Neues Video – SGB II (Hartz IV) – Auszahlung von Resturlaub ist kein Einkommen

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SGB II (Hartz IV): Die Auszahlung von Resturlaub ist kein Einkommen, sagt das Sozialgericht Düsseldorf.

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen erläutert en aktuellen Sachstand und erklärt, was zu tun ist, wenn das Jobcenter anders handelt.


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SGB II (Hartz IV): Behörde hat bei Anrechnung von Einkommen im Rahmen des § 11 Abs. 3 (S. 2) SGB II kein Wahlrecht

Die Jobcenter haben bei der Berücksichtigung von einmaligen Einnahmen kein Wahlrecht, ob sie diese in dem Monat, in dem sie zufließen oder im Folgemonat berücksichtigen. § 11 Abs. 3 SGB II stellt nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg eine Sonderregelung dar, welche auch abschließen ist.

Fließt das Geld zu einem Zeitpunkt zu, in welchem die Behörde die Festsetzung, vor allem aber die Auszahlung für den laufenden Monat bereits erbracht hat, für den Folgemonat aber noch ändern kann, greift die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II verbindlich, so dass der Grundsatz, einmallige Einnahmen im Zuflussmonat zu berücksichtigen durchbrochen wird. Die Behörde muss dann die Einnahme im Folgemonat berücksichtigen. Dies dient auch der Erleichterung des Verwaltungsverfahrens.

Nur wenn auch dies nicht möglich ist, muss die Behörde für den Zuflussmonat das normale Aufhebungs- und Erstattungsverfahren durchführen.

(Vgl. LSG BW, Urteil vom 25.06.2014, Az. L 2 AS 2373/13 )


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Hartz IV: Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde des „unechten Stiefvaters“

hammerAm 29.05.2013 wies das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde einstimmig ab (Az. 1 BvR 1083/09). Mit der Beschwerde hatte sich die Klägerin gegen die Anrechnung des sog. „Stiefvater-Einkommens“ im Rahmen der gewährten Leistungen gewandt.

Nach Angaben der Internetseite „gegen-hartz.de“ klagte die hilfebedürftige Mutter, welche mit dem neuen Partner sowie dessen Tochter zusammenlebte und vom Partner freie Kost und Unterkunft erhielt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. sind bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben und über kein eigenes Einkommen verfügen, auch die finanziellen Hintergründe des „Stiefelternteils“ zu berücksichtigen. Daher wird dann auch das Einkommen des neuen Partners angerechnet. Nach Angaben von „gegen-hartz.de“ stellte das Jobcenter daraufhin die Leistungen ein, da eine Bedürftigkeit nicht mehr vorliege. Im vorliegenden Fall verfügte der Partner der Mutter über ein geregeltes Einkommen. Das sozialgerichtliche Verfahren hiergegen blieb wohl ohne Erfolg.

Es ist wichtig, bei der Angelegenheit zu verstehen, dass eine Entscheidung in der Sache von dem Bundesverfassungsgericht eben nicht getroffen wurde. Vielmehr hat das Gericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da es im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin rügte, die Verfassungsbeschwere sei nicht konkret genug „substantiiert“, also ausgeführt gewesen.

Hieraus ist zu entnehmen, dass die Richter am Bundesverfassungsgericht schlüssige Ausführungen erwartet haben, inwieweit eine Regelleistung trotz der Zahlung von Kindergeld und der Gewährung von freier Kost und Unterkunft zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums noch erforderlich gewesen wäre.

Die Richter haben sich daher, wie auch die Formel „nicht zur Entscheidung angenommen“ ausdrückt, überhaupt nicht mit den erhobenen Vorwürfen im Hinblick auf eine Entscheidung auseinandergesetzt, sondern das Verfahren noch vor einer wirklich inhaltlichen Kontrolle „abgewürgt“. Eine Amtermittlungspflicht, wie es z.B. bei den Sozialgerichten der Fall ist, trifft das Bundesverfassungsgericht nicht. Es muss also bei einer Verfassungsbeschwerde nicht selbst den Sachverhalt ermitteln, sondern beurteilt nur das Vorgetragene. Dies muss daher sehr ausführlich und begründet dargelegt werden.

Demnach hat eine Überprüfung der Anrechnung des Einkommens eines Stiefelternteils im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerde nicht stattgefunden.

Es bleibt daher offen, ob im Rahmen eines anderen Verfahrens diese Frage dem Bundesverfasssungsgericht noch einmal vorgelegt werden kann. Dann sind allerdings erheblich genauere Ausführungen, wahrscheinlich bis hin zu einer Beispielrechnung, erforderlich.

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Keine Anrechung „fiktiver“ Untermieteinnahmen bei ALG II (Hartz IV)

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 29.11.2012 entschieden, dass Untermieteinnahmen nur dann auf Leistungen des ALG II (Hartz IV) anzurechnen sind, wenn sie denn auch tatsächlich fließen.

Offen gelassen hat es dabei, ob die Anrechnung nur eine Minderung der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft darstellt oder auf alle Bestandteile der Leistungen angerechnet werden muss.

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen erläutert anschaulich die Entscheidung und wie sie zu verstehen ist.

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Anrechnung von Hochwasserhilfen auf den laufenden Leistungsbezug bei ALG 2 (Hartz IV)

Das Hochwasser sorgt derzeit für Schlagzeilen.

Doch auch im Hartz 4-Bezug schlägt der Umgang mit den nun von der Politik versprochenen Hochwasserhilfen Wellen.

Es stellt sich die Frage, wie mit diesen Hochwasserhilfen umzugehen ist und ob diese Hilfen gar als Einkommen angerechnet werden sollen, so dass letztlich die Betroffenen, welche ohnehin am Existenzminimum leben, die Hilfen von ihren laufenden Leistungen abgezogen bekommen und die eigentlich wohl gut gemeinte Hilfe im Nichts verpufft.

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen zeigt auf, welche Lösungsmöglichkeiten es hier geben könnte, um zum einen diese Anrechnung zu vermeiden und zum anderen weitere Hilfen zu bekommen.

Bitte beachten Sie unsere rechtlichen Hinweise.