Am 29.05.2013 wies das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde einstimmig ab (Az. 1 BvR 1083/09). Mit der Beschwerde hatte sich die Klägerin gegen die Anrechnung des sog. “Stiefvater-Einkommens” im Rahmen der gewährten Leistungen gewandt.
Nach Angaben der Internetseite “gegen-hartz.de” klagte die hilfebedürftige Mutter, welche mit dem neuen Partner sowie dessen Tochter zusammenlebte und vom Partner freie Kost und Unterkunft erhielt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. sind bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben und über kein eigenes Einkommen verfügen, auch die finanziellen Hintergründe des “Stiefelternteils” zu berücksichtigen. Daher wird dann auch das Einkommen des neuen Partners angerechnet. Nach Angaben von “gegen-hartz.de” stellte das Jobcenter daraufhin die Leistungen ein, da eine Bedürftigkeit nicht mehr vorliege. Im vorliegenden Fall verfügte der Partner der Mutter über ein geregeltes Einkommen. Das sozialgerichtliche Verfahren hiergegen blieb wohl ohne Erfolg.
Es ist wichtig, bei der Angelegenheit zu verstehen, dass eine Entscheidung in der Sache von dem Bundesverfassungsgericht eben nicht getroffen wurde. Vielmehr hat das Gericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da es im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin rügte, die Verfassungsbeschwere sei nicht konkret genug “substantiiert”, also ausgeführt gewesen.
Hieraus ist zu entnehmen, dass die Richter am Bundesverfassungsgericht schlüssige Ausführungen erwartet haben, inwieweit eine Regelleistung trotz der Zahlung von Kindergeld und der Gewährung von freier Kost und Unterkunft zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums noch erforderlich gewesen wäre.
Die Richter haben sich daher, wie auch die Formel “nicht zur Entscheidung angenommen” ausdrückt, überhaupt nicht mit den erhobenen Vorwürfen im Hinblick auf eine Entscheidung auseinandergesetzt, sondern das Verfahren noch vor einer wirklich inhaltlichen Kontrolle “abgewürgt”. Eine Amtermittlungspflicht, wie es z.B. bei den Sozialgerichten der Fall ist, trifft das Bundesverfassungsgericht nicht. Es muss also bei einer Verfassungsbeschwerde nicht selbst den Sachverhalt ermitteln, sondern beurteilt nur das Vorgetragene. Dies muss daher sehr ausführlich und begründet dargelegt werden.
Demnach hat eine Überprüfung der Anrechnung des Einkommens eines Stiefelternteils im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerde nicht stattgefunden.
Es bleibt daher offen, ob im Rahmen eines anderen Verfahrens diese Frage dem Bundesverfasssungsgericht noch einmal vorgelegt werden kann. Dann sind allerdings erheblich genauere Ausführungen, wahrscheinlich bis hin zu einer Beispielrechnung, erforderlich.
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