Mehr Unterhalt für Trennungskinder – Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018

Bild: Stockfotos-MG / fotolia.de

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Ab dem 01. Januar 2018 haben Kinder, deren Eltern sich getrennt haben, einen höheren Anspruch auf Kindesunterhalt. Zu diesem Zeitpunkt tritt nämlich die neue “Düsseldorfer Tabelle” in Kraft, welche durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf turnusmäßig seit 1962 als Richtlinie zur Bemessung eines angemessenen Kindesunterhalts neu veröffentlicht wird und den sogenannten “Tabellenunterhalt” festlegt.

Je nach Alter des Kindes sowie Einkommen des/der Unterhaltspflichtigen steigt der Kindesunterhalt zwischen sechs und zwölf Euro pro Monat. Die Bedarfssätze werden dabei in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils achte Prozent angehoben. Die Unterhaltssätze für volljährige Kinder bleiben unverändert.

Erstmals seit gut zehn Jahren hebt das OLG nun auch die Einkommensgruppen an. Die Tabelle beginnt daher im Jahr 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von Euro 1900 statt bisher Euro 1500 und endet mit Euro 5500 statt bisher Euro 5100. Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf wird von Euro 90 auf Euro 100 erhöht.

Tipp:

Allen Unterhaltsberechtigten wird geraten, sich nunmehr fachkundig beraten zu lassen, ob und wie eine Erhöhung des von dem/der Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Kindesunterhalts durchgesetzt werden kann. Dabei werden zunächst die Informationen über das Einkommen eingeholt, der Unterhalt sodann neu berechnet und eingefordert.

Es wird zu erwarten sein, dass sich einige Rechtsstreitigkeiten nicht verhindern lassen. Ein Verzicht oder eine Forderung “ins Blaue hinein” sollte aber auf keinen Fall gestellt werden, denn es sind natürlich auch Situationen denkbar, in welchen der/die Unterhaltspflichtige durch die Änderung der Einkommensgruppe weniger bezahlen müsste.

“Düsseldorfer Tabelle” ab 01.01.2018 (Unterhalt in Euro):

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Kind 0-5 Jahre Kind 6-11 Jahre Kind 12-17 Jahre Kind ab 18 Jahren
bis 1900 348 399 467 527
1901-2300 366 419 491 554
2301-2700 383 439 514 580
2701-3100 401 459 538 607
3101-3500 418 479 561 633
3501-3900 446 511 598 675
3901-4300 474 543 636 717
4301-4700 502 575 673 759
4700-5100 529 607 710 802
5101-5500 557 639 748 844
ab 5501 nach den Umständen des Falles

(Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte lassen Sie sich unbedingt durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten!)

 

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