Heute: Vortrag “Schwerbehinderung / Erwerbsminderung” – 20.09.2016, 19:00 Uhr, Caritas Wegberg

Bild: kasto / fotolia.de

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Herzlich laden wir Sie ein zu unserem Vortrag am heutigen 

Dienstag, 20.09.2016, 19:00 Uhr 

in der 

Caritas-Pflegestation 

Kreuzherrenstraße 2a, Wegberg 

Thema: “Schwerbehinderung / Erwerbsminderung” 

Sie erhalten Informationen rund um dieses Thema. Fragen werden gerne beantwortet wie:

  • Was ist eine Schwerbehinderung?
  • Welche Voraussetzungen für eine Anerkennung einer solchen Behinderung gibt es?
  • Was muss ich tun, um zu meinem Recht zu gelangen?
  • Welche Leistungen und Vorteile kann ich bekommen?
  • Was ist eine Erwerbsminderung und eine Erwerbsminderungsrente?
  • Wie beantrage ich diese und welche Voraussetzungen gibt es hierfür?
  • Welche weiteren Möglichkeiten habe ich?
  • Wie kann ich meine Rechte durchsetzen?

Die Teilnahme ist kostenlos. Sie sind herzlich eingeladen.

Vortrag “Schwerbehinderung / Erwerbsminderung”, 20.09.2016, 19:00 Uhr, Caritas Wegberg

Bild: kasto / fotolia.de

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Herzlich laden wir Sie ein zu unserem Vortrag am

Dienstag, 20.09.2016, 19:00 Uhr

in der

Caritas-Pflegestation

Kreuzherrenstraße 2a, Wegberg

Thema: “Schwerbehinderung / Erwerbsminderung”

Sie erhalten Informationen rund um dieses Thema. Fragen werden gerne beantwortet wie:

  • Was ist eine Schwerbehinderung?
  • Welche Voraussetzungen für eine Anerkennung einer solchen Behinderung gibt es?
  • Was muss ich tun, um zu meinem Recht zu gelangen?
  • Welche Leistungen und Vorteile kann ich bekommen?
  • Was ist eine Erwerbsminderung und eine Erwerbsminderungsrente?
  • Wie beantrage ich diese und welche Voraussetzungen gibt es hierfür?
  • Welche weiteren Möglichkeiten habe ich?
  • Wie kann ich meine Rechte durchsetzen?

Die Teilnahme ist kostenlos. Sie sind herzlich eingeladen.

Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

Das Problem

Sie sind schwerbehindert und möchten sich für eine neue Arbeitsstelle bewerben. Äußerlich merkt man Ihnen die Schwerbehinderung vielleicht nicht an.

Sie werden nun von dem potentiellen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und es kommt, wie es kommen muss.

Der Arbeitgeber fragt Sie im Gespräch, ob Sie schwerbehindert sind.

Das Fragerecht

Das SGB IX (Sozialgesetzbuch) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schließen ausdrücklich Diskriminierungen von behinderten und schwerbehinderten Menschen aus.

Mit Einführung dieser Gesetze ist daher das (früher als durchaus zulässig angesehene) Fragerecht des neuen Chefs nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber darf Sie daher eigentlich noch nicht einmal dazu befragen.

Stellt er Ihnen dennoch die Frage, dürfen Sie … rechtlich gesehen … sogar lügen. Jedenfalls rechtlich darf Ihnen diese Falschangabe dann nicht zum Nachteil gereichen. Der Arbeitgeber hat also nicht das Recht, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (§ 123 BGB).

Unter Umständen kann Ihnen hier sogar ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn der Arbeitgeber Sie z.B. nach richtiger Beantwortung ausschließlich wegen Ihrer Behinderung nicht einstellt.

Vorsicht: Ausnahmen möglich

Trotz der Grundsätzlichkeit des Ausschlusses eines Fragerechtes kann es aber Ausnahmen geben, in denen der Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung oder Ihrem Gesundheitszustand fragen darf.

Dies kann immer dann der Fall sein, wenn Ihre körperliche, seelische Gesundheit, gestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten oder Funktionen wesentliche oder gar entscheidende Anforderung für den zu besetzenden Arbeitsplatz ist. Auch gilt dies, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht, bestimmte Krankheitsbilder ausschließen zu müssen. Dies kann z.B. für ansteckende Krankheiten gelten.

Diese Ausnahmen sollen natürlich auch eine Ausnahme bleiben und müssten im Einzelfall geprüft werden.

Zusammenfassung

Grundsätzlich sind Fragen nach einer vorliegenden Schwerbehinderung in einem Vorstellungsgespräch unzulässig. Ausnahmen können aber eine Fragemöglichkeit eröffnen.

Unabhängig davon ist es natürlich zu sehen, wie Sie mit einer Schwerbehinderung umgehen, die sich erst im Laufe der Anstellung zeigt oder auftritt. Aber dies wäre ein anderes Thema.

Ein Hinweis noch …

Jeder Rechtsfall ist unterschiedlich. Daher ist es wichtig zu verstehen, dass der hiesige Ratschlag natürlich nur einen ersten Überblick über Möglichkeiten, also eine Richtschnur darstellt, Ihr persönlicher Einzelfall aber im Hinblick auf mögliche individuelle Regelungen geprüft werden muss. Hierzu können Sie mich gerne ansprechen und erreichen mich hierfür unter meiner Kanzleianschrift:

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg

Tel. (0 24 34) 98 30 100

Gleichstellung behinderter Arbeitnehmer

Das Problem

Eine Behinderung zu haben ist schlimm genug. Noch schlimmer aber ist es, falls man wegen einer solchen Behinderung keinen Arbeitsplatz finden kann oder der Verlust des Arbeitsplatzes droht.

Solches gilt insbesondere für Menschen, denen „nur“ ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30, aber eben nicht 50 zugesprochen wurde.

Die Möglichkeit

Auf der Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 3 SGB IX (9. Sozialgesetzbuch) können Sie in einem solchen Fall die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen erlangen.

Dazu muss belegt werden, dass die teilweise strengen Anforderungen der Behörde erfüllt werden. Lediglich die generell schwierige Situation des Arbeitsmarktes reicht nicht aus.

Die Gleichstellung bedeutet aber nicht, dass man hierdurch etwa Anspruch auf Zusatzurlaub oder andere Vorteile, die einem schwerbehinderten Menschen als Ausgleich gewährt werden, erhält.

Sie können aber alle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen, wie ein Schwerbehinderter.

Für Jugendliche gibt es weitere Regelungen, die z.B. eine Gleichstellung unter einfacheren Bedingungen ermöglichen.

Was tun?

Um eine Gleichstellung erhalten zu können, müssen Sie diese beantragen. Zuständige Behörde ist die Agentur für Arbeit. Dort müssen Sie also auch den Antrag stellen.

Vor einer Bewilligung hört die Agentur für Arbeit noch den Arbeitgeber sowie die Schwerbehindertenvertretung an. In der Regel begleitet Sie die Behörde gut durch dieses Verfahren.

Sollte eine Ablehnung der Gleichstellung ausgesprochen werden, sind gegebenenfalls Rechtsmittel nötig und sinnvoll. Dies wäre aber im Einzelfall zu prüfen.

Zusammenfassung

Um einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten oder zu behalten, können behinderte Menschen unter den angegebenen Umständen einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen stellen. Damit sind sie berechtigt, alle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch zu nehmen, wie schwerbehinderte Menschen.

Ein Hinweis noch …

Jeder Rechtsfall ist unterschiedlich. Daher ist es wichtig zu verstehen, dass der hiesige Ratschlag natürlich nur einen ersten Überblick über Möglichkeiten darstellt, Ihr persönlicher Einzelfall aber im Hinblick auf mögliche individuelle Regelungen geprüft werden muss. Hierzu können Sie mich gerne ansprechen und erreichen mich hierfür unter meiner Kanzleianschrift:

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg
Tel. (0 24 34) 98 30 100

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