“Vertragsstrafe” bei unberechtigter Parkplatznutzung

ParkenEs wird immer doller. Auf großen Parkplätzen von Discountern finden sich immer häufiger Schilder mit einem Hinweis auf eine Parkscheibenpflicht und Höchstparkdauer. Natürlich ist das in Zeiten von immer knapper werdendem Parkraum durchaus verständlich.

Doch ob man nun auch noch private “Sheriffs” mit beauftragen muss, diese Höchstparkdauer zu überwachen und dann eine Art Bussgeld zu verhängen, darf man zumindest in Frage stellen.

Mit einem solchen Fall musste sich das LG Kaiserslautern auseinandersetzen. In seinem Urteil vom 27.10.2015 (Az. 1 S 53/15) entschied es, dass bei einer Missachtung eines solchen Gebots grundsätzlich die Zahlung einer Vertragsstrafe in Betracht kommen kann.

Doch wenn der Jurist “grundsätzlich” sagt, dann gibt es viele viele Ausnahmen.

So hat dann auch das LG gemeint, dass zwar der Fahrer von dieser Vertragsstrafe betroffen sein könne. Ein Anspruch gegen den Halter des Fahrzeuges, welcher das Auto gar nicht abgestellt hat, bestehe aber im Regelfall nicht.

Dieses Thema bleibt uns daher noch durchaus erhalten.

 


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Bild: Nedjo / fotolia.de

Beweisfoto mit Handy am Steuer … keine gute Idee

Gefahr am Steuer HandyEine Nutzung des Handy während der Autofahrt ist ohnehin niemals eine gute Idee. Zu sehr wird man abgelenkt.

Doch praktisch alle Handys haben auch eine Kamerafunktion. Und die kann manchmal recht nützlich sein, wenn man z.B. einen Drängler oder auch eine Beleidigung im Straßenverkehr dokumentieren will. Da ist die Verlockung groß, mal eben schnell das Handy hervorzuholen und damit ein Beweisfoto zu schießen…

Das OLG Hamburg hat aber nun in einem Beschluss vom 28.12.2015 (Az. 2-86/15 (RB)) festgestellt, dass auch durch die Nutzung der Kamerafunktion eines Mobiltelefons der Tatbestand  des unerlaubten Benutzens eines solchen Telefons während der Autofahrt gem. § 23 Abs. 1a StVO erfüllen kann.

Unabhängig von einer Verwertbarkeit des Beweisfotos droht dem Fotografen dann evtl. selbst ein Bussgeld.

Eine einfache kleine und griffbereite Kamera kann davor schützen und macht im Zweifel auch noch bessere Bilder.

Also, Vorsicht im Straßenverkehr, damit man nicht selbst wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, wenn man eigentlich jemand anders verfolgen möchte.

 


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Bild: animaflora / fotolia.de

Dashcam-Aufnahmen – Kein verwertbares Beweismittel

Nach einem Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 3.2.2015, Az. I 3 S 19/14, können Aufnahmen einer sog. Dashcam nicht als Beweis für den Hergang des Unfallgeschehens genutzt werden.

Die Beweisverwertung sei unzulässig, urteilte das Gericht in Übereinstimmung mit der vorherigen Instanz.

Videoaufzeichnungen sollen demnach in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes Recht verstoßen. So sei das informationelle Selbstbestimmungsrecht (Recht am eigenen Bild) der Unfallgegner durch eine permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs in einem Privatverkehr verletzt. Auch sei dies ein Verstoß gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S.1 KunstUrhG.

Für die Praxis bildet sich ein mittlerweile unterschiedliches Bild ab, da mehrere Amtsgericht entgegengesetzte Stellung bezogen haben. Nun liegt mit dem Urteil des LG Heilbronn eine Entscheidung eines Berufungsgerichts vor. Letztlich wird wohl erst der BGH oder das BVerfG Klarheit schaffen können. Viele Fragen bleiben bis dahin offen: Wie ist die Beweiswürdigung bei einer nicht permanenten, sondern kollisionsbedingten Aufzeichnung zu sehen? Was gilt, wenn keine anderen Personen zu sehen sind? Kann/muss in eine Verwertung ggf. eingewilligt werden.

Hier wird man wohl abwarten müssen, bis die obersten Gerichte entscheiden …

 


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Neues Video – Was ist eigentlich ein Nießbrauchrecht ?

Neues Video (RA-Video) ansehen:

Was ist eigentlich ein “Nießbrauchrecht” ?

Allgemeine Rechtsfragen, Begriffe und Definitionen, kurz und gut erklärt von Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen


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Neues Video – Da fahren keine Autos auf den Straßen … Datenschutz im Straßenverkehr …

Neues Video (RA-MotoVlog) ansehen:

Da fahren keine Autos auf den Straßen … Datenschutz im Straßenverkehr …

Wie das miteinander zusammenhängt, erklärt Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen

 

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen erklärt …


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Tagessatzhöhe von Geldstrafen bei Hartz IV – Auch Bedarfe der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen

hammerIm Strafrecht werden -z.B. bei geringen Vergehen oder oft bei Verkehrsstrafsachen- Geldstrafen verhängt. Hierfür stellt sich dann immer die Frage, wie diese Geldstrafe richtig bemessen werden soll.

Grundsätzlich werden bei Geldstrafen sog. “Tagessätze” verhängt, wobei ein Tagessatz = 1/30 des monatlichen Einkommens ist. Doch wie berechnet sich dieses Einkommen bei Hilfeempfängern, z.B. von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, sog. “Hartz IV”)?

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in seiner Entscheidung vom 19.05.2014 nun ausgeführt, dass zur Ermittlung des Nettoeinkommens i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 2 StGB bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II auch Leistungen gem. § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) einzubeziehen sein sollen. Bei der weiteren Bemessung sowie Anordnung von Zahlungserleichterungen soll dann darauf geachtet werden, dass dem Leistungsempfänger monatlich 70% des Regelbedarfs als unerlässliches Existenzminimum verbleiben sollen.

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung seien als weitere Sachbezüge zu berücksichtigen. Alleine der Bezug von Leistungen nach dem SGB II könne nicht dazu führen, dass die Tagessatzhöhe herabgesetzt werden müsse. Letzteres ist dann im Rahmen der Strafzusmessung Entscheidung des jeweiligen Gerichts.

(Vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2014, Az. 1 Ss 18/14)

 


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Warnweste ab heute auch in Deutschland Pflicht

unfallauto2Ab 01.07.2014 gilt nun auch in Deutschland die Pflicht, eine Warnweste in jedem Fahrzeug mitzuführen.

Wie es bereits in vielen europäischen Ländern vorgemacht wurde, muss nun eine rote, gelbe oder orange Weste, welche der DIN EN 471 bzw. EN ISO 20471:2013 entsprechen muss, eingepackt werden.

Die Regelung gilt in Deutschland für alle hier zugelassenen PKW, LKW und Busse. Wohnmobile und Motorräder sollen ausgenommen sein.

Wird eine solche Weste nicht mitgeführt, droht ein Verwarnungsgeld von Euro 15,00.

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Betrunkene Fußgänger im Straßenverkehr … wer haftet eigentlich?

Der Straßenverkehr ist gefährlich. Immer wieder kommt es täglich zu Hunderten von Unfällen deutschlandweit. Unweigerlich werden hierbei auch Fußgänger verletzt.

Grundsätzlich sind Fußgänger als sogenannte nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer im Rahmen der Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeuges abgesichert.

Es stellt sich aber die Frage, was passiert, wenn der Fußgänger ein Mitverschulden an dem Unfall trägt. Hierbei kann es dann zu einer Kürzung seiner Ansprüche kommen.

Bundesgerichtshof schiebt Autofahrer die Beweislast zu

Über genau so einen Fall hatte der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden.

Eine Fußgängerin überquerte eine innerörtliche Straße in alkoholisiertem Zustand. Hierbei wurde sie von einem Auto erfasst. Sie wurde schwer verletzt.

Es kam, wie es kommen musste. Die Fußgängerin verklagte den Autofahrer und wollte von ihm Schmerzensgeld und Schadensersatz haben.

Der BGH meinte, die Fußgängerin trage an dem Zustandekommen des Unfalls ein Mitverschulden. Schließlich sei sie in stark alkoholisiertem Zustand über die Straße gegangen und habe den weiteren Verkehr nicht beachtet.

Dann jedoch sagt der BGH, dass die Gefährdungshaftung des Kraftfahrzeuges zunächst einmal eine ausschließliche Haftung des Autofahrers annimmt.

Wenn ein Mitverschulden nunmehr angenommen werden soll, hätten dafür entsprechende Beweise vorgetragen und festgestellt werden müssen. Diese Beweise umfassen dann Parameter wie Entfernungen, Geschwindigkeiten, Abstände und dergleichen.

So kam der Bundesgerichtshof zu dem Schluss, dass die Fußgängerin mit ihrem Verhalten nicht die Haftung des Autofahrers im Rahmen eines eigenen Mitverschuldens ausgeschlossen habe.

Mitverschulden – Ein Beispiel

Es ist zu beachten, dass nicht nur die Verletzungen von Rechtspflichten ein Mitverschuldung begründen. Auch die sogenannte sorgfaltswidrige Selbstgefährdung reicht aus. Eine solche kann vorliegen, wenn man bei absoluter Dunkelheit auf unbeleuchteten Straßen zum Beispiel dunkle Kleidung trägt. Natürlich kann diese auch vorliegen, wenn stark alkoholisiert als Fußgänger am Straßenverkehr teilnimmt. Ein weiteres Beispiel wäre, sich als Fußgänger auf einer für Fußgänger gesperrten Fahrbahn zu bewegen (zum Beispiel Autobahn).

Bei entsprechenden Fällen mit extremer sorgfaltswidriger Selbstgefährdung kann dann tatsächlich die Haftung des Autofahrers ausgeschlossen sein.

Oh je, diese Beweislast …

Wie der vorliegende Fall zeigt, ist aber auch hier wieder einmal die Beweislast ausschlaggebend für den Ausgang eines Prozesses.

Es ist daher nach einem Unfall unbedingt notwendig, sofort ein Gedächtnisprotokoll zu fertigen, damit man möglichst viele Einzelheiten, Geschehnisse, Namen, Zeitpunkte usw. nicht in Vergessenheit geraten lässt und diese später vollständig vorgetragen werden können.

Sprechen Sie uns an!

Sprechen Sie uns bei einem Verkehrsunfall an. Wir helfen Ihnen schnell und gerne.


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Verkehrsrecht: Linksabbieger aufgepasst … Alleinverschulden bei Unfall?

unfallauto2Äußerste Vorsicht ist an den Tag zu legen, wenn man als Autofahrer links abbiegt.

Dies gilt vor allem dann, wenn man nicht an einer Kreuzung abbiegt, sondern z.B. in eine private Einfahrt einlenken möchte.

Dass hierbei links geblinkt werden muss, ist jedem von uns bekannt. Aber denken wir auch immer an die notwendige doppelte Rückschau (Spiegel- und Schulterblick)? Auch das rechtzeitige Einordnen wird gerne vergessen.

Werden diese Sorgfaltspflichten nicht beachtet und wird man bei diesem Vorgang überholt, so dass es zu einem Unfall kommt, trifft den Überholenden keine Mitschuld. Dies bedeutet, dass man alleine für den Schaden haftet.

Wurde der Blinker (nachweislich) betätigt, kann den Überholenden wenigstens das Mitverschulden treffen. War man aber alleine im Fahrzeug, fällt dieser Beweis manchmal schwer.

War dies jedoch nicht der Fall, liegt aber auch keine unklare Verkehrslage, wie sie von gegnerischen Versicherungen dann oft behauptet wird, vor. Dies gilt selbst dann nicht, wenn ein vorausfahrendes Fahrzeug seine Geschwindigkeit verlangsamt und/oder sich zur Fahrbahnmitte einordnet. Der/die Abbiegende haftet dann zu 100%.

Natürlich abhängig vom Einzelfall gilt dann:

Für den Überholenden bedeutet dies, dass er seinen Schaden vollständig ersetzt bekommt … was aber viele Versicherungen erst einmal mit (falschem) Hinweis auf ein Mitverschulden ablehnen.


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Verkehrsrecht: Geschwindigkeitsübertretungen – ein Kavaliersdelikt?

unfallauto2Alle haben wir es schon getan. Alltäglich findet es 100.000-fach statt. Ein wenig zu schnell gefahren …

… und meistens betrachten wir es als Kavaliersdelikt.

Ein Thema bewegt die Gemüter. “Freie Fahrt für freie Bürger.” Und eilig haben wir es alle.

Sicherlich ist es etwas anderes, ob man auf der Autobahn bei Tempolimit 130 einmal 140 km/h fährt oder in einer 30er-Zone vor einer Schule ebenfalls 10 km/h zu schnell fährt.

Doch das Ergebnis ist gleich. Zu schnell ist zu schnell.

Unabhängig von den Folgen, dass man ein Bußgeld bekommen kann oder “Punkte” erhält, ist eine Geschwindigkeitsübertretung noch lange nicht nur ein Kavaliersdelikt. Das gilt vor allem dann, wenn man in einen Unfall verwickelt ist und dabei Personen zu Schaden kommen.

Glücklicherweise tritt ein solches Ereignis natürlich nur bei einem Bruchteil der täglichen Geschwindigkeitsübertretungen auf. Doch wenn es passiert, sind die Folgen nur noch schlimmer.

Ist ein Mensch bei einem Unfall verletzt worden, schlimmer noch ein Kind, so quält man sich zum einen selbst, weil man sich schuldig fühlt.

Aber auch rechtlich wird es dann enger, wenn man beim Unfall zu schnell war. Dies gilt selbst dann, wenn man nach menschlichem Erdenken gar nicht an dem Unfall “schuld” war.

Nehmen wir an, Sie fahren nachts um 2:00 Uhr auf einer Landstraße. Sie wollen nach Hause, also fahren Sie mit 85 km/h anstatt der erlaubten 70 km/h. An einer Kreuzung passiert es. Sie befinden sich auf der Vorfahrtstraße und auf der anderen Straße missachtet ein betrunkener Fahrer ein Stop-Schild. Es kommt zum Unfall. Sie selbst bleiben glücklicherweise unverletzt, aber im Wagen des Unfallgegners verstirbt der nicht angeschnallte Beifahrer.

Ein schlimmes Ereignis. Sicherlich. Doch wen trifft die Schuld? Der andere hat immerhin die Vorfahrt grob fahrlässig oder gar vorsätzlich missachtet. Er war betrunken. Der Beifahrer war nicht angeschnallt.

Der Sachverständige stellt fest, dass der Verstorbene überlebt hätte, wäre die Aufprallgeschwindigkeit niedriger gewesen. Wären Sie nur max. 75 km/h anstatt 85 km/h gefahren, hätte er überlebt.

Und so haben Sie, neben den psychischen Folgen, ein ernsthaftes weiteres Problem. Denn nun tritt die Staatsanwaltschaft auf den Plan und klagt Sie an, wegen fahrlässiger Tötung!

Sie müssen sich nun vor Gericht verantworten und einen Strafprozess über sich ergehen lassen. Dies kostet Zeit und Geld und das Ergebnis kann weitere Folgen nach sich ziehen.

Werden Sie nämlich verurteilt, sind Sie auch -jedenfalls zum Teil- zivilrechtlich für den eingetretenen Schaden verantwortlich, der aus dem Tod des Unfallgegners herrührt und das kann schnell viel, viel Geld kosten. Auch wenn Ihre Versicherung dies abdecken mag, je nach Grad der Geschwindigkeitsübertretung mag die Versicherung sich das Geld vielleicht bei Ihnen zurückholen. Alles das hängt vom Einzelfall ab.

Sie sehen … eine Geschwindigkeitsübertretung ist noch lange nicht nur ein Kavaliersdelikt und kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen.

Daran sollten wir im alltäglich Straßenverkehr öfter einmal denken … für uns … und für alle anderen …


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