Gleichstellung behinderter Arbeitnehmer

Das Problem

Eine Behinderung zu haben ist schlimm genug. Noch schlimmer aber ist es, falls man wegen einer solchen Behinderung keinen Arbeitsplatz finden kann oder der Verlust des Arbeitsplatzes droht.

Solches gilt insbesondere für Menschen, denen „nur“ ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30, aber eben nicht 50 zugesprochen wurde.

Die Möglichkeit

Auf der Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 3 SGB IX (9. Sozialgesetzbuch) können Sie in einem solchen Fall die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen erlangen.

Dazu muss belegt werden, dass die teilweise strengen Anforderungen der Behörde erfüllt werden. Lediglich die generell schwierige Situation des Arbeitsmarktes reicht nicht aus.

Die Gleichstellung bedeutet aber nicht, dass man hierdurch etwa Anspruch auf Zusatzurlaub oder andere Vorteile, die einem schwerbehinderten Menschen als Ausgleich gewährt werden, erhält.

Sie können aber alle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen, wie ein Schwerbehinderter.

Für Jugendliche gibt es weitere Regelungen, die z.B. eine Gleichstellung unter einfacheren Bedingungen ermöglichen.

Was tun?

Um eine Gleichstellung erhalten zu können, müssen Sie diese beantragen. Zuständige Behörde ist die Agentur für Arbeit. Dort müssen Sie also auch den Antrag stellen.

Vor einer Bewilligung hört die Agentur für Arbeit noch den Arbeitgeber sowie die Schwerbehindertenvertretung an. In der Regel begleitet Sie die Behörde gut durch dieses Verfahren.

Sollte eine Ablehnung der Gleichstellung ausgesprochen werden, sind gegebenenfalls Rechtsmittel nötig und sinnvoll. Dies wäre aber im Einzelfall zu prüfen.

Zusammenfassung

Um einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten oder zu behalten, können behinderte Menschen unter den angegebenen Umständen einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen stellen. Damit sind sie berechtigt, alle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch zu nehmen, wie schwerbehinderte Menschen.

Ein Hinweis noch …

Jeder Rechtsfall ist unterschiedlich. Daher ist es wichtig zu verstehen, dass der hiesige Ratschlag natürlich nur einen ersten Überblick über Möglichkeiten darstellt, Ihr persönlicher Einzelfall aber im Hinblick auf mögliche individuelle Regelungen geprüft werden muss. Hierzu können Sie mich gerne ansprechen und erreichen mich hierfür unter meiner Kanzleianschrift:

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg
Tel. (0 24 34) 98 30 100

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