Erbrecht – Pflichtteil: Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Zitat des TagesWer bekommt im Pflichtteilsrecht eigentlich einen Pflichtteil?

Ein Pflichtteil soll die nahen Angehörigen davor schützen, vollständig enterbt zu werden und ist damit eine Eingrenzung der an sich umfänglich gewährten Testierfreiheit, also der Freiheit, über den Verbleib des eigenen Vermögens nach dem Tode bestimmen zu können.

Den Pflichtteil erhalten aber nur nahe Verwandte. Dies sind der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner/in, die Kinder und die Eltern des/der Verstorbenen. Aber auch nichteheliche Kinder sowie deren Eltern gehören dazu.

Sofern die Kinder eines Erblassers vor dessen Tod bereits verstorben waren, rücken deren Kinder, also die Enkel des/der Verstorbenen nach.

Die Eltern des/der verstorbenen haben nur dann einen Anspruch, wenn der Erblasser kinderlos ist oder keine Abkömmlinge mehr vorhanden sind, diese also alle vor dem Tod des/der Verstorbenen selbst verstorben waren.

Daraus folgt dann auch, dass ein kinderloser Ehepartner das Erbe des verstorbenen Partners ggf. mit dess (noch lebenden) Eltern teilen muss. Dies kann ggf. durch ein sogenanntes “Berliner Testament” ausgeschlossen werden.

Die dem/der Pflichtteilsberechtigten zustehende Höhe des Anspruches berechnet sich aus dem gesetzlichen Erbteil, den der/die Pflichtteilsberechtigte bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, also der Erbfolge ohne testamentarische Eingriffe, erhielte. Hiervon steht dann als Pflichtteil die Hälfte zu. Verlangt werden kann jedoch nur Geld und keine bestimmten Sachen oder Gegenstände, denn der Pflichtteil ist ein Wertersatz, kein Sachersatz.


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