Bevor man Blödsinn macht .. sollte man wissen, was folgen kann …
Immer wieder werde ich gefragt, wie den die “nicht geringe Menge” bei Betäubungsmittelverstößen in Zusammenhang mit Cannabis definiert wird.
Hierbei sollte man einfach wissen, dass der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen festgelegt hat, dass im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eine “nicht geringe Menge” vorliegt, wenn das Cannabisprodukt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) enthält.
(vgl. z.B. BGH, Az. 3 StR 245/95 oder 3 StR 183/84)
Unabhängig hiervon sollten -vor allem jüngere Menschen- bedenken, dass jedenfalls regelmäßiger Konsum von Cannabis zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Dies gilt selbst dann, wenn man nicht unter dem Einfluss von Drogen gefahren ist oder man Cannabis “nur” im Ausland konsumiert hat.
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