Herzlich willkommen bei unserem heutigen Artikel in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen in der Regel immer mittwochs in den Abendstunden.
Wann ist eine Ehe “zerrüttet”? – Familienrecht, aber richtig #11
Das gemeinsame Sorgerecht nicht verheirateter Eltern – Familienrecht, aber richtig #6
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In der letzten Woche haben wir darüber gesprochen, ob man bei gemeinsamen Sorgerecht einfach so mit dem Kind umziehen darf und was es zu beachten gibt.
Früher war die Welt noch in Ordnung, behaupten jedenfalls einige Menschen. Da wurden Kinder in der Ehe geboren und alles war klar. Nun, lassen wir die Bewertung mal aussen vor.
Heute ist es aber eben nun einmal anders und viele Kinder werden nicht mehr in der vermeintlich geregelten Welt einer Ehe geboren, sondern haben zwei nicht miteinander verheiratete Eltern. Oft funktioniert das auch genauso gut wie in einer Ehe.
Doch wie sieht es nun bei dem Sorgerecht aus?
Wird ein Kind in einer bestehenden Ehe geboren, so halten beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Dies schreibt das Gesetz so vor.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes aber nicht miteinander verheiratet, sagt Paragraph 1626a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), welcher zum besseren Verständnis sozusagen von hinten nach vorne zu lesen ist, dass in diesem Fall das Sorgerecht der Kindesmutter (allein) zusteht. Dies bedeutet gleichzeitig für den Kindesvater den Ausschluss vom Sorgerecht, was natürlich nicht jedem Vater passt.
Viele Proteste von sich organisierenden Vätern sahen es als ungerecht an, dass sie vor den Amtsgerichten oft kein Recht bekamen und damit meist nicht aktiv an der Erziehung des Kindes teilnehmen dürften, sondern sozusagen auf die Zuschauerbank verwiesen waren.
Der Gesetzgeber führte daher mit einer Gesetzesänderung zum 19.05.2013 eine Erleichterung für die ledigen Väter ein, welche es Ihnen deutlich erleichtert, ihren Anspruch auf ein gemeinsames Sorgerecht auch durchzusetzen.
Zuvor hing es von der Kindesmutter ab, ob der Kindesvater am Sorgerecht teilhaben dürfte. War sie dagegen, gab es praktisch keine Chance für den Vater. Man ging davon aus, dass ein gemeinsames Sorgerecht bei Widerspruch der Kindesmutter nicht dem Kindeswohl entspräche.
Unabhängig davon, wie man diese Frage für sich bewerten mag, hat der Gesetzgeber das Ganze nunmehr umgekehrt.
Nunmehr kann der Kindesvater beantragen, dass das Familiengericht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam überträgt. Es wird dabei nicht geprüft, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl dient, sondern ob die Übertragung dem Kindeswohl widerspricht. Dabei unterstellt das Gesetz, dass dem nicht so ist. Ohne oder bei unzureichendem Vortrag der Kindesmutter muss (!) das Familiengericht das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam übertragen.
Das war ein absoluter Paradigmenwechsel.
Aber es geht wie immer natürlich auch einvernehmlich. So können die Eltern die gemeinsame Sorge auch dadurch erlangen, indem sie entweder heiraten oder gemeinsam eine Erklärung abgeben, das Sorgerecht nunmehr gemeinsam ausüben zu wollen, mittels einer sogenannten Sorgeerklärung vor dem Jugendamt.
Ein einmal zur gemeinsamen Ausübung übertragenes Sorgerecht kann übrigens auch nur wieder durch das Familiengericht aufgehoben werden. Das gilt auch nach entsprechender Sorgeerklärung. Es lohnt sich daher immer, das alles gut zu durchdenken und sich gucke noch einmal den Rat eines Experten einzuholen.
Und wie immer ist das Wichtigste, hierbei niemals das Kind aus den Augen zu verlieren. Auch hier wird es Ihnen Ihr Kind sicherlich sehr danken!
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In der nächsten Woche beantwortet unser Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ die Frage: Was macht eigentlich ein Verfahrensbeistand? Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-
Das Wechselmodell – Ein Leben aus dem Koffer? – Familienrecht, aber richtig #3
Herzlich willkommen bei unserem heutigen Artikel in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen immer mittwochs in den Abendstunden.
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In unserem heutigen Artikel geht es um das das sogenannte Wechselmodell.
In der letzten Woche haben wir über das Umgangsrecht insgesamt gesprochen. Nun stellt sich aber die Frage, welchen Umfang ein solches Umgangsrecht für den berechtigten Elternteil und das Kind haben kann oder soll?
Sicherlich haben Sie alle schon von dem „Standard-Umgang“ alle zwei Wochen über das Wochenende gehört. Dies ist eine übliche Regelung, welche auf der einen Seite einen regelmäßigen und zeitnahen Umgang zwischen Elternteil und Kind ermöglichen soll. Auf der anderen Seite sollen beide Eltern die Möglichkeit erhalten, jeweils abwechselnd ein Wochenende mit dem Kind verbringen zu können.
Doch oft wird dieses Modell als ungerecht empfunden, weil man sich als „Elternteil zweiter Klasse“ fühlt. Das Kind erlebt den Großteil seines Lebens bei dem Elternteil, wo es wohnt und ist bei dem anderen lediglich zu Besuch. In dieser knappen Zeit wird dann oft versucht, die übrige Zeit nachzuholen und es werden eine Vielzahl von Unternehmungen durchgeführt, das Kind mit Erlebnissen überschüttet. Das wiederum führt dann bei dem anderen Elternteil zu Misstrauen und Vorwürfen, der umgangsberechtigte Elternteil tue dies alles nur, um das Kind für sich zu gewinnen. Meist werden dann auch Stimmen laut: „Das hätte er/sie mal machen sollen, als wir noch zusammengelebt haben, aber da hat er/sie sich ja überhaupt nicht gekümmert.“
Wie weit solche Vorwürfe den Tatsachen entsprechen, kann ohnehin nur im Einzelfall beurteilt werden. Doch sie sind nachvollziehbar … und zwar für beide Elternteile! Der „Wochenend-Elternteil“ will tatsächlich so viel wie möglich nachholen und sich dann auch Zeit für das Kind nehmen. Der „Alltags-Elternteil“ hat oft kaum die finanziellen Mittel, solche Unternehmungen am Wochenende zu veranstalten und erlebt natürlich eben auch den Alltag, der sicherlich nicht immer nur eitel Sonnenschein ist. Dort erlebt man nämlich auch die täglichen kleinen Reibereien um Hausaufgaben, Organisation von festen Terminen und vieles mehr.
Eine Lösung soll hier das Wechselmodell darstellen.
Das Wechselmodell besagt eigentlich nichts anderes, als dass das Kind in einem relativ ausgewogenen Verhältnis zwischen den Elternteilen wechselt, im Idealfall also eine Woche bei Mama und eine Woche bei Papa wohnt.
Es gibt viele Argumente für und gegen ein solches Modell. Auch kursiert seit einiger Zeit die Ansicht, man könne das Wechselmodell sogar gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich anordnen lassen, da es eine sich so anhörende Entscheidung des Bundesgerichtshofs gibt. Doch Letztere ist mit Vorsicht zu genießen, da es eine Einzelfallentscheidung war und nicht einen generellen Anspruch auf das Wechselmodell vorgibt.
Das Wechselmodell muss auch gut durchdacht sein, da es einen erhöhten Aufwand auf Seiten der Eltern erfordert. So müssen die einzelnen Termine, welche das Kind unter der Woche wahrnehmen soll, miteinander koordiniert werden. Auch müssen die Sachen des Kindes immer mit übergeben werden. Es erfordert einen regen Austausch der Eltern untereinander, da natürlich beide Eltern praktisch -jedenfalls zeitlich gesehen- in allen möglichen Situationen für das Kind da sein müssen.
Auch das Kind muss sich an eine solche „Wanderschaft“ gewöhnen und oft genug bekommt das Kind das Gefühl, nur noch aus dem Koffer zu leben und nirgendwo richtig zu Hause zu sein. Auch Freundschaften sind, leben die Eltern zum Beispiel in unterschiedlichen Städten, von dem Kind nicht mehr so einfach zu pflegen und der Besuch der Schule stellt oft jedenfalls von einem der beiden Elternteile eine Herausforderung dar, da der Schulweg lang werden kann.
All‘ das spielt natürlich kaum eine Rolle, wenn beide Eltern sozusagen fast nebeneinander wohnen. Dann lässt sich Vieles einfacher regeln.
Doch der wichtigste Punkt ist, dass die Eltern sehr gut miteinander kommunizieren, reden und regeln können müssen. Es wäre für das Kind unerträglich, stritten sich die Eltern zum Beispiel jede Woche über zu regelnde Ereignisse der nächsten Woche oder könnten die Übergaben der Kleidung, Spielsachen und so weiter nicht vernünftig durchführen. Hier hat auch der Bundesgerichtshof gesagt, dass derartiger vernünftiger Umgang der Eltern Voraussetzung ist, um das Wechselmodell sogar gerichtlich anordnen zu können.
In solchen schwierigeren Situationen ist es oft besser, die Eltern einigten sich auf ein nicht ganz gleichwertiges (paritätisches) Wechselmodell, sondern erweiterten den „Standard-Umgang“ einfach um einige Tage. Statt also den Umgang alle zwei Wochen nur samstags/sonntags wahrnehmen zu dürfen, könne man sich auf freitags bis sonntags einigen oder sogar noch einen Tag hinzufügen. Auch Ausgleichszeiten in den Schulferien sind eine Möglichkeit, dem anderen Elternteil und dem Kind längere Zeiten miteinander zu ermöglichen.
Überdenken Sie auch immer, welche Auswirkungen das Ganze auf das Kind hat, ob es damit zurechtkommt und wie man vor allem dem Kind die Situation insgesamt vielleicht erleichtern kann.
Danach gilt es wieder, miteinander zu reden und als Eltern eine gemeinsame Lösung zu finden.
Auch hier wird es Ihnen Ihr Kind sicherlich sehr danken!
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In der nächsten Woche handelt unser Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ über das sogenannte „Haben Oma und Opa auch ein Recht auf Umgang?“. Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.
Eine Übersicht über alle bislang erschienenen Artikel in dem Blog “Familienrecht, ab er richtig” finden Sie hier.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-
Wie funktioniert das Umgangsrecht – Familienrecht, aber richtig #2

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In unserem heutigen Artikel geht es um das Umgangsrecht.
Wird ein Kind in einer bestehenden Ehe geboren, halten beide Elternteile das Sorgerecht inne. Sorgerecht ist dabei das Recht, aber auch die Verpflichtung für das Kind zu sorgen, es zu erziehen und seinem Wohl zu dienen.
Bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen hat zunächst die Kindesmutter dieses Sorgerecht alleine. Der Kindesvater kann jedoch, sofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht, die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts fordern und notfalls auch einklagen. Dies ist aber einem anderen Beitrag vorbehalten, welcher in einer der nächsten Wochen erscheint.
Teil dieses Sorgerechts ist auch das Recht, Zeit mit dem Kind verbringen zu können, also das sogenannte Umgangsrecht.
Leben die Kindeseltern miteinander und das Kind lebt auch bei den Eltern, spielt dieses Recht faktisch keine Rolle, denn beide Eltern haben dann ja Umgang mit dem Kind.
Trennen sich aber die Eltern und das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, steht sowohl dem Kind als auch dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht miteinander zu.
Entgegen der weit verbreiteten Annahme, das Umgangsrecht sei nur ein Recht des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils, steht das Umgangsrecht also auch dem Kind selbst zu.
Da dieses Recht natürlich nur minderjährige Kinder betrifft, denn volljährige Kinder können selbst entscheiden, wen sie wann und wie sehen wollen, kann es aber in der Praxis nur von dem berechtigten Elternteil geltend gemacht werden. In Ausnahmesituationen wäre sicherlich auch denkbar, dass das Kind dies selbst tun kann. Das ist zum Beispiel möglich, wenn das Kind bereits 14 Jahre alt ist und unter Umständen selbst einen solchen Antrag stellen könnte. In der familienrechtlichen Praxis ist dies aber der absolute Ausnahmefall.
Sofern die Elternteile miteinander reden und Lösungen für das Kind finden können -was jedem Kind nur zu gönnen ist- können die Eltern dieses Umgangsrecht und dessen Ausübung gemeinsam miteinander festlegen und sind dabei an eigentlich keine Vorgaben gebunden. Natürlich sollen sie dabei aber immer das Kindeswohl im Auge behalten.
Doch was passiert, wenn sich die Eltern eben nicht einigen können und der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil (oder das Kind) den Umgang wünscht?
Zunächst ist einmal festzuhalten, dass alle folgenden Ausführungen unabhängig davon sind, ob das Kind bei der Mutter oder dem Vater lebt. Es gibt keine gesetzliche Vermutung, dass ein Kind unbedingt bei der Mutter aufwachsen muss. Zwar ist dies heute immer noch der überwiegende Teil aller Fälle, aber eben kein „Naturrecht“. Insofern halte ich diesen Artikel auch möglichst neutral mit den etwas sperrigen Formulierungen „zusammenlebender Elternteil“ oder „nicht zusammenlebender Elternteil“.
Das Umgangsrecht sollte niemals -und ich betone niemals(!)- als Druckmittel oder „Waffe“ für andere Forderungen wie zum Beispiel Unterhalt eingesetzt werden. Natürlich ist mir als Familienrechtler bekannt, dass dies in der Wirklichkeit trotzdem häufig der Fall sein kann. Doch eine solche Einstellung des meist den Umgang verweigernden Elternteils ist äußerst verwerflich und kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass der andere Elternteil vom Gericht das Kind zugesprochen bekommt. Man sollte also immer mit Rücksicht nur auf das Kindeswohl handeln.
Wenn nun die Elternteile sich nicht einigen können, wie oft der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil Umgang mit dem Kind haben soll, ist es zunächst ratsam, eine Vermittlung zu suchen. Dies kann durch die Jugendämter, andere Beratungsstellen oder im Rahmen einer Mediation erfolgen. Auf diesem Wege kann einvernehmlich geregelt werden, wie oft, zu welchen Zeiten und wie genau der Umgang wahrgenommen werden kann bzw. soll.
Scheitern auch dies, sollten sich der umgangsbegehrende Elternteil nunmehr an einen Rechtsanwalt für Familienrecht wenden, welcher zunächst noch einmal außergerichtlich, vielleicht aber auch sofort gerichtlich versucht, den Umgang nunmehr regeln zu lassen. Achten Sie hierbei darauf, dass der „Kampf ums Kind“ nicht ausartet und nicht zu der berüchtigten „Schlammschlacht“ wird. Beide Elternteile sollten sich ihrer Verantwortung für das Kind bewusst sein oder werden und von ihrer eigenen Position abrücken können. Ein Kind benötigt immer beide Elternteile, sofern und solange beide Elternteile willens und in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern. Dabei sollte man dem anderen aber nicht voreilig ein solches Können absprechen, nur weil man selbst von diesem Menschen verletzt wurde. Kinder sehen dies mit ganz anderen Augen.
Ein guter Fachanwalt für Familienrecht sollte auch in diesem Stadium noch versuchen, die Angelegenheit einvernehmlich zu lösen, indem er zum Beispiel auch dem Kollegen oder der Kollegin auf der anderen Seite ein gemeinsames Gespräch anbietet und konstruktive Vorschläge zur Lösung der Sache unterbreitet, welche auch die Bedürfnisse des Kindes, aber auch des anderen Elternteils beachten.
Lässt sich dennoch keine Einigkeit herstellen und die Eltern bleiben über das Umgangsrecht zerstritten, so wird letztlich das Familiengericht bemüht. Das Familiengericht ist bei dem jeweiligen Amtsgericht ansässig, in dessen Sprengel das Kind wohnt, also seinen Lebensmittelpunkt hat(te).
Der Rechtsanwalt stellt einen Antrag an das Familiengericht, welches dann Häufigkeit, Dauer, eventuell auch Ort, Begleitung und andere Punkte des Umgangsrechtes mittels Beschluss festlegt. Dabei ist der zentrale Beurteilungspunkt immer das Kindeswohl, wenngleich dies natürlich schwer zu definieren ist.
Bei der Festlegung des Umgangsrechts spielen sehr viele Faktoren eine Rolle und oft ist es kaum vorhersehbar, wie ein solcher Richterspruch ausfällt. Dennoch ist er praktisch die einzige Möglichkeit für streitende Eltern, das Umgangsrecht zu regeln. Wird auch vor Gericht durch dessen Vermittlung keine Einigkeit erreicht, wird „schlimmstenfalls“ ein Sachverständiger eingeschaltet, welcher durch eine oft langwierige Untersuchung der „Zustände“ bei den Eltern, deren Eignung, dem Kindeswohl zu dienen und vielem mehr versucht, dem Gericht eine Hilfe für dessen Entscheidung zu geben. Es entscheidet aber das Gericht, nicht der Sachverständige.
Sofern das Kind alt genug ist, meist ab dem sechsten Lebensjahr, verpflichtend ab dem vierzehnten Lebensjahr, hört das Gericht auch das Kind selbst an, was für Kinder nicht immer einfach ist, denn sie verstehen leider von den Streitigkeiten zwischen den Eltern oft mehr, als wir Erwachsenen denken. Kinder fühlen sich dann in einem Loyalitätskonflikt, vor allem, wenn sie zumindest ahnen, dass ihre „Aussage“ vielleicht die Entscheidung des Gerichts beeinflussen kann. Die Anhörung des Kindes findet im Übrigen fast immer unter Ausschluss der Eltern und nur im Beisein des Verfahrensbeistandes und/oder eines Vertreters des Jugendamtes statt. Das Gericht protokolliert die Anhörung. Dieses Protokoll wird dann allen Beteiligten des Rechtsstreits übersandt.
Auch das Jugendamt wird von dem Gericht angehört und es erstattet zumeist einen schriftlichen Bericht.
„Das Gericht“ ist hierbei ein Einzelrichter bzw. Einzelrichterin. Diese kann dem Kind auch einen Verfahrensbeistand beiordnen, welcher die Rechte des Kindes wahrnimmt und dabei selbst auch noch einmal versucht, mit Kind und Eltern zu reden und zwischen den Eltern doch noch eine Einigung herbeizuführen. Die Einzelheiten zu einem „Verfahrensbeistand“ erläutere ich ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in einem eigenen Artikel hier in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“.
Letztlich wird das Gericht dann per Beschluss Art, Dauer und Umfang des Umgangsrecht festlegen. Dabei wird auch häufig festgelegt, wer die Kosten des Umgangs zu tragen hat, was regelmäßig der- oder diejenige ist, der oder die den Umgang haben möchte, also nicht mit dem Kind zusammenlebt. Aber es kann auch anders geregelt werden, wenn zum Beispiel ein Elternteil mit dem Kind an einen weit entfernten Ort umgezogen ist.
In einem solchen Beschluss kann das Gericht auch anordnen, dass der Umgang nur zum Beispiel in Begleitung (meist dann im Jugendamt unter „Überwachung“) stattfindet. Es kann auch einen sogenannten Umgangspfleger einsetzen, welcher in eigener Zuständigkeit die Umgangskontakte festlegt und auch begleiten kann. Es kann auch, wenn dies beantragt wurde, einen Elternteil vom Umgang ausschließen, wenn dieser Elternteil eine tatsächliche Gefahr für das Kind darstellt. Die Hürden hierfür hängen aber sehr hoch.
Ob gegen den Beschluss des Familiengerichts dann Rechtsmittel zum Oberlandesgericht eingelegt werden, um den Beschluss noch einmal überprüfen zu lassen, sollten Sie dann ebenfalls mit Ihrem Fachanwalt für Familienrecht besprechen.
Wie Sie sehen, ist das gerichtliche Verfahren (wieder einmal) hoch formalisiert. Ob es dabei den wirklichen Interessen der Eltern und vor allem des Kindes gerecht werden kann, darf bezweifelt werden. Dies liegt dabei nicht an den Richtern oder Richterinnen, sondern daran, dass man als Eltern die eigentlich einem selbst obliegende Entscheidung an einen Dritten, das Gericht, weitergegeben hat, welches schon aus Zeitgründen niemals wirklich alle Umstände aufklären kann oder wird und naturgemäß auch die Lebenswirklichkeit weder des Kindes noch der Eltern kennen, sondern nur bestmöglich erforschen und eigentlich auch nur „erahnen“ kann.
Die beste Möglichkeit ist immer die Einigung der Eltern. Der Weg zum Gericht, auch zur Abwehr eines Umgangsrechtes, sollte immer nur die letzte Möglichkeit sein. Suchen Sie jede Möglichkeit, miteinander zu sprechen und Lösungen in eigener Zuständigkeit zu finden, auch wenn dies bedeutet, einmal die berühmte „Faust in der Tasche“ machen zu müssen oder eigene für richtig gehaltene Positionen zu überdenken oder von diesen sogar abzuweichen.
Ihr Kind -und nur um dieses geht es- wird es Ihnen sicher danken!
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In der nächsten Woche handelt unser Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ über das sogenannte „Wechselmodell“ im Umgangsrecht. Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.
Eine Übersicht über alle bislang erschienenen Artikel in dem Blog “Familienrecht, ab er richtig” finden Sie hier.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-
Über den Umgang mit dem Jugendamt – Familienrecht, aber richtig #1
Dies ist der erste Artikel in unserer neuen Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen immer mittwochs in den Abendstunden.
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In unserem heutigen Artikel geht es um den Umgang mit dem Jugendamt.
Träger der Jugendämter sind in der Regel die Landkreise und die kreisfreien Städte. Diese sind nach dem Gesetz verpflichtet ein Jugendamt einzurichten. Gesetzliche Grundlagen finden sich hierbei im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. In § 2 SGB VIII werden die Aufgaben der Jugendämter festgelegt.
Das Jugendamt soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen. Aber auch die Adoptionsvermittlung und andere Jugendhilfen gehören zu den Aufgaben des Amtes.
So wird das Jugendamt -wie es im Wesentlichen in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird- vor allem tätig, wenn Kindern z.B. durch deren Betreuungspersonen ein schwerer Nachteil bis hin zur Vernachlässigung oder gar Tötung droht. Es hat nach § 8a SGB VIII mithin einen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen.
Wird also dem Jugendamt z.B. im Rahmen einer Anzeige durch Dritte oder im Rahmen gewährter Familienhilfe bekannt, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder ein begründeter Verdacht besteht, wird es tätig. Wenn dann Kinder aus Familien herausgenommen werden, empfinden die meisten Eltern dies natürlich als ungerechtfertigt, weshalb das Jugendamt in der öffentlichen Wahrnehmung auch häufig als „Kinderklaubehörde“ bezeichnet wird.
An dieser Stelle möchte ich eine weitergehende Diskussion vermeiden. Jeder Fall kann nur ausreichend als Einzelfall und nicht generell beurteilt werden.
Mir geht es heute darum, wie Sie sich am besten Verhalten können, wenn das Jugendamt Ihnen sozusagen „auf die Pelle“ rückt und wie Sie den „Super-GAU“ für jedes Kind, nämlich die Herausnahme aus der Familie vielleicht doch noch vermeiden können.
Grundsätzlich gilt: Arbeiten Sie immer mit dem Jugendamt zusammen und bauen Sie keine künstlichen Schutzwälle auf. Das Jugendamt und die allermeisten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendämter wollen Ihnen tatsächlich helfen.
Grundsätzlich gilt aber auch: Nehmen Sie nicht alles ungeprüft hin. Wenn Sie Zweifel an dem Vorgehen des Jugendamtes haben, nehmen Sie sich schnellstmöglich und so früh wie möglich im Verfahren einen Rechtsanwalt für Familienrecht zur Seite. Mit diesem können Sie die aktuellen Entwicklungen besprechen und das bestmögliche weitere Verfahren festlegen.
Dies bedeutet aber auch, dass Sie im Umgang mit den Jugendämtern eine, ich nenne es mal „offene, aber gesunde Vorsicht“ walten lassen.
„Offen“ deswegen, dass Sie sich nicht von vorneherein eine vielleicht gute und fruchtbare Zusammenarbeit mit dem Jugendamt oder der Familienhilfe abschneiden.
„Gesund“ deswegen, dass Sie sich eben nicht einfach nur vor den Karren der Vorstellungen eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des Amtes in Bezug auf Kindeserziehung spannen lassen. Familienhilfe soll Ihnen helfen, den Alltag besser zu strukturieren, Probleme zu überwinden und neue Lösungen zu finden. Es soll Ihnen nicht ein Schema überstülpen, welches Sie unbedingt übernehmen müssen.
„Vorsicht“ deswegen, weil es eben auch schwarze Schafe unter den insgesamt eigentlich vernünftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gibt. Vor allem dann, wenn Sie vielleicht schon einmal eine Auseinandersetzung mit genau diesem Mitarbeiter hatten, welche noch nicht vergessen ist oder Sie durch die Mitarbeiterin sich absolut bevormundet vorkommen und Sätze wie „dann wollen wir doch mal sehen, wer hier das Sagen hat“ oder dergleichen fallen, müssen Sie einen persönlichen Abstand halten, Das Jugendamt hilft Ihnen gerne, ist aber nicht Ihr Freund, sondern allein dem Wohl des Kindes verpflichtet.
Und hier gibt es natürlich eine große Spannbreite von möglichen Ansichten, was denn dem Kindeswohl dient und was nicht.
Eine Kindesherausnahme muss immer die sogenannte „ultima ratio“ als das letztmögliche Mittel sein. Das Jugendamt ist verpflichtet, Ihnen zuerst einen großen Blumenstrauß an Hilfen anzubieten, welche Sie dann aber auch annehmen müssen, bevor es ein Kind tatsächlich herausnehmen darf.
Leider aber sieht die Wirklichkeit oft anders aus.
Hilfeplangespräche (HPG) und sonstige Gespräche mit Vertretern des Jugendamtes sollten Sie aus Eigenschutz immer nur mit Beistand, also Zeugen führen. Hierzu haben Sie ein Recht, welches die Jugendämter auch, vor allem, wenn man selbst freundlich ist, zunehmend akzeptieren.
Führen Sie auch ein „Tagebuch“ über Ereignisse, Gespräche, Gesprächsinhalte und dergleichen. Zeichnen Sie hierbei Datum, Uhrzeit, Teilnehmer und Inhalte so genau wie möglich aus Ihrer Erinnerung auf. Aufzeichnungen auf Tonträger sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Beteiligten zulässig und ansonsten strafbar und vor Gericht oft nicht verwertbar.
Sollte das Amt bei Ihnen vor der Tür stehen und das Kind herausnehmen wollen, bewahren Sie vor allem Ruhe. Eine Verweigerung hilft hier nur dann etwas, solange das Jugendamt noch keinen gerichtlichen Titel für die Herausnahme hat. Dieser wird von den Familiengerichten erlassen, meist im Wege einer sogenannten einstweiligen Anordnung, mit welcher zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt übertragen wird. Dann darf das Jugendamt bestimmen, wo das Kind wohnt, es also im Ergebnis aus Ihrem Haushalt herausnehmen.
Ist ein solcher Titel aber in der Welt, hilft erst einmal alles nichts. Sie müssen das Kind herausgeben. Ansonsten kann das Jugendamt auch die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen und damit ginge natürlich eine absolute Traumatisierung, über die Herausnahme hinaus, einher.
Notieren Sie sich bei der Herausgabe des Kindes unbedingt alle Namen aller Beteiligten, die vor Ort sind. Notieren Sie sich Datum und Uhrzeit, mögliche Zeugen und welche Sachen des Kindes (Kleidung, Spielzeug, Dokumente) mitgenommen wurden.
Suchen Sie dann sofort (!) einen Fachanwalt für Familienrecht auf. Bestehen Sie auf einem sehr zeitnahen Termin, denn nun ist Eile gefragt. Nun müssen die Weichen gestellt werden.
Wenn Sie zum Beispiel Leistungen des Jobcenters (SGB II) beziehen, besorgen Sie sich vor dem Anwaltstermin bei dem für Sie zuständigen Gericht einen Beratungshilfeschein, damit Ihre Kosten gedeckt sind. Im gerichtlichen Verfahren ist dann auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich. Die Voraussetzungen erörtert das Büro Ihres Rechtsanwaltes natürlich gerne mit Ihnen.
Zu dem Termin bringen Sie dann alle Unterlagen, Aufzeichnungen und am besten auch einen kurzen schriftlichen zeitlichen Ablauf mit. Dies hilft Ihrem Rechtsanwalt, sich schnell einen Überblick zu verschaffen.
Und bitte bewahren Sie Ruhe! Ab diesem Zeitpunkt sind Sie und Ihr Kind in einem formalistischen Verfahren gefangen, in welchem sich Emotionsausbrüche (leider) nicht lohnen. Natürlich ist es absolut verständlich, wenn Sie aufgeregt oder gar verzweifelt sind, wenn das Jugendamt Ihr Kind herausnimmt. Doch nur ein klarer und besonnener Kopf hilft Ihnen jetzt, die richtigen Schritte zu gehen. Nehmen Sie sich unbedingt anwaltlichen Rat!
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