Ärger mit Hartz IV (ALG II)?

Bescheide in Bezug auf Arbeitslosengeld II sind immer wieder Gegenstand von Streit zwischen den Betroffenen und den Behörden.

Viele Bescheide verunsichern die Empfänger, da die Flut von Informationen, die sie enthalten, für den Laien oft undurchschaubar scheinen. Manchmal sind solche Bescheide auch schlichtweg fehlerhaft.

Bei der Berechnung des Anspruches auf das Arbeitslosengeld II, besser bekannt unter dem Kürzel „ALG II“ oder „Hartz IV“ gibt es eine Vielzahl von Dingen zu beachten. Neben der Berechnung des Bedarfes, der sich aus dem Regelbedarf, Mehrbedarf, Kosten der Unterkunft etc. zusammensetzt, ist auch die Anrechnung des Einkommens und des Vermögens einer Vielzahl von Regelungen unterworfen, die nicht einfach zu durchschauen sind.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die Bescheide jeweils genau zu prüfen.

Ist man der Ansicht, der Bescheid sei fehlerhaft, empfiehlt sich eine Prüfung z.B. durch einen Rechtsanwalt. Für die Inanspruchnahme des Anwaltes kann man ggf. Beratungshilfe in Anspruch nehmen.

Kommt man zu dem Schluss, der Bescheid sei tatsächlich mit Fehlern behaftet, so gilt es, schnell zu handeln. Nicht nur mag Geld zu wenig ausgezahlt werden, auch das Gegenteil, eine Überzahlung ist nicht immer von Vorteil. Hier kann nämlich die Behörde auch rückwirkend, je nach Lage des Einzelfalles, die zuviel gezahlten Leistungen zurückfordern. Geschieht dies erst nach längerer Zeit, gibt es manchmal ein böses Erwachen. Zwar ist diese Möglichkeit der Behörden stark eingeschränkt, doch vor allem bei offensichtlichen Fehlern ist eine Rückforderung oft möglich.

Auch läuft ab Zugang des Bescheides i.d.R. die kurze Monatsfrist, in der Widerspruch eingelegt werden muss. Ist diese Frist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig und damit meist unanfechtbar. Dann muss man vielleicht mit den (falschen) Berechnungen, die der Bescheid hergibt, leben.

Deshalb gilt: Eine zeitnahe Überprüfung eines fehlerhaften Bescheides, vor allem durch den Rechtsanwalt, kann viel Ärger ersparen. Manchmal muss man auch einfach nur wissen, weshalb genau die Berechnung so und nicht anders vorgenommen wurde. Hegen Sie also Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides, lassen Sie ihn prüfen.

Im Regelfall dürften bei Bezug von ALG II auch die Voraussetzungen der Beratungshilfe gegeben sein, so dass die Staatskasse die Kosten der Beratung und ggf. Vertretung übernimmt. Hierzu gibt Ihnen der Rechtsanwalt bei Beauftragung nähere Auskünfte und Prüfung. Sie können sich auch vor der Beauftragung bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht bei der dortigen Rechtsantragsstelle einen Beratungshilfeschein einholen. Dies sichert dann die Frage, ob die Kosten des Anwaltes über Beratungshilfe abgedeckt sind.

Für eine Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie hierzu am besten einen Gesprächstermin per Telefon unter (0 24 34) 98 30 100.

Weitere Informationen zu „Hartz IV“ finden Sie auch auf unserem
„Hartz IV“-Blog.