Mit Urteil vom 18.10.2012 hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden, dass die Zahlung einer Abgeltung für Resturlaub nicht auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II / sog. “Hartz IV”) angerechnet werden darf.
Es handele sich, so das Gericht, um eine zweckbestimmte Einnahme, die nach den Bestimmungen des SGB II eben nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Zahlung diene vielmehr einem anderen Zweck als das ALG II. Sie diene dazu, den Arbeitnehmer für die aus (meist) betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen und sei nicht zur Existenzsicherung des Lebensunterhaltes gedacht.
(vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012, Az. S 10 AS 87/09)
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
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