Es wird immer doller. Auf großen Parkplätzen von Discountern finden sich immer häufiger Schilder mit einem Hinweis auf eine Parkscheibenpflicht und Höchstparkdauer. Natürlich ist das in Zeiten von immer knapper werdendem Parkraum durchaus verständlich.
Doch ob man nun auch noch private “Sheriffs” mit beauftragen muss, diese Höchstparkdauer zu überwachen und dann eine Art Bussgeld zu verhängen, darf man zumindest in Frage stellen.
Mit einem solchen Fall musste sich das LG Kaiserslautern auseinandersetzen. In seinem Urteil vom 27.10.2015 (Az. 1 S 53/15) entschied es, dass bei einer Missachtung eines solchen Gebots grundsätzlich die Zahlung einer Vertragsstrafe in Betracht kommen kann.
Doch wenn der Jurist “grundsätzlich” sagt, dann gibt es viele viele Ausnahmen.
So hat dann auch das LG gemeint, dass zwar der Fahrer von dieser Vertragsstrafe betroffen sein könne. Ein Anspruch gegen den Halter des Fahrzeuges, welcher das Auto gar nicht abgestellt hat, bestehe aber im Regelfall nicht.
Dieses Thema bleibt uns daher noch durchaus erhalten.
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