihrem Fachanwalt für Familienrecht besprechen.

Wie Sie sehen, ist das gerichtliche Verfahren (wieder einmal) hoch formalisiert. Ob es dabei den wirklichen Interessen der Eltern und vor allem des Kindes gerecht werden kann, darf bezweifelt werden. Dies liegt dabei nicht an den Richtern oder Richterinnen, sondern daran, dass man als Eltern die eigentlich einem selbst obliegende Entscheidung an einen Dritten, das Gericht, weitergegeben hat, welches schon aus Zeitgründen niemals wirklich alle Umstände aufklären kann oder wird und naturgemäß auch die Lebenswirklichkeit weder des Kindes noch der Eltern kennen, sondern nur bestmöglich erforschen und eigentlich auch nur „erahnen“ kann.

Die beste Möglichkeit ist immer die Einigung der Eltern. Der Weg zum Gericht, auch zur Abwehr eines Umgangsrechtes, sollte immer nur die letzte Möglichkeit sein. Suchen Sie jede Möglichkeit, miteinander zu sprechen und Lösungen in eigener Zuständigkeit zu finden, auch wenn dies bedeutet, einmal die berühmte „Faust in der Tasche“ machen zu müssen oder eigene für richtig gehaltene Positionen zu überdenken oder von diesen sogar abzuweichen.

Ihr Kind -und nur um dieses geht es- wird es Ihnen sicher danken!

 

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In der nächsten Woche handelt unser Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ über das sogenannte „Wechselmodell“ im Umgangsrecht. Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.

Eine Übersicht über alle bislang erschienenen Artikel in dem Blog “Familienrecht, ab er richtig” finden Sie hier.

 

Es grüßt Sie herzlich
Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
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Über den Umgang mit dem Jugendamt – Familienrecht, aber richtig #1

Bild: Pixx / fotolia.de

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Dies ist der erste Artikel in unserer neuen Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen immer mittwochs in den Abendstunden.

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In unserem heutigen Artikel geht es um den Umgang mit dem Jugendamt.

Träger der Jugendämter sind in der Regel die Landkreise und die kreisfreien Städte. Diese sind nach dem Gesetz verpflichtet ein Jugendamt einzurichten. Gesetzliche Grundlagen finden sich hierbei im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. In § 2 SGB VIII werden die Aufgaben der Jugendämter festgelegt.

Das Jugendamt soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen. Aber auch die Adoptionsvermittlung und andere Jugendhilfen gehören zu den Aufgaben des Amtes.

So wird das Jugendamt -wie es im Wesentlichen in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird- vor allem tätig, wenn Kindern z.B. durch deren Betreuungspersonen ein schwerer Nachteil bis hin zur Vernachlässigung oder gar Tötung droht. Es hat nach § 8a SGB VIII mithin einen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen.

Wird also dem Jugendamt z.B. im Rahmen einer Anzeige durch Dritte oder im Rahmen gewährter Familienhilfe bekannt, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder ein begründeter Verdacht besteht, wird es tätig. Wenn dann Kinder aus Familien herausgenommen werden, empfinden die meisten Eltern dies natürlich als ungerechtfertigt, weshalb das Jugendamt in der öffentlichen Wahrnehmung auch häufig als „Kinderklaubehörde“ bezeichnet wird.

An dieser Stelle möchte ich eine weitergehende Diskussion vermeiden. Jeder Fall kann nur ausreichend als Einzelfall und nicht generell beurteilt werden.

Mir geht es heute darum, wie Sie sich am besten Verhalten können, wenn das Jugendamt Ihnen sozusagen „auf die Pelle“ rückt und wie Sie den „Super-GAU“ für jedes Kind, nämlich die Herausnahme aus der Familie vielleicht doch noch vermeiden können.

Grundsätzlich gilt: Arbeiten Sie immer mit dem Jugendamt zusammen und bauen Sie keine künstlichen Schutzwälle auf. Das Jugendamt und die allermeisten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendämter wollen Ihnen tatsächlich helfen.

Grundsätzlich gilt aber auch: Nehmen Sie nicht alles ungeprüft hin. Wenn Sie Zweifel an dem Vorgehen des Jugendamtes haben, nehmen Sie sich schnellstmöglich und so früh wie möglich im Verfahren einen Rechtsanwalt für Familienrecht zur Seite. Mit diesem können Sie die aktuellen Entwicklungen besprechen und das bestmögliche weitere Verfahren festlegen.

Dies bedeutet aber auch, dass Sie im Umgang mit den Jugendämtern eine, ich nenne es mal „offene, aber gesunde Vorsicht“ walten lassen.

„Offen“ deswegen, dass Sie sich nicht von vorneherein eine vielleicht gute und fruchtbare Zusammenarbeit mit dem Jugendamt oder der Familienhilfe abschneiden.

„Gesund“ deswegen, dass Sie sich eben nicht einfach nur vor den Karren der Vorstellungen eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des Amtes in Bezug auf Kindeserziehung spannen lassen. Familienhilfe soll Ihnen helfen, den Alltag besser zu strukturieren, Probleme zu überwinden und neue Lösungen zu finden. Es soll Ihnen nicht ein Schema überstülpen, welches Sie unbedingt übernehmen müssen.

„Vorsicht“ deswegen, weil es eben auch schwarze Schafe unter den insgesamt eigentlich vernünftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gibt. Vor allem dann, wenn Sie vielleicht schon einmal eine Auseinandersetzung mit genau diesem Mitarbeiter hatten, welche noch nicht vergessen ist oder Sie durch die Mitarbeiterin sich absolut bevormundet vorkommen und Sätze wie „dann wollen wir doch mal sehen, wer hier das Sagen hat“ oder dergleichen fallen, müssen Sie einen persönlichen Abstand halten, Das Jugendamt hilft Ihnen gerne, ist aber nicht Ihr Freund, sondern allein dem Wohl des Kindes verpflichtet.

Und hier gibt es natürlich eine große Spannbreite von möglichen Ansichten, was denn dem Kindeswohl dient und was nicht.

Eine Kindesherausnahme muss immer die sogenannte „ultima ratio“ als das letztmögliche Mittel sein. Das Jugendamt ist verpflichtet, Ihnen zuerst einen großen Blumenstrauß an Hilfen anzubieten, welche Sie dann aber auch annehmen müssen, bevor es ein Kind tatsächlich herausnehmen darf.

Leider aber sieht die Wirklichkeit oft anders aus.

Hilfeplangespräche (HPG) und sonstige Gespräche mit Vertretern des Jugendamtes sollten Sie aus Eigenschutz immer nur mit Beistand, also Zeugen führen. Hierzu haben Sie ein Recht, welches die Jugendämter auch, vor allem, wenn man selbst freundlich ist, zunehmend akzeptieren.

Führen Sie auch ein „Tagebuch“ über Ereignisse, Gespräche, Gesprächsinhalte und dergleichen. Zeichnen Sie hierbei Datum, Uhrzeit, Teilnehmer und Inhalte so genau wie möglich aus Ihrer Erinnerung auf. Aufzeichnungen auf Tonträger sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Beteiligten zulässig und ansonsten strafbar und vor Gericht oft nicht verwertbar.

Sollte das Amt bei Ihnen vor der Tür stehen und das Kind herausnehmen wollen, bewahren Sie vor allem Ruhe. Eine Verweigerung hilft hier nur dann etwas, solange das Jugendamt noch keinen gerichtlichen Titel für die Herausnahme hat. Dieser wird von den Familiengerichten erlassen, meist im Wege einer sogenannten einstweiligen Anordnung, mit welcher zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt übertragen wird. Dann darf das Jugendamt bestimmen, wo das Kind wohnt, es also im Ergebnis aus Ihrem Haushalt herausnehmen.

Ist ein solcher Titel aber in der Welt, hilft erst einmal alles nichts. Sie müssen das Kind herausgeben. Ansonsten kann das Jugendamt auch die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen und damit ginge natürlich eine absolute Traumatisierung, über die Herausnahme hinaus, einher.

Notieren Sie sich bei der Herausgabe des Kindes unbedingt alle Namen aller Beteiligten, die vor Ort sind. Notieren Sie sich Datum und Uhrzeit, mögliche Zeugen und welche Sachen des Kindes (Kleidung, Spielzeug, Dokumente) mitgenommen wurden.

Suchen Sie dann sofort (!) einen Fachanwalt für Familienrecht auf. Bestehen Sie auf einem sehr zeitnahen Termin, denn nun ist Eile gefragt. Nun müssen die Weichen gestellt werden.

Wenn Sie zum Beispiel Leistungen des Jobcenters (SGB II) beziehen, besorgen Sie sich vor dem Anwaltstermin bei dem für Sie zuständigen Gericht einen Beratungshilfeschein, damit Ihre Kosten gedeckt sind. Im gerichtlichen Verfahren ist dann auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich. Die Voraussetzungen erörtert das Büro Ihres Rechtsanwaltes natürlich gerne mit Ihnen.

Zu dem Termin bringen Sie dann alle Unterlagen, Aufzeichnungen und am besten auch einen kurzen schriftlichen zeitlichen Ablauf mit. Dies hilft Ihrem Rechtsanwalt, sich schnell einen Überblick zu verschaffen.

Und bitte bewahren Sie Ruhe! Ab diesem Zeitpunkt sind Sie und Ihr Kind in einem formalistischen Verfahren gefangen, in welchem sich Emotionsausbrüche (leider) nicht lohnen. Natürlich ist es absolut verständlich, wenn Sie aufgeregt oder gar verzweifelt sind, wenn das Jugendamt Ihr Kind herausnimmt. Doch nur ein klarer und besonnener Kopf hilft Ihnen jetzt, die richtigen Schritte zu gehen. Nehmen Sie sich unbedingt anwaltlichen Rat!

 

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Thorsten Haßiepen

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