ALG II/Strafrecht – Fehlende oder falsche Angaben im Hartz IV-Antrag … welche Konsequenzen hat das?

WZitat des Tageselche Konsequenzen haben fehlende oder falsche Angaben im Leistungsbezug

Immer wieder wird angefragt, welche Konsequenzen es haben kann, wenn in einem Antrag auf Leistungsgewährung nach dem SGB II (ALG II, „Hartz IV“) falsche oder fehlende Angaben gemacht werden.

Oft gehen die Fragesteller/innen davon aus, dass solche fehlenden oder falschen Angaben doch gar nicht geprüft werden könnten und es sich eher um ein „Kavaliersdelikt“ handele.

Diese Annahme ist grundlegend falsch.

Viele Jobcenter gehen mittlerweile relativ gnadenlos gegen Personen vor, die falsche Angaben gemacht oder wichtige Angaben weggelassen haben, als sie ALG II oder andere Leistungen beantragt haben. Dies gilt insbesondere für Angaben zu Einkommen, Vermögen … egal, ob es sich um eigenes Einkommen oder Vermögen oder solches von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft handelt.

Wer den Antrag unterschreibt, wird oftmals mit in die „Schusslinie“ geraten. Daher sollte man jeden Antrag, den man (mit) unterschreibt, wirklich in Ruhe auf Richtigkeit und Vollständigkeit vor Einreichung bei den Behörden prüfen.

Es ist richtig, dass das Handeln der Behörden meist davon abhängt, ob ein Schaden -vor allem unberechtigter Bezug von Arbeitslosengeld II- entstanden ist und wie groß dieser ist. Auch wird sicherlich berücksichtigt, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

Hierbei muss aber bereits darauf hingewiesen werden, dass Fahrlässigkeit in Bezug auf Einkommen oder Vermögen wohl nur in den seltensten Fällen angenommen werden kann. Schließlich dürfte jedem, der Geld hat oder bekommt, bekannt sein, wieviel Geld er/sie denn da bekommen hat.

Jedwedes Einkommen und Vermögen ist anzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob es überhaupt angerechnet wird oder unter die Freigrenzen fällt. Es ist zunächst einmal zu offenbaren.

Was macht das Jobcenter

Das Jobcenter hat die Möglichkeit entweder ein Bußgeld zu verhängen oder aber eine Strafanzeige wegen Betruges zu stellen, so dass im weiteren die Strafverfolgungsbehörden ermitteln und es zu einer Verurteilung durch ein Gericht kommen kann. Je nach Ausmaß der Angelegenheit kann es dann auch zu Strafen kommen, welche in das Führungszeugnis eingetragen werden, im schlimmsten Fall drohen auch Freiheitsstrafen.

Bußgelder können zwischen Euro 35,00 und Euro 2.500 (oder ggf. auch mehr) betragen, wenn man leicht fahrlässig gehandelt hat,

Der Betrug wird mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 263 StGB). In besonders schweren Fällen liegt der Strafrahmen auch bei bis zu zehn Jahren.

Diese Strafrahmen zeigen, es handelt sich um alles andere als ein „Kavaliersdelikt“.

Sofern ein Vorsatz für die Tat angenommen wird … und das ist fast immer der Fall … wird auch ein Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches angenommen, so dass es zu einem Ermittlungsverfahren kommt, dessen Ausgang meist in einem gerichtlichen Verfahren endet.

Das Jobcenter kann (und wird) überzahlte Leistungen gerade im Fall einer (nachgewiesenen) Straftat natürlich auch zurückfordern.

Wie hoch sind die Strafen

Zu der konkreten Höhe einer möglichen Strafe können naturgemäß keine Angaben gemacht werden, da jeder Fall anders gelagert ist und andere Nuancen in sich trägt.

Eine höhere Geldstrafe von 30 bis 90 Tagessätzen ist aber keine Seltenheit. Ein Tagessatz beträgt dabei 1/30 des Monatseinkommens, bei laufendem ALG II-Bezug mithin regelmäßig Euro 10,00.

Wir die Geldstrafe nicht gezahlt, kann es zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe kommen, wobei für jeden Tagessatz ein Tag hinter Gittern abzuleisten ist. Ggf. ist manchmal auch die Umwandlung in eine Arbeitsauflage möglich. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen.

Was kann ich tun

Der wichtigste Punkt zur Vorbeugung ist es natürlich, alle Angaben gewissenhaft, richtig  und vollständig zu machen.

Stellt man fest, dass man Angaben falsch niedergeschrieben hat, sollten diese sofort korrigiert werden. Gleiches gilt für aus Versehen weggelassene Angaben.

Stellt man fest, dass die eigenen Angaben in größerem Maße falsch oder unvollständig waren, sollte man einen Rechtsanwalt hinzuziehen, um die Richtigstellung zu veranlassen.

Wenn es zu spät ist

Ist das Kind in den Brunnen gefallen und ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet worden, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. Hierzu verweisen wir auf unsere Strafrechts-Seite und unsere Artikel zu dem Umgang mit Strafverfolgungsbehörden.

Zögern Sie mit der Beauftragung nicht, sondern handeln Sie. Ja, es kostet Geld. Aber das sollte es Ihnen dann auch wert sein, um eine angemessene gute Strafverteidigung zu erhalten.


Wir helfen Ihnen bundesweit.
Rufen Sie uns an: (0 24 34) 98 30 100


facebook (2)Auf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen

twitter (2)und auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.

youtube (2)Unseren YouTube-Kanal können Sie hier direkt abonnieren und finden ihn unter http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv


Bitte beachten Sie auch unseren rechtlichen Hinweis.