Erbrecht – Pflichtteil: Was ist mit Schenkungen – Pflichtteilsergänzungsanspruch

Zitat des TagesWas passiert mit Schenkungen im Pflichtteil – Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Es kommt in den besten Familien vor. Das unliebsame Kind, das niemals auf die Eltern gehört hat soll enterbt werden. Solche und ähnliche Konstellationen sind bekannt und führen immer wieder zu Erbstreitigkeiten, da das Pflichtteilsrecht nicht beachtet wurde.

Doch auch wenn dieses Recht dem Erblasser bekannt ist, glaubt so mancher, er könne die zu enterbenden Angehörigen trickreich dennoch ausschließen und verschenkt sein Vermögen bereits zu Lebzeiten an die Personen, die es nach seiner/ihrer Meinung verdient haben. Dann bleibe, so das Kalkül, im Todesfall nicht mehr viel übrig, was dem Pflichtteil unterliegt.

Doch der Erblasser irrt …

Diesen Umgehungstrick hat der Gesetzgeber nämlich schon lange erkannt und ihm einen Riegel vorgeschoben.

Lediglich „Schenkungen mit Gegenleistung“ sind davon nicht betroffen. Wenn ich also einer bestimmten Person etwas schenke, weil diese sich immer so liebevoll um meinen Hund gekümmert hat, während ich im Urlaub war und auf mein Haus aufpasste, so werden solche Schenkungen nicht zum Nachlasswert hinzugerechnet. Die Grenzen sind jedoch eng gesteckt und durch die Rechtsprechung ständig neu ausgelotet, um auch hier einen Missbrauch zu verhindern.

Letztlich bleiben auch die Schenkungen, welche vor dem 10-Jahres-Zeitraum getätigt wurden, unberücksichtigt. Hiervon gibt es aber wieder eine Gegenausnahme: Ein von den Eltern selbst bewohntes Haus (Stw. Nießbrauch), welches an die Kinder geschenkt wurde, wird bei der Berechnung des Pflichtteils mit bilanziert und findet Berücksichtigung.

Bei der Anforderung der Auskünfte zur Berechnung des Pflichtteilanspruchs oder des Ergänzungsanspruchs können daher viele Fehler gemacht werden. Umso notwendiger ist eine frühzeitige juristische Beratung und/oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt.


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Erbrecht – Pflichtteil: Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Zitat des TagesWer bekommt im Pflichtteilsrecht eigentlich einen Pflichtteil?

Ein Pflichtteil soll die nahen Angehörigen davor schützen, vollständig enterbt zu werden und ist damit eine Eingrenzung der an sich umfänglich gewährten Testierfreiheit, also der Freiheit, über den Verbleib des eigenen Vermögens nach dem Tode bestimmen zu können.

Den Pflichtteil erhalten aber nur nahe Verwandte. Dies sind der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner/in, die Kinder und die Eltern des/der Verstorbenen. Aber auch nichteheliche Kinder sowie deren Eltern gehören dazu.

Sofern die Kinder eines Erblassers vor dessen Tod bereits verstorben waren, rücken deren Kinder, also die Enkel des/der Verstorbenen nach.

Die Eltern des/der verstorbenen haben nur dann einen Anspruch, wenn der Erblasser kinderlos ist oder keine Abkömmlinge mehr vorhanden sind, diese also alle vor dem Tod des/der Verstorbenen selbst verstorben waren.

Daraus folgt dann auch, dass ein kinderloser Ehepartner das Erbe des verstorbenen Partners ggf. mit dess (noch lebenden) Eltern teilen muss. Dies kann ggf. durch ein sogenanntes „Berliner Testament“ ausgeschlossen werden.

Die dem/der Pflichtteilsberechtigten zustehende Höhe des Anspruches berechnet sich aus dem gesetzlichen Erbteil, den der/die Pflichtteilsberechtigte bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, also der Erbfolge ohne testamentarische Eingriffe, erhielte. Hiervon steht dann als Pflichtteil die Hälfte zu. Verlangt werden kann jedoch nur Geld und keine bestimmten Sachen oder Gegenstände, denn der Pflichtteil ist ein Wertersatz, kein Sachersatz.


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