Hartz IV: Der Briefkasten des Jobcenters … ein schwarzes Loch?

Zitat des TagesAus aktuellem Anlass möchte ich an dieser Stelle auf eine aus meiner Sicht schlimme Entwicklung hinweisen.

Immer öfter fragen Mandanten nach einer Strafverteidigung an, weil sie von der Staatsanwaltschaft Betrug vorgeworfen bekommen.

Der Betrug soll dadurch begangen worden sein, dass Belege z.B. über Einkommen den Jobcentern nicht vorgelegt worden sein sollen und es dadurch zu Überzahlungen gekommen ist.

Wenn man z.B. schwankendes Einkommen hat oder gar einen neuen Job annimmt, muss man dem Jobcenter regelmäßig und unverzüglich das Einkommen bzw. die Jobaufnahme anzeigen. Das versteht sich von selbst.

Doch was passiert, wenn man die Belege abgeben möchte, aber der oder die Sachbearbeiter/in keine Zeit hat und anweist, man solle die Belege doch in den Briefkasten des Jobcenters einwerfen.

Manchmal hat man dann den Eindruck, man habe damit den ersten Beweis für ein „schwarzes Loch“ gefunden. Immer wieder kommen nämlich Mandanten zu mir mit Problemen, weil solche Belege, welche in die Briefkästen der Jobcenter eingeworfen wurden, abhanden gekommen sind.

Im schlimmsten Fall hat man (naturgemäß) keinerlei Nachweis dafür, die Belege tatsächlich eingeworfen zu haben.

Wenn es dann zu Überzahlungen gekommen ist, tendieren offenbar immer mehr Jobcenter dazu, Strafanzeige wegen Betruges (Irrtumserregung durch Nichtmitteilung des Einkommens) zu stellen. Die Staatsanwaltschaften klagen diese Sachen dann meist auch an, so dass es zu einer Vielzahl von Strafverfahren kommt. Oft erfolgt eine Verurteilung oder bei Einstellung bleibt man auf den Verfahrenskosten sitzen.

Nun wissen aber viele Hilfeempfänger, dass leider immer wieder Papiere bei den Jobcentern abhanden kommen oder einfach in falsche Akten abgeheftet werden. Auch das ist dem Grunde nach menschlich, denn bei einer solchen Vielzahl von Akten, welche in den Jobcentern verwaltet werden, kann dies einfach passieren. Sicherlich könnten wir an dieser Stelle über die Häufigkeit lange diskutieren, doch führt dies weg von dem, was Ihnen im Leistungsbezug dringend anzuraten ist.

Bei Verlust solcher Dokumente sind nämlich zunächst einmal Sie in der Beweispflicht, die Dokumente ordnungsgemäß jedenfalls in den Briefkasten eingeworfen zu haben.

Doch einmal ehrlich … wer macht sich darüber zunächst einmal Gedanken. Wenn ich etwas in einen Briefkasten einwerfe, gehe ich davon aus, dass es auch angekommen ist.

Aus diesem Grunde empfehle ich bei wichtigen Unterlagen, welche den Jobcentern nachgewiesen werden müssen, den Einwurf oder die Abgabe belegen zu können.

Hierzu sollten Sie sich, sofern die Sachbearbeiter es tatsächlich durchführen, entweder den Erhalt quittieren lassen (z.B. auf einem Satz Kopien) oder die Übergabe/den Einwurf in den Briefkasten unter Zeugen vornehmen. Die Zeugen sollten dabei im Übrigen nicht nur aussagen können, dass „ein Briefumschlag“ eingeworfen wurde, sondern auch, welcher Inhalt darin enthalten war. Also sollte der Umschlag am besten im Beisein des Zeugen gepackt und eingeworfen werden.

Eine Alternative wäre es u.U., den Einwurf in den Briefkasten z.B. auf Video aufzunehmen. Dabei sollte zum einen darauf geachtet werden, dass auch hier der Inhalt erkennbar ist und zum anderen, dass der Datenschutz anderer Personen unbedingt gewährleistet bleiben muss. Videoaufnahmen Dritter sind i.d.R. nur mit deren ausrücklicher Genehmigung zulässig.

Bitte, nehmen Sie diesen Ratschlag nicht zu sehr auf die leichte Schulter. Die Mandate wegen Betrugsanzeigen häufen sich und ich bin mir auch bei einer gewissen Quote von berechtigten Anzeigen sicher, dass diese Menge von Betrugsvorwürfen schon statistisch sehr unwahrscheinlich sein dürfte.

Sorgen Sie für einen Nachweis des Zugangs der Unterlagen beim Jobcenter … und bewahren Sie den Nachweis gut auf!

Wenn der Staatsanwalt dann dennoch dreimal klingelt und die Anklageschrift ins Haus flattert, fragen Sie unbedingt einen Rechtsanwalt, wie Sie sich verhalten sollen. Er weiss, wie die Sache vielleicht doch noch gerettet werden kann!


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Verkehrsrecht: Geschwindigkeitsübertretungen – ein Kavaliersdelikt?

unfallauto2Alle haben wir es schon getan. Alltäglich findet es 100.000-fach statt. Ein wenig zu schnell gefahren …

… und meistens betrachten wir es als Kavaliersdelikt.

Ein Thema bewegt die Gemüter. „Freie Fahrt für freie Bürger.“ Und eilig haben wir es alle.

Sicherlich ist es etwas anderes, ob man auf der Autobahn bei Tempolimit 130 einmal 140 km/h fährt oder in einer 30er-Zone vor einer Schule ebenfalls 10 km/h zu schnell fährt.

Doch das Ergebnis ist gleich. Zu schnell ist zu schnell.

Unabhängig von den Folgen, dass man ein Bußgeld bekommen kann oder „Punkte“ erhält, ist eine Geschwindigkeitsübertretung noch lange nicht nur ein Kavaliersdelikt. Das gilt vor allem dann, wenn man in einen Unfall verwickelt ist und dabei Personen zu Schaden kommen.

Glücklicherweise tritt ein solches Ereignis natürlich nur bei einem Bruchteil der täglichen Geschwindigkeitsübertretungen auf. Doch wenn es passiert, sind die Folgen nur noch schlimmer.

Ist ein Mensch bei einem Unfall verletzt worden, schlimmer noch ein Kind, so quält man sich zum einen selbst, weil man sich schuldig fühlt.

Aber auch rechtlich wird es dann enger, wenn man beim Unfall zu schnell war. Dies gilt selbst dann, wenn man nach menschlichem Erdenken gar nicht an dem Unfall „schuld“ war.

Nehmen wir an, Sie fahren nachts um 2:00 Uhr auf einer Landstraße. Sie wollen nach Hause, also fahren Sie mit 85 km/h anstatt der erlaubten 70 km/h. An einer Kreuzung passiert es. Sie befinden sich auf der Vorfahrtstraße und auf der anderen Straße missachtet ein betrunkener Fahrer ein Stop-Schild. Es kommt zum Unfall. Sie selbst bleiben glücklicherweise unverletzt, aber im Wagen des Unfallgegners verstirbt der nicht angeschnallte Beifahrer.

Ein schlimmes Ereignis. Sicherlich. Doch wen trifft die Schuld? Der andere hat immerhin die Vorfahrt grob fahrlässig oder gar vorsätzlich missachtet. Er war betrunken. Der Beifahrer war nicht angeschnallt.

Der Sachverständige stellt fest, dass der Verstorbene überlebt hätte, wäre die Aufprallgeschwindigkeit niedriger gewesen. Wären Sie nur max. 75 km/h anstatt 85 km/h gefahren, hätte er überlebt.

Und so haben Sie, neben den psychischen Folgen, ein ernsthaftes weiteres Problem. Denn nun tritt die Staatsanwaltschaft auf den Plan und klagt Sie an, wegen fahrlässiger Tötung!

Sie müssen sich nun vor Gericht verantworten und einen Strafprozess über sich ergehen lassen. Dies kostet Zeit und Geld und das Ergebnis kann weitere Folgen nach sich ziehen.

Werden Sie nämlich verurteilt, sind Sie auch -jedenfalls zum Teil- zivilrechtlich für den eingetretenen Schaden verantwortlich, der aus dem Tod des Unfallgegners herrührt und das kann schnell viel, viel Geld kosten. Auch wenn Ihre Versicherung dies abdecken mag, je nach Grad der Geschwindigkeitsübertretung mag die Versicherung sich das Geld vielleicht bei Ihnen zurückholen. Alles das hängt vom Einzelfall ab.

Sie sehen … eine Geschwindigkeitsübertretung ist noch lange nicht nur ein Kavaliersdelikt und kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen.

Daran sollten wir im alltäglich Straßenverkehr öfter einmal denken … für uns … und für alle anderen …


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Strafrecht: Nicht geringe Menge Haschisch (Cannabis, Marihuana, Tetrahydrocannabinol -THC-)

Zitat des TagesBevor man Blödsinn macht .. sollte man wissen, was folgen kann …

Immer wieder werde ich gefragt, wie den die „nicht geringe Menge“ bei Betäubungsmittelverstößen in Zusammenhang mit Cannabis definiert wird.

Hierbei sollte man einfach wissen, dass der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen festgelegt hat, dass im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eine „nicht geringe Menge“ vorliegt, wenn das Cannabisprodukt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) enthält.

(vgl. z.B. BGH, Az. 3 StR 245/95 oder 3 StR 183/84)

Unabhängig hiervon sollten -vor allem jüngere Menschen- bedenken, dass jedenfalls regelmäßiger Konsum von Cannabis zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Dies gilt selbst dann, wenn man nicht unter dem Einfluss von Drogen gefahren ist oder man Cannabis „nur“ im Ausland konsumiert hat.


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Neue Seite online: Informationen zum Rechtsgebiet Strafrecht

paragraph2Unsere Seite wächst beständig …

Soeben haben wir zu den von uns vertretenen Rechtsgebieten neue Informationen online gestellt.

Rund um das Thema „Strafrecht“ haben wir eine neue Seite eingestellt.

Hier finden Sie dann auch weitere Tipps für den Fall, dass der Staatsanwalt dreimal klingelt…


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Cybermobbing ist kein Kavaliersdelikt

paragraph2Mit zunehmender Präsenz im Cyberspace, steigt die Gefahr, Opfer von sog. „Cybermobbing“ oder „Cyberstalking“ zu werden.

Diese Begriffe umfassen dabei verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung anderer Menschen oder Firmen. Diese Taten werden dabei eben nicht von Angesicht zu Angesicht, sondern über das Internet, in Chatrooms, über Facebook oder sonstige Dienste begangen. Oft werden auch diffamierende Bilder von den Opfern ohne deren Zustimmung in das weltweite Netz gestellt.

Generell lässt sich sagen, dass die verschiedenen Tatformen dabei immer darauf abzielen, eine oder mehrere bestimmte Personen dadurch zu mobben, dass Beleidigungen, falsche Behauptungen, Bloßstellungen usw. über sie verbreitet werden.

Die Opfer erfahren manchmal direkt davon, indem sie auch tatsächlicher Adressat der Angriffe sind. Oft werden diese Taten aber auch an dritter Stelle begangen, so dass die Opfer nur zufällig darüber erfahren.

Täter und Opfer können bei diesen Angriffen auf beiden Seiten Erwachsene, Jugendliche und Kinder sein. Auch finden diese Angriffe in allen sog. „sozialen Schichten“ statt.

Was vielleicht manchmal von den Tätern als „witzig“ empfunden wird, kann für das Opfer dramatische Folgen nach sich ziehen. Nicht selten findet eine gesellschaftliche Isolierung statt. Opfer leiden aber auch unter körperlichen Syndromen, wie Stress, unter psychischen Problemen. Im schlimmsten Fall, wenn die Opfer einfach nicht mehr weiter wissen, kommt es gar zum Selbstmord. Die Presse berichtet leider immer wieder darüber.

Was den Tätern oft erst viel zu spät klar wird, ist die Tatsache, dass sie tatsächlich „Täter“ im Sinne des Wortes sind.

Das „Cyber-Mobbing“ ist zwar in Deutschland nicht als eigener Straftatbestand kodifiziert. Die einzelnen Formen sind aber oft strafbar und können daher staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und auch Verurteilungen wegen Beleidigung, Nachstellen oder schlimmere Straftatbestände nach sich ziehen. Je nach Schwere der Tat, kann dies dann auch für den Täter nicht wieder gutzumachende Folgen für das ganze Leben nach sich ziehen.

Auch zivilrechtliche Ansprüche der Opfer wie Unterlassungsansprüche und Schadenersatzzahlungen kommen in Betracht.

Die Folgen sind erheblich, für beide Seiten, und kosten eine Menge Geld und Nerven. Eintragungen im Strafregister der Täter sind ebenfalls eine Folge, die den meisten Tätern (und Täterinnen) erst im Nachhinein klar wird, aber dann ist es zu spät.

Opfer von Cybermobbing sollten sich unbedingt wehren, sollten Unterlassungsansprüche durchsetzen und ggf. auch vor Strafanzeigen nicht zurückschrecken.

Zwar mag je nach Schwere des Mobbing auch zunächst ein klärendes Gespräch für Abhilfe sorgen. Man sollte aber nicht zu lange warten, ob und wann sich der Täter oder die Täterin denn auf ein solches Gespräch einlässt.

Weitere ausführliche Informationen mit Links zu guten weiteren Ausführungen finden Sie auch auf Wikipedia.

Sind Sie Opfer von Cyberstalking oder Cybermobbing, nehmen Sie schnell Kontakt zu Ihrem Rechtsanwalt auf, um die rechtlichen Möglichkeiten zu besprechen. Fertigen Sie auch immer Ausdrucke von solchen Taten im Internet zur Beweissicherung an. Diese helfen Ihnen, Ihre berechtigten Ansprüche auch durchzusetzen.

Handeln Sie überlegt, aber zügig und schnell.

Cybermobbing ist eben KEIN Kavaliersdelikt, sondern nicht nur menschlich verachtenswert, sondern eben auch straf- und/oder zivilrechtlich relevant.

Beachten Sie hierzu auch unsere Informationen zum Gewaltschutz.


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Cybermobbing ist kein Kavaliersdelikt

Mit zunehmender Präsenz im Cyberspace, steigt die Gefahr, Opfer von sog. „Cybermobbing“ oder „Cyberstalking“ zu werden.

Diese Begriffe umfassen dabei verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung anderer Menschen oder Firmen. Diese Taten werden dabei eben nicht von Angesicht zu Angesicht, sondern über das Internet, in Chatrooms, über Facebook oder sonstige Dienste begangen. Oft werden auch diffamierende Bilder von den Opfern ohne deren Zustimmung in das weltweite Netz gestellt.

Generell lässt sich sagen, dass die verschiedenen Tatformen dabei immer darauf abzielen, eine oder mehrere bestimmte Personen dadurch zu mobben, dass Beleidigungen, falsche Behauptungen, Bloßstellungen usw. über sie verbreitet werden.

Die Opfer erfahren manchmal direkt davon, indem sie auch tatsächlicher Adressat der Angriffe sind. Oft werden diese Taten aber auch an dritter Stelle begangen, so dass die Opfer nur zufällig darüber erfahren.

Täter und Opfer können bei diesen Angriffen auf beiden Seiten Erwachsene, Jugendliche und Kinder sein. Auch finden diese Angriffe in allen sog. „sozialen Schichten“ statt.

Was vielleicht manchmal von den Tätern als „witzig“ empfunden wird, kann für das Opfer dramatische Folgen nach sich ziehen. Nicht selten findet eine gesellschaftliche Isolierung statt. Opfer leiden aber auch unter körperlichen Syndromen, wie Stress, unter psychischen Problemen. Im schlimmsten Fall, wenn die Opfer einfach nicht mehr weiter wissen, kommt es gar zum Selbstmord. Die Presse berichtet leider immer wieder darüber.

Was den Tätern oft erst viel zu spät klar wird, ist die Tatsache, dass sie tatsächlich „Täter“ im Sinne des Wortes sind.

Das „Cyber-Mobbing“ ist zwar in Deutschland nicht als eigener Straftatbestand kodifiziert. Die einzelnen Formen sind aber oft strafbar und können daher staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und auch Verurteilungen wegen Beleidigung, Nachstellen oder schlimmere Straftatbestände nach sich ziehen. Je nach Schwere der Tat, kann dies dann auch für den Täter nicht wieder gutzumachende Folgen für das ganze Leben nach sich ziehen.

Auch zivilrechtliche Ansprüche der Opfer wie Unterlassungsansprüche und Schadenersatzzahlungen kommen in Betracht.

Die Folgen sind erheblich, für beide Seiten, und kosten eine Menge Geld und Nerven. Eintragungen im Strafregister der Täter sind ebenfalls eine Folge, die den meisten Tätern (und Täterinnen) erst im Nachhinein klar wird, aber dann ist es zu spät.

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Zwar mag je nach Schwere des Mobbing auch zunächst ein klärendes Gespräch für Abhilfe sorgen. Man sollte aber nicht zu lange warten, ob und wann sich der Täter oder die Täterin denn auf ein solches Gespräch einlässt.

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Weshalb brauche ich einen Verteidiger?

Nun passiert es … man erhält Post vom Staatsanwalt oder der Polizei. Und man wird einer Straftat beschuldigt.

Da stellt sich die Frage, warum man eigentlich einen Verteidiger braucht.

Um eines vorweg zu sagen: Nicht einmal Rechtsanwälte verteidigen sich bei einem Strafverfahren selbst, zumindest meistens nicht.

Ein Verteidiger ist in unserer Strafprozessordnung, also der „Handlungsanleitung“ für die Durchführung eines strafrechtlichen Prozesses, dazu vorgesehen, dass zwischen allen Beteiligten eine sogenannte Waffengleichheit herrscht.

Dies wird vor allem dadurch deutlich, dass sowohl Richter, Staatsanwalt und Verteidiger die gleiche juristische Ausbildung durchlaufen haben. Sie kennen daher die entsprechenden Fachwörter und Prozeduren und unterhalten sich sozusagen „auf gleicher Augenhöhe“.

Hierdurch können unter den Beteiligten oft Dinge abgesprochen werden, welche ansonsten nur schwer nachvollziehbar wären.

Auch kann Ihnen der Verteidiger bereits im Vorfeld einige wichtige Fragen zu dem Prozess und der Verhandlung beantworten. Dadurch gehen Sie besser vorbereitet in den Gerichtssaal.

Manchmal ist es auch möglich, dass der Verteidiger durch ein Fachgespräch Bedenken der Staatsanwaltschaft gegen eine Einstellung des Verfahren, vielleicht ohne Urteil oder gegen eine geringe Geldauflage, auszuräumen und somit eine aufwendige Gerichtsverhandlung mit letztlich ungewissem Ausgang zu ersparen.

Ein Verteidiger darf auch in die geführte Ermittlungsakte einsehen, in welcher z.B. wichtige Zeugenaussagen enthalten sein können. Dies dürfen Sie selbst nicht.

Ihr Verteidiger sorgt ausserdem dafür, dass in dem hektischen Alltag der Gerichte, in denen Strafverfahren meist schnellstmöglich abgearbeitet werden sollen, die Ihnen zustehenden Rechte und Formalien eingehalten werden.

Der Verteidiger wahrt Ihre Rechte, befragt Zeugen in der Verhandlung und sorgt für Ihre bestmögliche Verteidigung!

Nutzen Sie das Wissen Ihres Verteidigers und beauftragen Sie diesen, sobald Sie einer Straftat beschuldigt werden … SOFORT.

Lesen Sie hierzu auch den Beitrag über den Umgang mit Strafverfolgungsbehörden.

Gerne stehe ich Ihnen für Ihre strafrechtliche Verteidigung mit Rat und Tat zur Seite:

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg

Tel. (0 24 34) 98 30 100

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Strafbefehl erhalten – und jetzt?

So manches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften endet mit einem sog. Strafbefehl.

Mit einem solchen Strafbefehl wird das Verfahren schriftlich und ohne mündliche Verhandlung beendet, wobei letztlich der Strafbefehl wie ein Urteil wirkt.

Dies kann zunächst nur verhindert werden, wenn binnen 2 Wochen, gerechnet ab der Zustellung des Strafbefehls, Einspruch eingelegt wird.

Wird diese Frist versäumt, ist der Strafbefehl rechtskräftig und kann nicht mehr angegriffen werden, denn diese Frist ist eine sogenannte Notfrist, die nicht verlängert werden kann.

Welchen Umfang der Einspruch haben soll, kann man dahingehend festlegen, ob man gegen den ganzen Strafbefehl oder nur gegen die Höhe der Strafe den Einspruch richtet. Durch Teilrücknahme kann dies auch nach einer ersten (fristwahrenden) vollständigen Einlegung des Einspruchs korrigiert werden.

Neben den regelmäßig verhängten Geldstrafen können auch weitere Dinge wie z.B. ein Fahrverbot oder der sog. Verfall beschlagnahmter Gelder angeordnet werden. Dies ist natürlich immer abhängig von dem konkreten Tatvorwurf. Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr können nur unter der besonderen Voraussetzung verhängt werden, dass der Angeschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist.

Sofern Sie sich also gegen einen Strafbefehl wehren möchten, muss binnen der vorgenannten Frist Einspruch eingelegt werden. Es ist daher ratsam, sofort nach dem Erhalt des gerichtlichen Schreibens einen sehr kurzfristigen Termin mit dem Rechtsanwalt zu vereinbaren.

Wurde der Einspruch ordnungsgemäß eingelegt, wird durch das zuständige Gericht ein Termin für die Hauptverhandlung bestimmt.

Der Rechtsanwalt wird dann in der Regel zunächst Akteneinsicht beantragen um auf Grund der hieraus gewonnenen Erkenntnisse das weitere Vorgehen mit Ihnen zu besprechen und festzulegen. Unter Umständen kann dann auch der Einspruch zurückgenommen werden, wenn keine durchgreifenden Dinge dem Strafbefehl entgegenstehen.

Gerne stehe ich Ihnen in Strafverfahren zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich unter:

Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen
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