BSG: Ohne „schlüssiges Konzept“ richten sich die Wohnkosten nach der Wohngeldtabelle

hammerErneut hat das Bundessozialgericht (BSG) zu den Kosten der Unterkunft gesprochen.

Bereits lange sind die Kosten der Unterkunft und deren Angemessenheit immer wieder Streitpunkt zwischen Hilfebedürftigen und den Jobcentern. Das BSG fordert hierbei ein sogenanntes „schlüssiges Konzept„, wenn die Träger der Leistungen (i.d.R. die Jobcenter) eigene Werte für diese Angemessenheit von Wohnraum ansetzen wollen. Die Hürden liegen dabei hoch.

Wenn ein solches angebliches „schlüssiges Konzept“ nunmehr vor dem Sozialgericht durch den/die Hilfebedürftigen angegriffen wird und festgestellt wird, dass das vorgelegte Konzept nicht den Anforderungen des BSG genügt, so hat das BSG nun geurteilt, dass die Sozialgerichte keinen übermäßigen Untersuchungsaufwand für die Vergangenheit betreiben müssen. Es soll ausreichen, wenn sie darlegen, dass sich der abstrakt angemessene Mietpreis nicht mehr ermitteln lässt.

Zwar sind dann die Kosten der Unterkunft für den/die Hilfebedürftigen nicht unbedingt vollständig zu übernehmen. Sie sind aber nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlagen von 10% zu bestimmen.

Hierbei muss dann zunächst die Mietstufe entsprechend dem Ort der Wohnung ermittelt werden. Sodann legt die Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz je nach Anzahl der Personen der Bewohner die Kaltmiete, also Nettokaltmiete zzgl. der kalten Betriebskosten, fest. Heizkosten sind davon unabhängig zu übernehmen.

Da die meisten Jobcenter derzeit noch nicht über ein „schlüssiges Konzept“ verfügen dürften, ist dieses Urteil richtungsweisend für die Ermittlung der von den Jobcentern zu übernehmenden Kosten der Unterkunft.

(vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 B 14 AS 28/12 R)


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