SGB II (Hartz IV): Auszahlung von Leistungen trotz Bewilligungsaufhebung bei laufendem Gerichtsverfahren möglich

Nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts hat eine Berufung eines Jobcenters gegen ein Urteil des Sozialgerichts, mit welchem die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides aufgehoben wurde, keine aufschiebende Wirkung.

Entsprechend kann der Hilfebedürftige Leistungsklage auf Zahlung erheben, wenn das Jobcenter die Auszahlung verweigert.

(Vgl. LSG BY, Urteil vom 14.05.2014, Az. L 11 AS 620/13)


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