Das gemeinsame Sorgerecht nicht verheirateter Eltern – Familienrecht, aber richtig #6

Bild: Kristin Gründler / fotolia.de

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In der letzten Woche haben wir darüber gesprochen, ob man bei gemeinsamen Sorgerecht einfach so mit dem Kind umziehen darf und was es zu beachten gibt.

Früher war die Welt noch in Ordnung, behaupten jedenfalls einige Menschen. Da wurden Kinder in der Ehe geboren und alles war klar. Nun, lassen wir die Bewertung mal aussen vor.

Heute ist es aber eben nun einmal anders und viele Kinder werden nicht mehr in der vermeintlich geregelten Welt einer Ehe geboren, sondern haben zwei nicht miteinander verheiratete Eltern. Oft funktioniert das auch genauso gut wie in einer Ehe.

Doch wie sieht es nun bei dem Sorgerecht aus?

Wird ein Kind in einer bestehenden Ehe geboren, so halten beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Dies schreibt das Gesetz so vor.

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes aber nicht miteinander verheiratet, sagt Paragraph 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), welcher zum besseren Verständnis sozusagen von hinten nach vorne zu lesen ist, dass in diesem Fall das Sorgerecht der Kindesmutter (allein) zusteht. Dies bedeutet gleichzeitig für den Kindesvater den Ausschluss vom Sorgerecht, was natürlich nicht jedem Vater passt.

Viele Proteste von sich organisierenden Vätern sahen es als ungerecht an, dass sie vor den Amtsgerichten oft kein Recht bekamen und damit meist nicht aktiv an der Erziehung des Kindes teilnehmen dürften, sondern sozusagen auf die Zuschauerbank verwiesen waren.

Der Gesetzgeber führte daher mit einer Gesetzesänderung zum 19.05.2013 eine Erleichterung für die ledigen Väter ein, welche es Ihnen deutlich erleichtert, ihren Anspruch auf ein gemeinsames Sorgerecht auch durchzusetzen.

Zuvor hing es von der Kindesmutter ab, ob der Kindesvater am Sorgerecht teilhaben dürfte. War sie dagegen, gab es praktisch keine Chance für den Vater. Man ging davon aus, dass ein gemeinsames Sorgerecht bei Widerspruch der Kindesmutter nicht dem Kindeswohl entspräche.

Unabhängig davon, wie man diese Frage für sich bewerten mag, hat der Gesetzgeber das Ganze nunmehr umgekehrt.

Nunmehr kann der Kindesvater beantragen, dass das Familiengericht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam überträgt. Es wird dabei nicht geprüft, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl dient, sondern ob die Übertragung dem Kindeswohl widerspricht. Dabei unterstellt das Gesetz, dass dem nicht so ist. Ohne oder bei unzureichendem Vortrag der Kindesmutter muss (!) das Familiengericht das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam übertragen.

Das war ein absoluter Paradigmenwechsel.

Aber es geht wie immer natürlich auch einvernehmlich. So können die Eltern die gemeinsame Sorge auch dadurch erlangen, indem sie entweder heiraten oder gemeinsam eine Erklärung abgeben, das Sorgerecht nunmehr gemeinsam ausüben zu wollen, mittels einer sogenannten Sorgeerklärung vor dem Jugendamt.

Ein einmal zur gemeinsamen Ausübung übertragenes Sorgerecht kann übrigens auch nur wieder durch das Familiengericht aufgehoben werden. Das gilt auch nach entsprechender Sorgeerklärung. Es lohnt sich daher immer, das alles gut zu durchdenken und sich gucke noch einmal den Rat eines Experten einzuholen.

Und wie immer ist das Wichtigste, hierbei niemals das Kind aus den Augen zu verlieren. Auch hier wird es Ihnen Ihr Kind sicherlich sehr danken!

 

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In der nächsten Woche beantwortet unser Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ die Frage: Was macht eigentlich ein Verfahrensbeistand? Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.

 

Es grüßt Sie herzlich
Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-


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