Viele Jobcenter geben bei einer Nachfrage, ob diese oder jene Leistungen gewährt werden können, die einfache Antwort: “Bekommen Sie ohnehin nicht”. Dabei wird meist übersehen, dass ggf. ein Antrag erst einmal aufgenommen, auf jeden Fall aber dann beschieden werden muss.
Nur gegen einen tatsächlichen Bescheid können nämlich Rechtsmittel wie Widerspruch etc. eingelegt werden.
Da eine Beratung in dieser Hinsicht aber häufig unterlassen wird, da “ein Antrag nicht ersichtlich” gewesen sein soll und die mündliche Ablehnung meist schlecht oder gar nicht nachweisbar ist, bleiben viele Ansprüche bereits in diesem Stadium stecken und können nicht weiter verfolgt werden.
Daher ist es wichtig, Anträge zu stellen … am besten schriftlich oder zur Niederschrift !
Die Jobcenter sind dabei verpflichtet, diese Anträge an- und aufzunehmen. Dies bedeutet, dass bei einer Vorsprache der Ansprechpartner der Behörde den Antrag “zur Niederschrift” aufnehmen muss. Der Verweis auf eine angeblich ohnehin erfolgende Ablehnung ist unzulässig. Bestehen Sie auf der Aufnahme des Antrags.
Sollte der Ansprechpartner sich weigern, den Antrag aufzunehmen, sollten Sie diesen schriftlich (mit Nachweis oder gegen Quittung) einreichen.
Hiernach muss das Jobcenter über den Antrag entscheiden und die Rechtsmittel sind möglich, da der Antrag (und die Ablehnung) dann besser nachweisbar sind.
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