Beweisfoto mit Handy am Steuer … keine gute Idee

Gefahr am Steuer HandyEine Nutzung des Handy während der Autofahrt ist ohnehin niemals eine gute Idee. Zu sehr wird man abgelenkt.

Doch praktisch alle Handys haben auch eine Kamerafunktion. Und die kann manchmal recht nützlich sein, wenn man z.B. einen Drängler oder auch eine Beleidigung im Straßenverkehr dokumentieren will. Da ist die Verlockung groß, mal eben schnell das Handy hervorzuholen und damit ein Beweisfoto zu schießen…

Das OLG Hamburg hat aber nun in einem Beschluss vom 28.12.2015 (Az. 2-86/15 (RB)) festgestellt, dass auch durch die Nutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefons der Tatbestand  des unerlaubten Benutzens eines solchen Telefons während der Autofahrt gem. § 23 Abs. 1a StVO erfüllen kann.

Unabhängig von einer Verwertbarkeit des Beweisfotos droht dem Fotografen dann evtl. selbst ein Bussgeld.

Eine einfache kleine und griffbereite Kamera kann davor schützen und macht im Zweifel auch noch bessere Bilder.

Also, Vorsicht im Straßenverkehr, damit man nicht selbst wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, wenn man eigentlich jemand anders verfolgen möchte.

 


Wir helfen Ihnen bundesweit.
Rufen Sie uns an:
(0 24 34) 98 30 100


facebook (2)Auf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen

twitter (2)und auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.

youtube (2)Unseren YouTube-Kanal können Sie hier direkt abonnieren und

finden ihn unter http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv


Bitte beachten Sie unsere rechtlichen Hinweise.


Bild: animaflora / fotolia.de

Hartz IV: Der Briefkasten des Jobcenters … ein schwarzes Loch?

Zitat des TagesAus aktuellem Anlass möchte ich an dieser Stelle auf eine aus meiner Sicht schlimme Entwicklung hinweisen.

Immer öfter fragen Mandanten nach einer Strafverteidigung an, weil sie von der Staatsanwaltschaft Betrug vorgeworfen bekommen.

Der Betrug soll dadurch begangen worden sein, dass Belege z.B. über Einkommen den Jobcentern nicht vorgelegt worden sein sollen und es dadurch zu Überzahlungen gekommen ist.

Wenn man z.B. schwankendes Einkommen hat oder gar einen neuen Job annimmt, muss man dem Jobcenter regelmäßig und unverzüglich das Einkommen bzw. die Jobaufnahme anzeigen. Das versteht sich von selbst.

Doch was passiert, wenn man die Belege abgeben möchte, aber der oder die Sachbearbeiter/in keine Zeit hat und anweist, man solle die Belege doch in den Briefkasten des Jobcenters einwerfen.

Manchmal hat man dann den Eindruck, man habe damit den ersten Beweis für ein „schwarzes Loch“ gefunden. Immer wieder kommen nämlich Mandanten zu mir mit Problemen, weil solche Belege, welche in die Briefkästen der Jobcenter eingeworfen wurden, abhanden gekommen sind.

Im schlimmsten Fall hat man (naturgemäß) keinerlei Nachweis dafür, die Belege tatsächlich eingeworfen zu haben.

Wenn es dann zu Überzahlungen gekommen ist, tendieren offenbar immer mehr Jobcenter dazu, Strafanzeige wegen Betruges (Irrtumserregung durch Nichtmitteilung des Einkommens) zu stellen. Die Staatsanwaltschaften klagen diese Sachen dann meist auch an, so dass es zu einer Vielzahl von Strafverfahren kommt. Oft erfolgt eine Verurteilung oder bei Einstellung bleibt man auf den Verfahrenskosten sitzen.

Nun wissen aber viele Hilfeempfänger, dass leider immer wieder Papiere bei den Jobcentern abhanden kommen oder einfach in falsche Akten abgeheftet werden. Auch das ist dem Grunde nach menschlich, denn bei einer solchen Vielzahl von Akten, welche in den Jobcentern verwaltet werden, kann dies einfach passieren. Sicherlich könnten wir an dieser Stelle über die Häufigkeit lange diskutieren, doch führt dies weg von dem, was Ihnen im Leistungsbezug dringend anzuraten ist.

Bei Verlust solcher Dokumente sind nämlich zunächst einmal Sie in der Beweispflicht, die Dokumente ordnungsgemäß jedenfalls in den Briefkasten eingeworfen zu haben.

Doch einmal ehrlich … wer macht sich darüber zunächst einmal Gedanken. Wenn ich etwas in einen Briefkasten einwerfe, gehe ich davon aus, dass es auch angekommen ist.

Aus diesem Grunde empfehle ich bei wichtigen Unterlagen, welche den Jobcentern nachgewiesen werden müssen, den Einwurf oder die Abgabe belegen zu können.

Hierzu sollten Sie sich, sofern die Sachbearbeiter es tatsächlich durchführen, entweder den Erhalt quittieren lassen (z.B. auf einem Satz Kopien) oder die Übergabe/den Einwurf in den Briefkasten unter Zeugen vornehmen. Die Zeugen sollten dabei im Übrigen nicht nur aussagen können, dass „ein Briefumschlag“ eingeworfen wurde, sondern auch, welcher Inhalt darin enthalten war. Also sollte der Umschlag am besten im Beisein des Zeugen gepackt und eingeworfen werden.

Eine Alternative wäre es u.U., den Einwurf in den Briefkasten z.B. auf Video aufzunehmen. Dabei sollte zum einen darauf geachtet werden, dass auch hier der Inhalt erkennbar ist und zum anderen, dass der Datenschutz anderer Personen unbedingt gewährleistet bleiben muss. Videoaufnahmen Dritter sind i.d.R. nur mit deren ausrücklicher Genehmigung zulässig.

Bitte, nehmen Sie diesen Ratschlag nicht zu sehr auf die leichte Schulter. Die Mandate wegen Betrugsanzeigen häufen sich und ich bin mir auch bei einer gewissen Quote von berechtigten Anzeigen sicher, dass diese Menge von Betrugsvorwürfen schon statistisch sehr unwahrscheinlich sein dürfte.

Sorgen Sie für einen Nachweis des Zugangs der Unterlagen beim Jobcenter … und bewahren Sie den Nachweis gut auf!

Wenn der Staatsanwalt dann dennoch dreimal klingelt und die Anklageschrift ins Haus flattert, fragen Sie unbedingt einen Rechtsanwalt, wie Sie sich verhalten sollen. Er weiss, wie die Sache vielleicht doch noch gerettet werden kann!


Wir helfen Ihnen bundesweit.
Rufen Sie uns an:
(0 24 34) 98 30 100


facebook (2)Auf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen

twitter (2)und auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.

youtube (2)Unseren YouTube-Kanal können Sie hier direkt abonnieren und finden ihn unter http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv


Bitte beachten Sie auch unseren rechtlichen Hinweis.

 

Tagessatzhöhe von Geldstrafen bei Hartz IV – Auch Bedarfe der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen

hammerIm Strafrecht werden -z.B. bei geringen Vergehen oder oft bei Verkehrsstrafsachen- Geldstrafen verhängt. Hierfür stellt sich dann immer die Frage, wie diese Geldstrafe richtig bemessen werden soll.

Grundsätzlich werden bei Geldstrafen sog. „Tagessätze“ verhängt, wobei ein Tagessatz = 1/30 des monatlichen Einkommens ist. Doch wie berechnet sich dieses Einkommen bei Hilfeempfängern, z.B. von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, sog. „Hartz IV“)?

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in seiner Entscheidung vom 19.05.2014 nun ausgeführt, dass zur Ermittlung des Nettoeinkommens i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 2 StGB bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II auch Leistungen gem. § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) einzubeziehen sein sollen. Bei der weiteren Bemessung sowie Anordnung von Zahlungserleichterungen soll dann darauf geachtet werden, dass dem Leistungsempfänger monatlich 70% des Regelbedarfs als unerlässliches Existenzminimum verbleiben sollen.

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung seien als weitere Sachbezüge zu berücksichtigen. Alleine der Bezug von Leistungen nach dem SGB II könne nicht dazu führen, dass die Tagessatzhöhe herabgesetzt werden müsse. Letzteres ist dann im Rahmen der Strafzusmessung Entscheidung des jeweiligen Gerichts.

(Vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2014, Az. 1 Ss 18/14)

 


Wir helfen Ihnen bundesweit.
Rufen Sie uns an:
(0 24 34) 98 30 100


facebook (2)Auf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen

twitter (2)und auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.

youtube (2)Unseren YouTube-Kanal können Sie hier direkt abonnieren und finden ihn unter http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv


Bitte beachten Sie auch unseren rechtlichen Hinweis.

Verkehrsrecht: Geschwindigkeitsübertretungen – ein Kavaliersdelikt?

unfallauto2Alle haben wir es schon getan. Alltäglich findet es 100.000-fach statt. Ein wenig zu schnell gefahren …

… und meistens betrachten wir es als Kavaliersdelikt.

Ein Thema bewegt die Gemüter. „Freie Fahrt für freie Bürger.“ Und eilig haben wir es alle.

Sicherlich ist es etwas anderes, ob man auf der Autobahn bei Tempolimit 130 einmal 140 km/h fährt oder in einer 30er-Zone vor einer Schule ebenfalls 10 km/h zu schnell fährt.

Doch das Ergebnis ist gleich. Zu schnell ist zu schnell.

Unabhängig von den Folgen, dass man ein Bußgeld bekommen kann oder „Punkte“ erhält, ist eine Geschwindigkeitsübertretung noch lange nicht nur ein Kavaliersdelikt. Das gilt vor allem dann, wenn man in einen Unfall verwickelt ist und dabei Personen zu Schaden kommen.

Glücklicherweise tritt ein solches Ereignis natürlich nur bei einem Bruchteil der täglichen Geschwindigkeitsübertretungen auf. Doch wenn es passiert, sind die Folgen nur noch schlimmer.

Ist ein Mensch bei einem Unfall verletzt worden, schlimmer noch ein Kind, so quält man sich zum einen selbst, weil man sich schuldig fühlt.

Aber auch rechtlich wird es dann enger, wenn man beim Unfall zu schnell war. Dies gilt selbst dann, wenn man nach menschlichem Erdenken gar nicht an dem Unfall „schuld“ war.

Nehmen wir an, Sie fahren nachts um 2:00 Uhr auf einer Landstraße. Sie wollen nach Hause, also fahren Sie mit 85 km/h anstatt der erlaubten 70 km/h. An einer Kreuzung passiert es. Sie befinden sich auf der Vorfahrtstraße und auf der anderen Straße missachtet ein betrunkener Fahrer ein Stop-Schild. Es kommt zum Unfall. Sie selbst bleiben glücklicherweise unverletzt, aber im Wagen des Unfallgegners verstirbt der nicht angeschnallte Beifahrer.

Ein schlimmes Ereignis. Sicherlich. Doch wen trifft die Schuld? Der andere hat immerhin die Vorfahrt grob fahrlässig oder gar vorsätzlich missachtet. Er war betrunken. Der Beifahrer war nicht angeschnallt.

Der Sachverständige stellt fest, dass der Verstorbene überlebt hätte, wäre die Aufprallgeschwindigkeit niedriger gewesen. Wären Sie nur max. 75 km/h anstatt 85 km/h gefahren, hätte er überlebt.

Und so haben Sie, neben den psychischen Folgen, ein ernsthaftes weiteres Problem. Denn nun tritt die Staatsanwaltschaft auf den Plan und klagt Sie an, wegen fahrlässiger Tötung!

Sie müssen sich nun vor Gericht verantworten und einen Strafprozess über sich ergehen lassen. Dies kostet Zeit und Geld und das Ergebnis kann weitere Folgen nach sich ziehen.

Werden Sie nämlich verurteilt, sind Sie auch -jedenfalls zum Teil- zivilrechtlich für den eingetretenen Schaden verantwortlich, der aus dem Tod des Unfallgegners herrührt und das kann schnell viel, viel Geld kosten. Auch wenn Ihre Versicherung dies abdecken mag, je nach Grad der Geschwindigkeitsübertretung mag die Versicherung sich das Geld vielleicht bei Ihnen zurückholen. Alles das hängt vom Einzelfall ab.

Sie sehen … eine Geschwindigkeitsübertretung ist noch lange nicht nur ein Kavaliersdelikt und kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen.

Daran sollten wir im alltäglich Straßenverkehr öfter einmal denken … für uns … und für alle anderen …


Wir helfen Ihnen bundesweit.
Rufen Sie uns an:
(0 24 34) 98 30 100


facebook (2)Auf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen

twitter (2)und auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.

youtube (2)Unseren YouTube-Kanal können Sie hier direkt abonnieren und finden ihn unter http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv


Bitte beachten Sie auch unseren rechtlichen Hinweis.

Strafrecht: Entwicklung Cannabis-bezogener Strafverfahren im Zeitraum von 1992 bis 2012

Manchmal gibt es ja auch gute Nachrichten im Strafrecht.

So hat sich im Jahr 2012 die Anzahl der Cannabis-bezogenen Strafverfahren um 25.736 Verfahren vermindert (ca. minus 19,5 % ggü. Vorjahr 2011).

Laut der polizeilichen Kriminalstatistik des BKA hat sich die Zahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren bei Cannabis in Deutschland wie folgt entwickelt:

 1991 ---  51.615
 1992 ---  47.899
 1993 ---  49.675
 1994 ---  58.785
 1995 ---  70.461
 1996 ---  81.143
 1997 ---  91.352
 1998 --- 109.863
 1999 --- 118.973
 2000 --- 131.662
 2001 --- 131.836
 2002 --- 139.082
 2003 --- 148.973
 2004 --- 174.679
 2005 --- 166.144
 2006 --- 148.667
 2007 --- 141.391
 2008 --- 132.519
 2009 --- 130.963
 2010 --- 128.868
 2011 --- 131.951
 2012 --- 106.215

(Quelle:  BKA)

Eine Entwarnung kann hier sicherlich nicht gesehen werden, aber dennoch ist es auch einmal gut, eine solche Entwicklung zu sehen.


Wir helfen Ihnen bundesweit.
Rufen Sie uns an:
(0 24 34) 98 30 100


facebook (2)Auf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen

twitter (2)und auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.

youtube (2)Unseren YouTube-Kanal können Sie hier direkt abonnieren und finden ihn unter http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv


Bitte beachten Sie auch unseren rechtlichen Hinweis.

Strafrecht: Nicht geringe Menge Haschisch (Cannabis, Marihuana, Tetrahydrocannabinol -THC-)

Zitat des TagesBevor man Blödsinn macht .. sollte man wissen, was folgen kann …

Immer wieder werde ich gefragt, wie den die „nicht geringe Menge“ bei Betäubungsmittelverstößen in Zusammenhang mit Cannabis definiert wird.

Hierbei sollte man einfach wissen, dass der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen festgelegt hat, dass im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eine „nicht geringe Menge“ vorliegt, wenn das Cannabisprodukt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) enthält.

(vgl. z.B. BGH, Az. 3 StR 245/95 oder 3 StR 183/84)

Unabhängig hiervon sollten -vor allem jüngere Menschen- bedenken, dass jedenfalls regelmäßiger Konsum von Cannabis zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Dies gilt selbst dann, wenn man nicht unter dem Einfluss von Drogen gefahren ist oder man Cannabis „nur“ im Ausland konsumiert hat.


Wir helfen Ihnen bundesweit.
Rufen Sie uns an:
(0 24 34) 98 30 100


facebook (2)Auf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen

twitter (2)und auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.

youtube (2)Unseren YouTube-Kanal können Sie hier direkt abonnieren und finden ihn unter http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv


Bitte beachten Sie auch unseren rechtlichen Hinweis.

ALG II/Strafrecht – Fehlende oder falsche Angaben im Hartz IV-Antrag … welche Konsequenzen hat das?

WZitat des Tageselche Konsequenzen haben fehlende oder falsche Angaben im Leistungsbezug

Immer wieder wird angefragt, welche Konsequenzen es haben kann, wenn in einem Antrag auf Leistungsgewährung nach dem SGB II (ALG II, „Hartz IV“) falsche oder fehlende Angaben gemacht werden.

Oft gehen die Fragesteller/innen davon aus, dass solche fehlenden oder falschen Angaben doch gar nicht geprüft werden könnten und es sich eher um ein „Kavaliersdelikt“ handele.

Diese Annahme ist grundlegend falsch.

Viele Jobcenter gehen mittlerweile relativ gnadenlos gegen Personen vor, die falsche Angaben gemacht oder wichtige Angaben weggelassen haben, als sie ALG II oder andere Leistungen beantragt haben. Dies gilt insbesondere für Angaben zu Einkommen, Vermögen … egal, ob es sich um eigenes Einkommen oder Vermögen oder solches von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft handelt.

Wer den Antrag unterschreibt, wird oftmals mit in die „Schusslinie“ geraten. Daher sollte man jeden Antrag, den man (mit) unterschreibt, wirklich in Ruhe auf Richtigkeit und Vollständigkeit vor Einreichung bei den Behörden prüfen.

Es ist richtig, dass das Handeln der Behörden meist davon abhängt, ob ein Schaden -vor allem unberechtigter Bezug von Arbeitslosengeld II- entstanden ist und wie groß dieser ist. Auch wird sicherlich berücksichtigt, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

Hierbei muss aber bereits darauf hingewiesen werden, dass Fahrlässigkeit in Bezug auf Einkommen oder Vermögen wohl nur in den seltensten Fällen angenommen werden kann. Schließlich dürfte jedem, der Geld hat oder bekommt, bekannt sein, wieviel Geld er/sie denn da bekommen hat.

Jedwedes Einkommen und Vermögen ist anzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob es überhaupt angerechnet wird oder unter die Freigrenzen fällt. Es ist zunächst einmal zu offenbaren.

Was macht das Jobcenter

Das Jobcenter hat die Möglichkeit entweder ein Bußgeld zu verhängen oder aber eine Strafanzeige wegen Betruges zu stellen, so dass im weiteren die Strafverfolgungsbehörden ermitteln und es zu einer Verurteilung durch ein Gericht kommen kann. Je nach Ausmaß der Angelegenheit kann es dann auch zu Strafen kommen, welche in das Führungszeugnis eingetragen werden, im schlimmsten Fall drohen auch Freiheitsstrafen.

Bußgelder können zwischen Euro 35,00 und Euro 2.500 (oder ggf. auch mehr) betragen, wenn man leicht fahrlässig gehandelt hat,

Der Betrug wird mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 263 StGB). In besonders schweren Fällen liegt der Strafrahmen auch bei bis zu zehn Jahren.

Diese Strafrahmen zeigen, es handelt sich um alles andere als ein „Kavaliersdelikt“.

Sofern ein Vorsatz für die Tat angenommen wird … und das ist fast immer der Fall … wird auch ein Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches angenommen, so dass es zu einem Ermittlungsverfahren kommt, dessen Ausgang meist in einem gerichtlichen Verfahren endet.

Das Jobcenter kann (und wird) überzahlte Leistungen gerade im Fall einer (nachgewiesenen) Straftat natürlich auch zurückfordern.

Wie hoch sind die Strafen

Zu der konkreten Höhe einer möglichen Strafe können naturgemäß keine Angaben gemacht werden, da jeder Fall anders gelagert ist und andere Nuancen in sich trägt.

Eine höhere Geldstrafe von 30 bis 90 Tagessätzen ist aber keine Seltenheit. Ein Tagessatz beträgt dabei 1/30 des Monatseinkommens, bei laufendem ALG II-Bezug mithin regelmäßig Euro 10,00.

Wir die Geldstrafe nicht gezahlt, kann es zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe kommen, wobei für jeden Tagessatz ein Tag hinter Gittern abzuleisten ist. Ggf. ist manchmal auch die Umwandlung in eine Arbeitsauflage möglich. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen.

Was kann ich tun

Der wichtigste Punkt zur Vorbeugung ist es natürlich, alle Angaben gewissenhaft, richtig  und vollständig zu machen.

Stellt man fest, dass man Angaben falsch niedergeschrieben hat, sollten diese sofort korrigiert werden. Gleiches gilt für aus Versehen weggelassene Angaben.

Stellt man fest, dass die eigenen Angaben in größerem Maße falsch oder unvollständig waren, sollte man einen Rechtsanwalt hinzuziehen, um die Richtigstellung zu veranlassen.

Wenn es zu spät ist

Ist das Kind in den Brunnen gefallen und ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet worden, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. Hierzu verweisen wir auf unsere Strafrechts-Seite und unsere Artikel zu dem Umgang mit Strafverfolgungsbehörden.

Zögern Sie mit der Beauftragung nicht, sondern handeln Sie. Ja, es kostet Geld. Aber das sollte es Ihnen dann auch wert sein, um eine angemessene gute Strafverteidigung zu erhalten.


Wir helfen Ihnen bundesweit.
Rufen Sie uns an: (0 24 34) 98 30 100


facebook (2)Auf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen

twitter (2)und auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.

youtube (2)Unseren YouTube-Kanal können Sie hier direkt abonnieren und finden ihn unter http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv


Bitte beachten Sie auch unseren rechtlichen Hinweis.

Drogensucht: Präventionsprogramm an Schulen

paragraph2Drogen wie Cannabis, PEP, Speed, aber auch andere Amphetamine und Drogen, sowie Alkohol werden zu einem immer größeren Problem vor allem für Jugendliche, welche bereits im jungen Alter mit diesen Betäubungsmitteln in Kontakt kommen.

Zur Prävention wurde daher unter Leitung der Sozialarbeiterin der Stadt in der Realschule Wegberg (Edith-Stein-Realschule) eine Woche Drogensucht-Prävention durchgeführt, in welcher den Klassen der Jahrgangsstufe 8 jeweils einen Schultag lang die Auswirkungen, Gefahren von Drogen in Kooperation mit der örtlichen Polizei etc. dargestellt wurden.

Auch die Anwaltskanzlei haßiepenRechtsanwalt war dabei und hat in der Woche vom 15.07.2013 bis 18.07.2013 jeweils eine Schulstunde lang durch Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen über die rechtlichen Folgen in den Klassen berichtet und so auch die Gefahren, welche sich für den Lebenslauf der Schüler ergeben können dargestellt.

Wir denken, dass solche Programme mehr in allen Schulformen angeboten werden sollten, um die Gefahren, welche mit einem Drogen-, aber auch einem übermäßigen Alkoholkonsum etc. verbunden sind, frühzeitig darzustellen und damit jedenfalls einen Teil dazu beitragen zu können, Konsum solcher Betäubungsmittel einzudämmen oder gar vorzubeugen.

Sprechen Sie auch mit Ihrer Schule, um für Ihre Kinder solche Präventionstage durchzuführen.

Gerne stehen wir natürlich, soweit es uns möglich ist, mit Rat und Tat zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an.


Gerne helfen wir Ihnen weiter. Telefon (0 24 34) 98 30 100


facebook (2)Auf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen

twitter (2)und auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.

youtube (2)Unseren YouTube-Kanal können Sie hier direkt abonnieren und finden ihn unter http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv


Neue Seite online: Informationen zum Rechtsgebiet Strafrecht

paragraph2Unsere Seite wächst beständig …

Soeben haben wir zu den von uns vertretenen Rechtsgebieten neue Informationen online gestellt.

Rund um das Thema „Strafrecht“ haben wir eine neue Seite eingestellt.

Hier finden Sie dann auch weitere Tipps für den Fall, dass der Staatsanwalt dreimal klingelt…


Gerne helfen wir Ihnen bundesweit.

Rufen Sie uns an unter (0 24 34) 98 30 100.


facebook (2)Auf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen

twitter (2)und auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.

youtube (2)Unseren YouTube-Kanal können Sie hier direkt abonnieren und finden ihn unter http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv

Cybermobbing ist kein Kavaliersdelikt

paragraph2Mit zunehmender Präsenz im Cyberspace, steigt die Gefahr, Opfer von sog. „Cybermobbing“ oder „Cyberstalking“ zu werden.

Diese Begriffe umfassen dabei verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung anderer Menschen oder Firmen. Diese Taten werden dabei eben nicht von Angesicht zu Angesicht, sondern über das Internet, in Chatrooms, über Facebook oder sonstige Dienste begangen. Oft werden auch diffamierende Bilder von den Opfern ohne deren Zustimmung in das weltweite Netz gestellt.

Generell lässt sich sagen, dass die verschiedenen Tatformen dabei immer darauf abzielen, eine oder mehrere bestimmte Personen dadurch zu mobben, dass Beleidigungen, falsche Behauptungen, Bloßstellungen usw. über sie verbreitet werden.

Die Opfer erfahren manchmal direkt davon, indem sie auch tatsächlicher Adressat der Angriffe sind. Oft werden diese Taten aber auch an dritter Stelle begangen, so dass die Opfer nur zufällig darüber erfahren.

Täter und Opfer können bei diesen Angriffen auf beiden Seiten Erwachsene, Jugendliche und Kinder sein. Auch finden diese Angriffe in allen sog. „sozialen Schichten“ statt.

Was vielleicht manchmal von den Tätern als „witzig“ empfunden wird, kann für das Opfer dramatische Folgen nach sich ziehen. Nicht selten findet eine gesellschaftliche Isolierung statt. Opfer leiden aber auch unter körperlichen Syndromen, wie Stress, unter psychischen Problemen. Im schlimmsten Fall, wenn die Opfer einfach nicht mehr weiter wissen, kommt es gar zum Selbstmord. Die Presse berichtet leider immer wieder darüber.

Was den Tätern oft erst viel zu spät klar wird, ist die Tatsache, dass sie tatsächlich „Täter“ im Sinne des Wortes sind.

Das „Cyber-Mobbing“ ist zwar in Deutschland nicht als eigener Straftatbestand kodifiziert. Die einzelnen Formen sind aber oft strafbar und können daher staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und auch Verurteilungen wegen Beleidigung, Nachstellen oder schlimmere Straftatbestände nach sich ziehen. Je nach Schwere der Tat, kann dies dann auch für den Täter nicht wieder gutzumachende Folgen für das ganze Leben nach sich ziehen.

Auch zivilrechtliche Ansprüche der Opfer wie Unterlassungsansprüche und Schadenersatzzahlungen kommen in Betracht.

Die Folgen sind erheblich, für beide Seiten, und kosten eine Menge Geld und Nerven. Eintragungen im Strafregister der Täter sind ebenfalls eine Folge, die den meisten Tätern (und Täterinnen) erst im Nachhinein klar wird, aber dann ist es zu spät.

Opfer von Cybermobbing sollten sich unbedingt wehren, sollten Unterlassungsansprüche durchsetzen und ggf. auch vor Strafanzeigen nicht zurückschrecken.

Zwar mag je nach Schwere des Mobbing auch zunächst ein klärendes Gespräch für Abhilfe sorgen. Man sollte aber nicht zu lange warten, ob und wann sich der Täter oder die Täterin denn auf ein solches Gespräch einlässt.

Weitere ausführliche Informationen mit Links zu guten weiteren Ausführungen finden Sie auch auf Wikipedia.

Sind Sie Opfer von Cyberstalking oder Cybermobbing, nehmen Sie schnell Kontakt zu Ihrem Rechtsanwalt auf, um die rechtlichen Möglichkeiten zu besprechen. Fertigen Sie auch immer Ausdrucke von solchen Taten im Internet zur Beweissicherung an. Diese helfen Ihnen, Ihre berechtigten Ansprüche auch durchzusetzen.

Handeln Sie überlegt, aber zügig und schnell.

Cybermobbing ist eben KEIN Kavaliersdelikt, sondern nicht nur menschlich verachtenswert, sondern eben auch straf- und/oder zivilrechtlich relevant.

Beachten Sie hierzu auch unsere Informationen zum Gewaltschutz.


Gerne helfen wir Ihnen bundesweit.

Rufen Sie uns an unter (0 24 34) 98 30 100.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite www.hassiepen-rechtsanwalt.de oder auf unserem YouTube-Kanal www.hassiepen-rechtsanwalt.tv.

Auf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen und auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.

Bitte beachten Sie auch unseren rechtlichen Hinweis.