Kurzinfo der Woche: Änderung eines Berliner Testaments

11.01.2021 – Los geht’s. Es ist Montag. Hier ist unser Kurzinfo.

Ein Berliner Testament wird häufig unter Eheleuten erstellt, da es relativ einfach zu erstellen ist und die Ehepartner untereinander hinsichtlich der Erbfolge binden soll.

Meist setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tode beider Ehepartner sollen regelmäßig die Kinder das Vermögen als Schlusserben erhalten.

Dieser fromme Wunsch führt dann zu Missstimmungen, wenn es in der Ehe kriselt oder aus anderen Gründen das Testament von einer Seite aus geändert werden soll.

Ein Berliner Testament kann zu Lebzeiten beider Ehegatten nämlich nicht ohne Weiteres geändert werden. Das geht nämlich ebenfalls nur noch gemeinsam.

Auch das Erstellen eines eigenen Einzeltestaments ist wirkungslos, da ein Berliner Testament dies sperrt.
Oft bleibt nur der Widerruf eines Berliner Testaments, an welchen einige hohe Formvorschriften gestellt werden. Und natürlich bekommt der andere Ehegatte diesen Widerruf auch mitgeteilt. Damit ist ein Widerruf oder Änderung “hinter dem Rücken” des anderen Ehepartners nicht möglich.

Die Widerrufsoption erlischt im Übrigen mit dem Todesfall eines Ehepartners.

Wer für die Zeit nach dem Tode des sogenannten Erstversterbenden vorsorgen und Änderungsmöglichkeiten eröffnen oder verbieten will, sollte dies sofort in dem Berliner Testament berücksichtigen.

Eine gute Beratung vor der Erstellung eines Testaments ist daher immer angeraten. Natürlich stehen wir Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Woche. 
Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen 
Wegberg & Erkelenz

Bild: Thomas Reimer / fotolia.de

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Neues RA-Video – Erbrecht – Der Erbvertrag sorgt für Frieden in der Erbfolge

Der Erbvertrag
Mit einem Erbvertrag, wenn er richtig gemacht ist, können Sie frühzeitig für Frieden in der Erbfolge sorgen.

Was es ist und wie es geht, erklärt Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen im neuen RA-Video:

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Neues RA-Video – Erbrecht – Das Pflichtteil – Was ist denn das?

Das Pflichtteil im Erbrecht.

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen erklärt, was und wie hoch das Pflichtteil im Erbrecht ist.

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Neues RA-Video – Erbrecht – Das Berliner Testament – Eine tolle Sache für Eheleute

Das Berliner Testament.

Eine tolle Sache für Eheleute, um sich gegenseitig abzusichern.

Was es genau ist, erklärt Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen im neuen RA-Video:

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Neues RA-Video – Erbrecht – Wie erben eigentlich nicht-ehelicher Kinder?

Das Erbrecht nicht ehelicher Kinder

Erben nichtehelicher Kinder anders als eheliche Kinder. Welche Rechte haben sie?

Antwort gibt Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen in seinem neuen RA-Video:

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Erbrecht soll in der EU harmonisiert werden

Auf die wesentliche Punkte einer neuen Erbrechtsverordnung auf EU-Ebene haben sich die Justizminister der EU-Staaten geeinigt.

Dies soll mehr Klarheit für grenzüberschreitende Erbfälle bringen.

Bislang war oft nicht eindeutig geregelt, welches Recht gelten soll, wenn z.B. ein Franzose in Deutschland lebt. Nun soll dann der letzte Lebensmittelpunkt ausschlaggebend sein. Allerdings kann der Erblasser auch das Recht seines Heimatlandes wählen und bestimmen.

Außerdem soll ein sogenanntes “Europäisches Nachlasszeugnis” die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle innerhalb der EU erleichtern.

Unklar ist noch, ob für die Bestellung eines Nachlassverwalters Sonderregeln bestimmt werden.

Dem Vorschlag muss noch das Europäische Parlament zustimmen. Bis dahin wird wohl noch etwas Wasser den Rhein herunterlaufen …

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Neue Seite online: Informationen zum Thema “Erbrecht”

paragraph2Unsere Seite wächst beständig …

Sie planen Ihr Testament, denken über die Erbfolge oder Pflichtteilsansprüche nach?

Sie gehören zu der Erbengeneration oder haben ein Problem mit dem letzten Willen des Erblassers?

Bei uns sind Sie richtig.

Soeben haben wir zu den von uns vertretenen Rechtsgebieten neue Informationen online gestellt.

Rund um das Thema “Erbrecht” haben wir eine neue Seite eingestellt.

 


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Erbrecht – Pflichtteil: Was ist mit Schenkungen – Pflichtteilsergänzungsanspruch

Zitat des TagesWas passiert mit Schenkungen im Pflichtteil – Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Es kommt in den besten Familien vor. Das unliebsame Kind, das niemals auf die Eltern gehört hat soll enterbt werden. Solche und ähnliche Konstellationen sind bekannt und führen immer wieder zu Erbstreitigkeiten, da das Pflichtteilsrecht nicht beachtet wurde.

Doch auch wenn dieses Recht dem Erblasser bekannt ist, glaubt so mancher, er könne die zu enterbenden Angehörigen trickreich dennoch ausschließen und verschenkt sein Vermögen bereits zu Lebzeiten an die Personen, die es nach seiner/ihrer Meinung verdient haben. Dann bleibe, so das Kalkül, im Todesfall nicht mehr viel übrig, was dem Pflichtteil unterliegt.

Doch der Erblasser irrt …

Diesen Umgehungstrick hat der Gesetzgeber nämlich schon lange erkannt und ihm einen Riegel vorgeschoben.

Lediglich “Schenkungen mit Gegenleistung” sind davon nicht betroffen. Wenn ich also einer bestimmten Person etwas schenke, weil diese sich immer so liebevoll um meinen Hund gekümmert hat, während ich im Urlaub war und auf mein Haus aufpasste, so werden solche Schenkungen nicht zum Nachlasswert hinzugerechnet. Die Grenzen sind jedoch eng gesteckt und durch die Rechtsprechung ständig neu ausgelotet, um auch hier einen Missbrauch zu verhindern.

Letztlich bleiben auch die Schenkungen, welche vor dem 10-Jahres-Zeitraum getätigt wurden, unberücksichtigt. Hiervon gibt es aber wieder eine Gegenausnahme: Ein von den Eltern selbst bewohntes Haus (Stw. Nießbrauch), welches an die Kinder geschenkt wurde, wird bei der Berechnung des Pflichtteils mit bilanziert und findet Berücksichtigung.

Bei der Anforderung der Auskünfte zur Berechnung des Pflichtteilanspruchs oder des Ergänzungsanspruchs können daher viele Fehler gemacht werden. Umso notwendiger ist eine frühzeitige juristische Beratung und/oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt.


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Erbrecht – Pflichtteil: Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Zitat des TagesWer bekommt im Pflichtteilsrecht eigentlich einen Pflichtteil?

Ein Pflichtteil soll die nahen Angehörigen davor schützen, vollständig enterbt zu werden und ist damit eine Eingrenzung der an sich umfänglich gewährten Testierfreiheit, also der Freiheit, über den Verbleib des eigenen Vermögens nach dem Tode bestimmen zu können.

Den Pflichtteil erhalten aber nur nahe Verwandte. Dies sind der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner/in, die Kinder und die Eltern des/der Verstorbenen. Aber auch nichteheliche Kinder sowie deren Eltern gehören dazu.

Sofern die Kinder eines Erblassers vor dessen Tod bereits verstorben waren, rücken deren Kinder, also die Enkel des/der Verstorbenen nach.

Die Eltern des/der verstorbenen haben nur dann einen Anspruch, wenn der Erblasser kinderlos ist oder keine Abkömmlinge mehr vorhanden sind, diese also alle vor dem Tod des/der Verstorbenen selbst verstorben waren.

Daraus folgt dann auch, dass ein kinderloser Ehepartner das Erbe des verstorbenen Partners ggf. mit dess (noch lebenden) Eltern teilen muss. Dies kann ggf. durch ein sogenanntes “Berliner Testament” ausgeschlossen werden.

Die dem/der Pflichtteilsberechtigten zustehende Höhe des Anspruches berechnet sich aus dem gesetzlichen Erbteil, den der/die Pflichtteilsberechtigte bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, also der Erbfolge ohne testamentarische Eingriffe, erhielte. Hiervon steht dann als Pflichtteil die Hälfte zu. Verlangt werden kann jedoch nur Geld und keine bestimmten Sachen oder Gegenstände, denn der Pflichtteil ist ein Wertersatz, kein Sachersatz.


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Neue Seite online: Informationen zum Thema “Testament”

paragraph2Unsere Seite wächst beständig …

Soeben haben wir zu den von uns vertretenen Rechtsgebieten neue Informationen online gestellt.

Rund um das Thema “Testament” im Erbrecht haben wir eine neue Seite eingestellt.

Hier finden Sie auch weitere Informationen zu Testamenten, Erbvertrag, Berliner Testament, Vermächtnis, Teilungsanordnung, Auflagen, Testamentsvollstreckung etc.


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