Das Problem
Es passiert immer wieder. Ein Pferd, ein Stallplatz, offene Miete … aber kein Pferdebesitzer weit und breit. Er oder sie sind nicht mehr aufzufinden, haben teils hohe Schulden hinterlassen … und vor allem auch … das Pferd.
Als Pferdestallbesitzer, der das Tier natürlich weiter betreut, fragt man sich da, wie man denn nun zu seinem Geld kommen kann. Denn das Pferd wird schließlich weiter versorgt, frisst Stroh, Heu und anderes teures Futter. Die Box ist belegt.
Fragen, die fast jeden Stalleigentümer schon einmal beschäftigt haben (oder werden) sollen hier aufgezeigt und rechtliche Stellung zu den Einzelproblematiken bezogen werden.
Dabei wird davon ausgegangen, dass Sie einen „normalen“ Vertrag mit dem Einstaller haben. Detaillierte Regelungen für den angesprochenen Fall finden sich darin meist nicht.
Das Geld
Die Miete
Zunächst einmal fehlen Ihnen in solchen Fällen natürlich die monatlichen oder anderweitig wiederkehrenden vereinbarten Mietzahlungen („Stallpacht“), welche Sie mit dem Einstaller für sein Pferd vereinbart hatten.
Da diese Ausfälle sich von Monat zu Monat naturgemäß erhöhen, ist ein schnelles Handeln gefragt.
Sie sollten auf jeden Fall unmittelbar nach „Entschwinden“ des Einstallers dokumentieren, welche Zahlungen er für welchen Monat geleistet hat und welche offenstehen. Diese Liste muss dann auch laufend weiter geführt werden.
Ein guter Tipp ist es, wenn Sie für jeden Einstaller eine eigene Akte angelegt haben, in welcher idealerweise neben dem (schriftlich) abgeschlossenen Vertrag ohnehin die Zahlungsübersichten enthalten sind.
Da die Miete/Pacht im Regelfall bereits im Voraus eines Monats gezahlt wird, müssen Sie beachten, dass Sie Ihren Teil des geschlossenen Vertrages für die bezahlten Monate natürlich auch vollständig erfüllen müssen. Daher gehe ich davon aus, dass es keine Gründe für eine Miet-/Pachtminderung gibt.
Zu Tierarzt- und anderen Kosten komme ich später unter dem Punkt „Das Pferd“.
Die Kaution
Manchmal kommt es vor, dass der Einstaller eine Kaution gezahlt hat. Diese Kaution können Sie für die nicht bereits anderweitig bezahlten Mieten, aber auch andere Kosten, verwenden.
Bitte führen Sie auch hier eine entsprechende Dokumentation, welchen Betrag Sie für welche Kosten oder Mieten aufgerechnet haben.
Das Pferd
Ähnliches wie für das Geld gilt für das Pferd und dessen Versorgung.
Ein Pferd, welches ohne Versorger bei Ihnen steht, müssen und wollen Sie natürlich nicht verhungern oder ohne Pflege zurücklassen. Daher werden auch diese Kosten stetig ansteigen. Und wie wir alle wissen, kann dies ganz schön ins Geld gehen.
Vielleicht werden sogar noch Tierarztkosten von Ihnen aufgebracht, weil das Pferd krank wird.
Auch hier sollten Sie eine detaillierte und aussagekräftige Dokumentation über die von Ihnen aufgewendeten Gelder, aber auch Arbeitszeiten führen.
Soweit es möglich ist, sollten dieser Dokumentation auch Belege über die Ausgaben beigelegt werden.
Auch hier ist es wieder wichtig zu beachten, dass bereits bezahlte Leistungen von Ihnen mangelfrei zu erbringen sind. Aber davon gehe ich auch hier aus.
Was tun?
Sofern Sie keine weiteren Zahlungen erhalten und auch eine evtl. Kaution aufgebraucht ist, stellt sich die Frage: „Und nun?“
Sie möchten Ihr Geld haben und das weiterhin eingestallte Pferd, „frißt Ihnen die Haare vom Kopf“.
Die Einstaller werden jedenfalls für eine gewisse Zeit unauffindbar sein. Denn mal ehrlich gesagt, welcher „untertauchende“ Einstaller wird sich sofort auf dem Einwohnermeldeamt ummelden.
Vertragliche Vereinbarungen zwischen Ihnen und dem Einstaller scheiden daher naturgemäß aus. Ebenso eine einvernehmliche Übereignung des Pferdes an Sie, damit Sie es freihändig verkaufen können.
Außerdem wollen Sie Ihre Forderung ja auch möglichst schnell beglichen haben. Daher ist ein Einklagen der Forderungen auch nur bedingt sinnvoll, zumal gegebenenfalls die Zustellung des Mahnbescheides oder der Klage bereits an der nicht vorhandenen aktuellen Adresse des Gegners scheitert.
Ein Ausweg für jedenfalls einen Teilbetrag der Forderungen ist somit die anderweitige Verwertung des Pferdes.
Als Vermieter oder Verpächter haben Sie hierzu ein sogenanntes Vermieterpfandrecht. Dieses ist für Vermieter in § 562 BGB und für Verpächter in § 592 BGB niedergelegt. Hiernach hat der Vermieter für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten eigenen Sachen des Mieters oder Pächters.
Ich gehe nun davon aus, dass der Einstaller auch tatsächlich Eigentümer des Pferdes ist, da das Pfandrecht ansonsten nicht greift.
Ein so (rechtmäßig) gepfändetes Pferd kann dann in einer öffentlichen Versteigerung verwertet werden. Zuständig für die Versteigerung ist hierbei ein Gerichtsvollzieher. Der Verkauf ist allerdings erst nach Ablauf eines Monats nach Fälligkeit der Forderung aus dem Mietverhältnis erlaubt.
Bei der Versteigerung wird dann das Pferd höchstbietend verkauft und der Erlös, nach Abzug der Kosten, an Sie ausgekehrt.
Eigentlich aber wären Sie im Vorfeld der Versteigerung verpflichtet gewesen, dem Einstaller als Eigentümer des Pferdes, den Verkauf anzudrohen.
Doch Sie fragen sich natürlich: „Wie soll das gehen?“ Der Einstaller ist ja nicht greifbar. Daher können Sie in einem solchen Fall -wegen Unzumutbarkeit- auf die eigentlich zwingende Benachrichtigung verzichten. Eine gewisse Vorsicht und vor allem Dokumentation der Bemühungen um die Ermittlung der neuen Anschrift ist aber natürlich angeraten.
Manchmal kommt es vor, dass dann in der Zwischenzeit bis zur Versteigerung der Einstaller wieder auftaucht und sein Pferd mitnehmen will. Hieran dürfen Sie ihn hindern, bis er seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Mithin steht Ihnen sogar ein Selbsthilferecht zur Hinderung zu.
Das, was von einem möglichen Versteigerungserlös nicht abgedeckt wird, müsste dann in einem weiteren Forderungsrechtsstreit gegen den Einstaller gegebenenfalls vor Gericht erstritten werden.
Zusammenfassung
Ärgerlich, um es milde auszudrücken, ist ein verschwundener Einstaller allemal. Die Pflege und Versorgung des Pferdes kostet Geld. Mietzahlungen bleiben aus. Je nach Wert des Pferdes ist die Versteigerung eine auch vom Zeitrahmen her angenehme und rasche Lösungsmöglichkeit, offene Ansprüche durchzusetzen. Im Idealfall hat das Pferd danach einen neuen Eigentümer, der vielleicht wieder bei Ihnen einstallt und dann seine Miete zahlt …
Dann käme es … und das wünsche ich Ihnen … doch noch zu einem „Happy End“.
Ein Hinweis noch …
Jeder Rechtsfall ist unterschiedlich. Daher ist es wichtig zu verstehen, dass der hiesige Ratschlag natürlich nur einen ersten Überblick über Möglichkeiten darstellt, Ihr persönlicher Einzelfall aber im Hinblick auf mögliche individuelle Regelungen geprüft werden muss. Hierzu können Sie mich gerne ansprechen und erreichen mich hierfür unter meiner Kanzleianschrift:
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
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