EuGH: Abschiebehaft im normalen Gefängnis unzulässig

hammerMit Urteilen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Abschiebehaft in Deutschland grundsätzlich nicht in den „normalen“ Gefängnissen durchgeführt werden darf. Dabei ging der EuGH sogar soweit, dass die Häftlinge hier auch nicht zustimmen können.

Gibt es in dem jeweils zuständigen Bundesland keine speziellen Hafteinrichtungen zum Vollzug der Abschiebungshaft, gilt dieses Verbot trotzdem.

Der EuGH hatte auf Grund einer Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes (BGH) sowie des Landgerichts München I entschieden.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG muss die Abschiebehaft, so der EuGH, grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgen. Hierbei ist es egal, wie der Mitgliedsstaat organisiert sei. Einzelne Länder eines Mitgliedsstaates müssten dann im Wege der Amtshilfe aushelfen.

Auch eine Einwilligung des Betroffenen, in einem „normalen“ Gefängnis untergebracht zu werden, hilft nichts und er darf auch dann nicht in einer solchen Haftanstalt untergebracht werden. Es gelte das Gebot der Trennung illegal auffälliger Drittstaatsangehöriger von „gewöhnlichen Strafgefangenen“. Dieses Gebot gelte ohne Ausnahme.

(Vgl. EuGH, Urteile vom 17.07.2014, Az. C-473/13, C-514/13, C-474/13)


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