Kurzinfo der Woche: Gibt es ein “standarisiertes” Umgangsrecht?

18.01.2021 – Auf geht es in die neue Woche mit unserem Kurzinfo der Woche.

Gibt es ein “standarisiertes” Umgangsrecht?

Trennen sich Elternteile und haben gemeinsame Kinder, wird oft um das Umgangsrecht gestritten. Wer darf das Kind oder die Kinder wann, wie oft, wo sehen?

Kaum ein anderer Bereich in einer Trennung mit Kindern ist so streitbelastet, wie das Umgangsrecht. Häufig enden derlei Auseinandersetzungen mit gerichtlichen Verfahren, in denen dann durch das Gericht ein Umgangsrecht für den Elternteil, bei welchem das Kind nicht lebt, festgelegt wird.

Nein, ein standarisiertes Umgangsrecht gibt es dabei nicht. 

Das Umgangsrecht soll und muss sich immer am Kindeswohl orientieren und (auch) die Belange des Kindes berücksichtigen.

Immer wieder meinen Eltern, es sei festgelegt, dass der nichtbetreuende Elternteil das Kind nur alle zwei Wochen an den Wochenenden sehen darf.

Eine entsprechende Regelung gibt es indes nicht. Es wird einfach nur häufig so gemacht. Der Grund hierfür ist einfach. Die Kindeseltern sollen abwechselnd an den Wochenenden das Kind betreuen und sehen dürfen. Dann hat der andere Elternteil an dem entsprechenden Wochenende “frei” und “Zeit für sich”.

In vielen Fällen wird aber eine solche Regelung weder den Eltern noch dem Kind gerecht. Dann sollten durch offene Gespräche weitere Lösungen gesucht werden.

Im Familienrecht ist eine gute Beratung wichtig. Natürlich stehen wir Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Woche. 

Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen 
Wegberg & Erkelenz

Bild: motorradcbr / fotolia.de

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Wann ist eine Ehe “zerrüttet”? – Familienrecht, aber richtig #11

Bild: M. Schuppich / fotolia.de

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Herzlich willkommen bei unserem heutigen Artikel in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen in der Regel immer mittwochs in den Abendstunden.

Also, abonnieren Sie daher unser Blog oder unsere Facebookseite. Manche Artikel werden natürlich auch über unseren YouTube-Kanal veröffentlicht, zu welchem wir Sie ebenfalls herzlich einladen.
Im letzten Beitrag haben wir geklärt, was das Trennungsjahr ist.
Heute beantworten wir die Frage, wann eine Ehe denn „zerrüttet“ ist.
Im Grunde geht das deutsche Recht bis heute von dem Grundgedanken der Unauflöslichkeit der Ehe aus. Der berühmte Spruch „bis dass der Tod euch scheidet” hat somit seinen Einfluss auch bis in die gesetzlichen Regelungen gefunden. So konnte bis in die 70er Jahre die Ehe nur geschieden werden, wenn sie schuldhaft zerstört wurde. Der oder die Schuldige wurde in den Scheidungsfolgen hart bestraft, etwa durch Wegfall eines Unterhaltsanspruches oder Übertragung des Sorgerechts für die Kinder praktisch automatisch auf den „unschuldigen” Elternteil.
Dieses Idealbild entsprach und entspricht aber nun einmal nicht der Lebensrealität und führte im Endeffekt praktisch immer nur zu einem Waschen von äußerst dreckiger Wäsche vor den Familiengerichten im Zuge eines Scheidungsverfahrens.
Nachdem der Gesetzgeber dies erkannt und vor allem eingesehen hatte, änderte er die Voraussetzungen für eine Ehescheidung.
Seitdem kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es gilt allein das sogenannte Zerrüttungsprinzip.
Gemäß § 1565 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird.
Diese gesetzliche Definition bietet einiges an Spielraum für Interpretationen. Abgesehen von der sogenannten
„Härtefallscheidung”, welche Gegenstand eines der nächsten Beiträge sein wird, war es daher notwendig, auch den Zeitraum, nach welchem eine Ehe denn als gescheitert gelten soll, im Gesetz festzulegen.
In § 1566 BGB wird eben dieser Zeitraum festgelegt und dabei zwei verschiedene Szenarien für möglich erachtet:
– Beide Ehegatten wollen die Scheidung
– Nur ein Ehegatte will die Scheidung
Im ersten Fall (beide Ehegatten wollen die Scheidung) gilt ein Zeitraum von einem Jahr, in welchem die Ehegatten (ggf. auch innerhalb der ehelichen Wohnung) „von Tisch und Bett” getrennt leben müssen. Hier ist also das sogenannte Trennungsjahr definiert.
Im zweiten Fall (nur ein Ehegatte will geschieden werden) verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre.
Was genau ein „Getrenntleben” ist, erläutern wir natürlich in einem weiteren Artikel… es soll ja auch ein wenig spannend bleiben.
Unter den eben beschriebenen Voraussetzungen aber wird dann unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Auf entsprechenden Antrag bei dem Gericht ist die Ehe dann zu scheiden. Das Gericht kann also nicht etwas anderes annehmen und soll sich vor allem aus den Gründen, welche zu dem Getrenntleben geführt haben, vollständig heraushalten.
Leben die Ehegatten also ein bzw. drei Jahre getrennt, so ist die Ehe „zerrüttet” und damit gescheitert und wird ohne Schuldfrage auf Antrag geschieden.
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Für die nächste Woche habe ich auch wieder einen besonderen Beitrag geplant. Dieser nennt sich: „Getrenntleben – Was ist das wirklich“. Seien Sie wie immer gespannt. Ich freue mich, Sie dann hier wieder begrüßen zu dürfen und wünsche Ihnen bis dahin eine schöne Woche.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Was ist dieses „Trennungsjahr“ – Familienrecht, aber richtig #10

Bild: fotomek / fotolia.de

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Im letzten Beitrag haben wir geklärt, was das sogenannte „Nestmodell“ im Umgangsrecht eigentlich ist.

Heute beschäftigen wir uns mit der Frage, was eigentlich das sogenannte “Trennungsjahr” ist.

Menschen lernen sich kennen. Menschen verlieben sich. Menschen leben zusammen und sie heiraten, bekommen Kinder und leben glücklich miteinander bis an ihr Lebensende.

Dies ist die alte Vorstellung, welche den Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Ehe geleitet hat.

Aber auch seinerzeit (das Bürgerliche Gesetzbuch trat zum 01.01.1900 in Kraft) war bereits klar, dass diese Idealvorstellung nicht in allen Fällen Bestand hat. Davor hat niemand ernsthaft die Augen verschlossen. Denn Menschen trennen sich nun auch einmal voneinander und somit musste auch dies, jedenfalls für miteinander verheiratete Personen, gesetzlich geregelt werden.

Zunächst galt lange Zeit immer das Schuldprinzip. Trat jemand schuldhaft aus dem Bund der Ehe aus, wurde die Ehe „schuldig geschieden”. Der- oder diejenige, welche den Bruch der Ehe verschuldet hatte, musste im Rahmen der Folgen der Ehescheidung auf viele Rechte z.B. auf Unterhalt, meist sogar das Sorgerecht für die Kinder verzichten. Natürlich zog dies vor allem vor den darüber entscheidenden Gerichte eine üble Schlammschlacht über die tatsächlichen oder vermeintlichen Verfehlungen der Ehegatten nach sich.

Mit dem 01.07.1977 kam es dann zu einem Paradigmenwechsel im Scheidungsrecht. Eine Ehe konnte nunmehr geschieden werden, wenn sie „zerrüttet” war. Damit wurde die Schuldfrage für die Ehescheidung faktisch abgeschafft.

Sind nunmehr beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden, wird die Ehe geschieden, wenn das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen ist.

Allerdings muss diese Voraussetzung auch erfüllt sein, bevor der Scheidungsausspruch durch das zuständige Amtsgericht erfolgt. Der Gesetzgeber hat das Trennungsjahr nämlich als Bedenkzeit für trennungswillige Ehepartner vorgesehen. Vor der immer noch geltenden Grundidee der Unauflöslichkeit der Ehe sollen die Ehepartner sich also erst noch einmal gründlich überlegen, ob sie tatsächlich geschieden werden wollen.

Manchmal wird diese Zeit, in der die eheliche Gemeinschaft auch probeweise nicht wiederhergestellt werden darf und die Ehepartner „von Tisch und Bett getrennt” leben müssen, als ein lästiges Übel oder Förmelei angesehen. Dann wird überlegt, ob und wie das Trennungsjahr vielleicht „abgekürzt” werden könnte.

Dabei wird übersehen, dass dieses Jahr auch dafür genutzt werden kann, die anderen Folgen der Scheidung, wie nachehelichen Unterhalt, Fragen rund um die Kinder, Aufteilung des Hausrates, Vermögensaufteilung und vieles mehr bereits besprochen und oft auch geregelt werden können. Dann kann das eigentliche Scheidungsverfahren nicht nur schneller, sondern oft auch einvernehmlich und vielleicht kostengünstiger durchgeführt werden.

Das Trennungsjahr muss übrigens zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Scheidung, also vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am Amtsgericht, abgelaufen sein. Meist kann der Scheidungsantrag selbst aber ein bis zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden…

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Für den nächsten Beitrag habe ich einen Beitrag zum Scheidungsrecht geplant. Dieser nennt sich: „Wann ist eine Ehe zerrüttet?“. Seien Sie gespannt. Ich freue mich, Sie dann hier wieder begrüßen zu dürfen und wünsche Ihnen bis dahin eine schöne Woche.

Es grüßt Sie herzlich

Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Was macht eigentlich ein Verfahrensbeistand? – Familienrecht, aber richtig #7

Bild: photography-eu / fotolia.de

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Herzlich willkommen bei unserem heutigen Artikel in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen immer mittwochs in den Abendstunden.

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In der letzten Woche haben wir darüber gesprochen, wie sich das Sorgerecht bei nicht miteinander verheirateten Eltern darstellt.

Heute möchte ich Sie gerne darüber informieren, was eigentlich ein sogenannter „Verfahrensbeistand“ im gerichtlichen Verfahren macht.

Streiten sich Eltern zum Beispiel um das Sorgerecht oder auch „nur“ das Umgangsrecht, kann meistens ein gerichtliches Verfahren kaum noch vermieden werden. Zwar gibt es heutzutage fantastische Möglichkeiten der „außergerichtlichen Streitbeilegung“ wie beispielsweise die Mediation, doch wird alles das nur äußerst selten genutzt. Immer noch viel zu oft geht es bei dem „Kampf ums Kind“ gar nicht um das Kind, sondern darum, dem/der Expartner/in wehzutun, selbst Recht zu behalten oder leider auch nur noch um die Vernichtung des anderen.

In meiner täglichen Praxis in meiner Rechtsanwaltskanzlei und als Fachanwalt für Familienrecht insbesondere, treffe ich häufig auf derart zerstrittene Elternteile, wo ich zunächst nur noch denke: „Das arme Kind“.

Meist aber gelingt es dann, jedenfalls den/die eigene/n Mandanten/in davon zu überzeugen, dass die Vernichtung nicht das Ziel sein kann, sondern das Kind immer, wirklich immer, beide Elternteile braucht, auch wenn dies aus der eigenen Wahrnehmung heraus kaum nachzuvollziehen sein mag.

Aus dieser Perspektive setzt auch der Beteiligte am familiengerichtlichen Verfahren, der Verfahrensbeistand, an.

Oft wird er auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet, denn er kann für das Kind fast sämtliche Verfahrensrechte wahrnehmen und zum Beispiel Rechtsmittel einlegen oder dergleichen. Er kann und muss eigene Schriftsätze an das Gericht und die anderen Beteiligten richten, Anträge stellen, Vorschläge machen.

Der Verfahrensbeistand wird von dem Gericht bestellt. Dies bedeutet, dass er Beteiligter des Verfahrens, an der Seite des Kindes, ist und als solcher über alles, was in dem Verfahren passiert informiert wird. Er bekommt sämtliche Schriftsätze in Abschrift zugesandt und wird auch zur mündlichen Verhandlung geladen, hat dort Rederecht. Bezahlt wird er von der Staatskasse mit einer pauschalen Vergütung, welche oft leider nicht kostendeckend ist.

Letzteres liegt daran, dass ein Verfahrensbeistand im Regelfall auch die Aufgabe übertragen bekommt, mit den Eltern des Kindes daran zu arbeiten, eine einvernehmliche Lösung der im Streit stehenden Fragen zu finden. Hierfür muss er dann nicht nur mit dem Kind (je nach Alter), sondern eben auch mit den Eltern Gespräche führen, diese zu Hause besuchen, gemeinsame Gespräche führen, mit Dritten wie Schule, Kindergarten, Großeltern und so weiter sprechen und sich ein umfassendes Bild über die Lebenssituation des Kindes machen. Wie Sie sich vorstellen können, ist dies äußerst zeitaufwendig.

Für den Verfahrensbeistand gilt es dann, die Wünsche, Nöte, Bedürfnisse des Kindes herauszufinden und den Eltern sozusagen in deren Sprache zu übersetzen und begreiflich zu machen. Ein oftmals schweres Unterfangen, wissen doch die Eltern vermeintlich immer am besten, was für das Kind gut sei … nur manchmal tun sie dies eben nicht mehr, da sie in ihrem eigenen Streit zu sehr verfangen sind.

Man benötigt daher als Verfahrensbeistand Geduld und Einfühlungsvermögen, Takt, Durchsetzungskraft und Verständnis, muss gut zuhören, aber auch einmal deutliche Worte finden können. Manchmal sind auch schon fast hellseherische Kräfte gefragt, wenn es darum geht, eine Zukunftsprognose erstellen zu müssen, wo und wie und mit wem es dem Kind denn wohl am besten gehen könnte.

Alle Erkenntnisse aus Sicht des Kindes und natürlich auch aus eigener Sicht zusammengefasst, übermittelt der Verfahrensbeistand dann in einem Schriftsatz und Stellungnahme an das Familiengericht, welches diesen an alle anderen Beteiligten weiterreicht.

In der mündlichen Verhandlung erörtert der Verfahrensbeistand dann seine Ansichten und ist meist mit dabei, wenn das Kind angehört wird, als parteiischer Dritter allein auf Seiten des Kindes und als diesem vertraute Person.

Oft gelingt es dabei, dass dann eine gerichtliche Entscheidung tatsächlich überflüssig wird und die Eltern sich einigen können. Dies hat immer den unendlichen und niemals zu unterschätzenden Vorteil, dass beide Eltern ihr Gesicht wahren und für das Kind eine gemeinsame Lösung haben finden können.

Viele Eltern meinen, der Verfahrensbeistand, ähnlich einem Sachverständigen, sei das „Zünglein an der Waage“, welches über den Ausgang des Gerichtsverfahrens entscheidet. Dem ist nicht so.

Natürlich ist der Einfluss eines guten und umsichtigen Verfahrensbeistandes auf die Entscheidung des Gerichts nicht unerheblich, doch es entscheidet das Gericht allein. Manchmal bedeutet dies auch für den Verfahrensbeistand, sich mit dem Gericht „anlegen“ zu müssen und deutlich mitzuteilen, warum er anderer Ansicht ist. Manchmal ist dies von Erfolg gekrönt, manchmal eben auch nicht.

Ein Verfahrensbeistand hat also eine hohe Verantwortung, denn er steht an der Seite des Kindes und verteidigt dessen Rechte im Verfahren. Er ist nur dem Kinde und nicht den Eltern oder gar einem einzelnen Elternteil verpflichtet. Er ist dadurch manchmal auch ein Prellbock zwischen den Elternteilen und muss so einiges aushalten.

Doch insgesamt ist es eine ehrenvolle Aufgabe und hervorragende Einrichtung, um tief zerstrittene Elternteile vielleicht wieder an einen Tisch zu bekommen und aus dem Blickwinkel des Kindes zu denken … mit dem Kind und für das Kind. Diese Aufgabe nehme ich persönlich immer wieder sehr gerne wahr.

Schaffen es die Eltern, sich hier ein Stück weit leiten und mitnehmen zu lassen, sind die Ergebnisse teils sogar bahnbrechend und die Kinder gewinnen ein großes Stück Sorgenfreiheit in der ohnehin für sie viel zu schweren Situation.

Wenn Sie als Elternteil also von dem Verfahrensbeistand zur Mitarbeit gebeten werden, geben Sie sich einen Ruck und machen Sie mit. Sie vergeben sich dabei nichts, können aber für Ihr Kind alles gewinnen.

Auch hier wird es Ihnen Ihr Kind sicherlich sehr danken!

 

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In der nächsten Woche gehen wir in unserem Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ der Frage nach: „Mediation, was ist das eigentlich?“ Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.

 

Es grüßt Sie herzlich
Ihr
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Unsere Facebook-Fragestunden 2018 – “Hartz 4” und “Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl”

Bild: fotomek / fotolia.de

Bild: fotomek / fotolia.de

Die Termine für unsere

Facebook-Fragestunden

zu den Themen

“Hartz 4” und “Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl”

sind festgelegt.

 

 

Die Fragestunden finden immer am ersten Samstag im Monat (außer in den Sommerferien NRW sowie im Juni und November) statt, also am

Sa., 13.01.2018

Sa., 03.02.2018

Sa., 03.03.2018

Sa., 14.04.2018

Sa., 05.05.2018

Sa., 16.06.2018
(abweichend)

Sa., 07.07.2018

Sa., 08.09.2018

Sa., 06.10.2018

Sa., 10.11.2018
(abweichend)

Sa., 08.12.2018

Die Facebook-Fragestunden zum Thema “Hartz 4” fangen jeweils um 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und zum Thema “Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl” jeweils von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr an.

Wir freuen uns auf eine rege Teilnahme.

Zu den einzelnen Fragestunden wird auf unserer Facebookseite immer ein eigener Post eingestellt, in dessen Kommentaren dann die Fragen und Antworten veröffentlicht werden.

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