Was passiert mit Schenkungen im Pflichtteil – Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Es kommt in den besten Familien vor. Das unliebsame Kind, das niemals auf die Eltern gehört hat soll enterbt werden. Solche und ähnliche Konstellationen sind bekannt und führen immer wieder zu Erbstreitigkeiten, da das Pflichtteilsrecht nicht beachtet wurde.
Doch auch wenn dieses Recht dem Erblasser bekannt ist, glaubt so mancher, er könne die zu enterbenden Angehörigen trickreich dennoch ausschließen und verschenkt sein Vermögen bereits zu Lebzeiten an die Personen, die es nach seiner/ihrer Meinung verdient haben. Dann bleibe, so das Kalkül, im Todesfall nicht mehr viel übrig, was dem Pflichtteil unterliegt.
Doch der Erblasser irrt …
Diesen Umgehungstrick hat der Gesetzgeber nämlich schon lange erkannt und ihm einen Riegel vorgeschoben.
Lediglich “Schenkungen mit Gegenleistung” sind davon nicht betroffen. Wenn ich also einer bestimmten Person etwas schenke, weil diese sich immer so liebevoll um meinen Hund gekümmert hat, während ich im Urlaub war und auf mein Haus aufpasste, so werden solche Schenkungen nicht zum Nachlasswert hinzugerechnet. Die Grenzen sind jedoch eng gesteckt und durch die Rechtsprechung ständig neu ausgelotet, um auch hier einen Missbrauch zu verhindern.
Letztlich bleiben auch die Schenkungen, welche vor dem 10-Jahres-Zeitraum getätigt wurden, unberücksichtigt. Hiervon gibt es aber wieder eine Gegenausnahme: Ein von den Eltern selbst bewohntes Haus (Stw. Nießbrauch), welches an die Kinder geschenkt wurde, wird bei der Berechnung des Pflichtteils mit bilanziert und findet Berücksichtigung.
Bei der Anforderung der Auskünfte zur Berechnung des Pflichtteilanspruchs oder des Ergänzungsanspruchs können daher viele Fehler gemacht werden. Umso notwendiger ist eine frühzeitige juristische Beratung und/oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
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