Ehrenamtliche Tätigkeit begründet kein Arbeitsverhältnis

Die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit begründet nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29.08.2012 kein Arbeitsverhältnis.

Im entschiedenen Fall war der Beklagte Träger einer Telefonseelsorge. In hierfür vorgehaltenen Räumen beschäftigte er einen hauptamtlichen Mitarbeiter und ca. 50 ehrenamtliche MitarbeiterInnen. Regelmäßige Beteiligung wurde erwartet und jeweils ein Dienstplan für den Folgemonat ausgestellt.

Nachdem eine ehrenamtliche Mitarbeiterin, welche lediglich einen Unkostenersatz von Euro 30,00 monatlich erhielt, im Januar 2010 von ihrem Dienst entbunden wurde, erhob sie Kündigungsschutzklage.

Diese blieb aber erfolglos. Auch ein Anhaltspunkt für die Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften konnte nicht erkannt werden.

(vgl. BAG, Urteil vom 29.08.2012, Az. 10 AZR 499/11)

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