Streiks in kirchlichen Einrichtungen können rechtens sein

Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden: MitarbeiterInnen kirchlicher Einrichtungen dürfen streiken, wenn bestimmte Umstände vorhanden sind.

Zwar belässt das BAG den Kirchen den sog. Dritten Weg, wenn sie über Bezahlung und Arbeitsbedingungen verhandelt. Die hierbei getroffenen Vereinbarungen müssen aber verbindlich sein. Außerdem müssen sie unter Beteiligung der Gewerkschaften zu Stande kommen.

Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, dürfe, so das BAG, zu Streiks aufgerufen werden.

(vgl. BAG, Urteile vom 20.11.2012, Az. 1 AZR 179/11 und 1 AZR 611/11)

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