Was ist dieses „Trennungsjahr“ – Familienrecht, aber richtig #10

Bild: fotomek / fotolia.de

Herzlich willkommen bei unserem heutigen Artikel in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen in der Regel immer mittwochs in den Abendstunden.

Also, abonnieren Sie daher unser Blog oder unsere Facebookseite. Manche Artikel werden natürlich auch über unseren YouTube-Kanal veröffentlicht, zu welchem wir Sie ebenfalls herzlich einladen.

Im letzten Beitrag haben wir geklärt, was das sogenannte „Nestmodell“ im Umgangsrecht eigentlich ist.

Heute beschäftigen wir uns mit der Frage, was eigentlich das sogenannte „Trennungsjahr“ ist.

Menschen lernen sich kennen. Menschen verlieben sich. Menschen leben zusammen und sie heiraten, bekommen Kinder und leben glücklich miteinander bis an ihr Lebensende.

Dies ist die alte Vorstellung, welche den Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Ehe geleitet hat.

Aber auch seinerzeit (das Bürgerliche Gesetzbuch trat zum 01.01.1900 in Kraft) war bereits klar, dass diese Idealvorstellung nicht in allen Fällen Bestand hat. Davor hat niemand ernsthaft die Augen verschlossen. Denn Menschen trennen sich nun auch einmal voneinander und somit musste auch dies, jedenfalls für miteinander verheiratete Personen, gesetzlich geregelt werden.

Zunächst galt lange Zeit immer das Schuldprinzip. Trat jemand schuldhaft aus dem Bund der Ehe aus, wurde die Ehe „schuldig geschieden“. Der- oder diejenige, welche den Bruch der Ehe verschuldet hatte, musste im Rahmen der Folgen der Ehescheidung auf viele Rechte z.B. auf Unterhalt, meist sogar das Sorgerecht für die Kinder verzichten. Natürlich zog dies vor allem vor den darüber entscheidenden Gerichte eine üble Schlammschlacht über die tatsächlichen oder vermeintlichen Verfehlungen der Ehegatten nach sich.

Mit dem 01.07.1977 kam es dann zu einem Paradigmenwechsel im Scheidungsrecht. Eine Ehe konnte nunmehr geschieden werden, wenn sie „zerrüttet“ war. Damit wurde die Schuldfrage für die Ehescheidung faktisch abgeschafft.

Sind nunmehr beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden, wird die Ehe geschieden, wenn das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen ist.

Allerdings muss diese Voraussetzung auch erfüllt sein, bevor der Scheidungsausspruch durch das zuständige Amtsgericht erfolgt. Der Gesetzgeber hat das Trennungsjahr nämlich als Bedenkzeit für trennungswillige Ehepartner vorgesehen. Vor der immer noch geltenden Grundidee der Unauflöslichkeit der Ehe sollen die Ehepartner sich also erst noch einmal gründlich überlegen, ob sie tatsächlich geschieden werden wollen.

Manchmal wird diese Zeit, in der die eheliche Gemeinschaft auch probeweise nicht wiederhergestellt werden darf und die Ehepartner „von Tisch und Bett getrennt“ leben müssen, als ein lästiges Übel oder Förmelei angesehen. Dann wird überlegt, ob und wie das Trennungsjahr vielleicht „abgekürzt“ werden könnte.

Dabei wird übersehen, dass dieses Jahr auch dafür genutzt werden kann, die anderen Folgen der Scheidung, wie nachehelichen Unterhalt, Fragen rund um die Kinder, Aufteilung des Hausrates, Vermögensaufteilung und vieles mehr bereits besprochen und oft auch geregelt werden können. Dann kann das eigentliche Scheidungsverfahren nicht nur schneller, sondern oft auch einvernehmlich und vielleicht kostengünstiger durchgeführt werden.

Das Trennungsjahr muss übrigens zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Scheidung, also vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am Amtsgericht, abgelaufen sein. Meist kann der Scheidungsantrag selbst aber ein bis zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden…

Wenn Ihnen dieser Beitrag gefallen hat, bewerten Sie ihn doch bitte positiv im Blog und/oder auf unserer Facebookseite.

Für den nächsten Beitrag habe ich einen Beitrag zum Scheidungsrecht geplant. Dieser nennt sich: „Wann ist eine Ehe zerrüttet?“. Seien Sie gespannt. Ich freue mich, Sie dann hier wieder begrüßen zu dürfen und wünsche Ihnen bis dahin eine schöne Woche.

Es grüßt Sie herzlich

Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Entdecke mehr von Rechtsanwalt Haßiepen - Wegberg, Erkelenz & Wassenberg

Jetzt abonnieren, um weiterzulesen und auf das gesamte Archiv zuzugreifen.

Weiterlesen