Gewaltschutz

Körperliche und seelische Gewalt bedeutet für das Opfer immer einen enormen Einschnitt in das eigene Leben. Besonders schlimm ist diese Gewalt, wenn sie im engen sozialen Umfeld, also „zu Hause“ stattfindet.

Gewalt findet dabei in allen gesellschaftlichen Schichten und unterschiedlichen ethnischen Zugehörigkeiten vor. Unter Gewaltschutz ist auch der Tatbestand des „Stalking“ zu fassen.

Oft besteht aber gerade dann ein besonderes Risiko, wenn sich Menschen voneinander trennen und eine/einer hiermit nicht einverstanden und die insgesamte Stimmungslage ohnehin aufgeheizt ist.

Opfer sind in diesem Zusammenhang übrigens sowohl Frauen, wie auch Männer und leider viel zu oft Kinder.

Daher gilt es, die Opfer solcher Taten besonders effektiv und schnell schützen zu können.

Hierbei hilft das Gewaltschutzgesetz, welches es erlaubt, den/die TäterIn z.B. der Wohnung zu verweisen, Kontaktverbote auszusprechen und dem/der TäterIn weitere Auflagen zu machen, um das Opfer zu schützen.

In akuten Situationen kann die herbeigerufene Polizei bereits einen Platzverweis und eine Wohnungsverweisung aussprechen. Diese Massnahmen sind aber nur von zeitlich sehr begrenzter Dauer. Daher gilt es, sich dann umgehend weitere Hilfe zu suchen.

Mit Hilfe gerichtlicher Anordnungen können dann alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um dem/der TäterIn z.B. auch die bloße Annäherung, aber auch ein Nachstellen etc. zu verbieten.

Hier gilt es, schnell zu handeln!

Der Gewaltschutz gilt dabei für alle Menschen, die Opfer von Gewalt geworden ist. Es muss keine besondere Beziehung zwischen Täter und Opfer bestehen. Der Gewaltschutz gilt daher nicht nur in einer Beziehung, sondern auch außerhalb von Beziehungen.

Natürlich ist nicht jede Art von Streit ausreichend, um Gewaltschutzanordnungen zu erlangen. Das Opfer muss vielmehr an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt worden sein. Auch Verletzungen gleichgestellter Rechte reichen unter Umständen aus.

Nachfolgend seien Beispiele aufgeführt, welche eine Gewaltschutzanordnung rechtfertigen können:

  • Körperverletzung – Jeder Eingriff in die körperliche Integrität
  • Gesundheitsverletzung – Physische aber auch psychische Verletzung
  • Freiheitsverletzung – Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit, z.B. durch Einsperren oder Nötigung.

Gleichgestellte Verletzungen können Drohung, Eindringen in die Wohnung und Belästigung (Stalking) darstellen. Hierbei können auch schon Belästigungen durch unzumutbares und wiederholtes Nachstellen, Verfolgen mit Fernkommunikationsmitteln (Telefon, Mail, Internet) ausreichen. Auch Verfolgen, Überwachen oder Beobachten des Opfers, unerwünschte Versuche körperlicher oder verbaler Kontaktaufnahme, wiederholtes Anrufen oder Senden von Mails, Briefen oder Faxen gehören dazu.

Gewaltschutz kann dann vor Gericht beantragt werden und wird nach einer Prüfung durch dieses zugesprochen. Das Gericht ist dabei relativ frei in den zu ergreifenden Massnahmen.

Bei der Beantragung hilft Ihnen der Rechtsanwalt.

Erlässt das Gericht beispielsweise eine einstweilige Anordnung, wird in der Regel auch die örtliche Polizei über den Erlass der Anordnung informiert.

Mögliche Massnahmen sind Näherungsverbot, Kontaktverbot, Betretungsverbot der Wohnung, Wohnungszuweisung u.drgl.

Diese Anordnungen sind strafbewehrt und werden sowohl mit Ordnungsmaßnamen (z.B. Ordnungsgelder bis zu Euro 250.000 oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten), aber auch strafrechtlich geahndet, wenn dagegen verstoßen wird.

In Eilfällen können solche Anordnungen teilweise schon binnen weniger Stunden erwirkt werden und stellen meist ein probates Mittel dar, um dem/der TäterIn die Konsequenzen ihres/seines Verhalten vor Augen zu führen, so dass die TäterInnen meist unmittelbar von den Opfern ablassen.

Auch können unmittelbar aus den einstweiligen Anordnungen ggf. Zwangsmaßnahmen gegen den/die TäterIn auch unter Hilfe der Polizei durchgeführt werden.

Das Schlüsselelement aller dieser Gewaltschutzmassnahmen ist aber die Zeit. Wenn Sie Opfer von Gewalt sind, handeln Sie sofort. Nehmen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf, welcher Ihnen hilft, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen und diese durchzusetzen.

Hierbei ist es u.U. auch möglich, wenn Sie keine ausreichenden finanziellen Mittel haben, Prozesskostenhilfe (Verfahrenskostenhilfe) zu erhalten, um Ihre Rechte wahrnehmen zu können.

Handeln Sie schnell und konsequent! Sie sind es wert!


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