Wann ist eine Ehe “zerrüttet”? – Familienrecht, aber richtig #11

Bild: M. Schuppich / fotolia.de

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Herzlich willkommen bei unserem heutigen Artikel in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen in der Regel immer mittwochs in den Abendstunden.

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Im letzten Beitrag haben wir geklärt, was das Trennungsjahr ist.
Heute beantworten wir die Frage, wann eine Ehe denn „zerrüttet“ ist.
Im Grunde geht das deutsche Recht bis heute von dem Grundgedanken der Unauflöslichkeit der Ehe aus. Der berühmte Spruch „bis dass der Tod euch scheidet” hat somit seinen Einfluss auch bis in die gesetzlichen Regelungen gefunden. So konnte bis in die 70er Jahre die Ehe nur geschieden werden, wenn sie schuldhaft zerstört wurde. Der oder die Schuldige wurde in den Scheidungsfolgen hart bestraft, etwa durch Wegfall eines Unterhaltsanspruches oder Übertragung des Sorgerechts für die Kinder praktisch automatisch auf den „unschuldigen” Elternteil.
Dieses Idealbild entsprach und entspricht aber nun einmal nicht der Lebensrealität und führte im Endeffekt praktisch immer nur zu einem Waschen von äußerst dreckiger Wäsche vor den Familiengerichten im Zuge eines Scheidungsverfahrens.
Nachdem der Gesetzgeber dies erkannt und vor allem eingesehen hatte, änderte er die Voraussetzungen für eine Ehescheidung.
Seitdem kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es gilt allein das sogenannte Zerrüttungsprinzip.
Gemäß § 1565 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird.
Diese gesetzliche Definition bietet einiges an Spielraum für Interpretationen. Abgesehen von der sogenannten
„Härtefallscheidung”, welche Gegenstand eines der nächsten Beiträge sein wird, war es daher notwendig, auch den Zeitraum, nach welchem eine Ehe denn als gescheitert gelten soll, im Gesetz festzulegen.
In § 1566 BGB wird eben dieser Zeitraum festgelegt und dabei zwei verschiedene Szenarien für möglich erachtet:
– Beide Ehegatten wollen die Scheidung
– Nur ein Ehegatte will die Scheidung
Im ersten Fall (beide Ehegatten wollen die Scheidung) gilt ein Zeitraum von einem Jahr, in welchem die Ehegatten (ggf. auch innerhalb der ehelichen Wohnung) „von Tisch und Bett” getrennt leben müssen. Hier ist also das sogenannte Trennungsjahr definiert.
Im zweiten Fall (nur ein Ehegatte will geschieden werden) verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre.
Was genau ein „Getrenntleben” ist, erläutern wir natürlich in einem weiteren Artikel… es soll ja auch ein wenig spannend bleiben.
Unter den eben beschriebenen Voraussetzungen aber wird dann unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Auf entsprechenden Antrag bei dem Gericht ist die Ehe dann zu scheiden. Das Gericht kann also nicht etwas anderes annehmen und soll sich vor allem aus den Gründen, welche zu dem Getrenntleben geführt haben, vollständig heraushalten.
Leben die Ehegatten also ein bzw. drei Jahre getrennt, so ist die Ehe „zerrüttet” und damit gescheitert und wird ohne Schuldfrage auf Antrag geschieden.
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Für die nächste Woche habe ich auch wieder einen besonderen Beitrag geplant. Dieser nennt sich: „Getrenntleben – Was ist das wirklich“. Seien Sie wie immer gespannt. Ich freue mich, Sie dann hier wieder begrüßen zu dürfen und wünsche Ihnen bis dahin eine schöne Woche.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Was ist dieses „Trennungsjahr“ – Familienrecht, aber richtig #10

Bild: fotomek / fotolia.de

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Im letzten Beitrag haben wir geklärt, was das sogenannte „Nestmodell“ im Umgangsrecht eigentlich ist.

Heute beschäftigen wir uns mit der Frage, was eigentlich das sogenannte “Trennungsjahr” ist.

Menschen lernen sich kennen. Menschen verlieben sich. Menschen leben zusammen und sie heiraten, bekommen Kinder und leben glücklich miteinander bis an ihr Lebensende.

Dies ist die alte Vorstellung, welche den Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Ehe geleitet hat.

Aber auch seinerzeit (das Bürgerliche Gesetzbuch trat zum 01.01.1900 in Kraft) war bereits klar, dass diese Idealvorstellung nicht in allen Fällen Bestand hat. Davor hat niemand ernsthaft die Augen verschlossen. Denn Menschen trennen sich nun auch einmal voneinander und somit musste auch dies, jedenfalls für miteinander verheiratete Personen, gesetzlich geregelt werden.

Zunächst galt lange Zeit immer das Schuldprinzip. Trat jemand schuldhaft aus dem Bund der Ehe aus, wurde die Ehe „schuldig geschieden”. Der- oder diejenige, welche den Bruch der Ehe verschuldet hatte, musste im Rahmen der Folgen der Ehescheidung auf viele Rechte z.B. auf Unterhalt, meist sogar das Sorgerecht für die Kinder verzichten. Natürlich zog dies vor allem vor den darüber entscheidenden Gerichte eine üble Schlammschlacht über die tatsächlichen oder vermeintlichen Verfehlungen der Ehegatten nach sich.

Mit dem 01.07.1977 kam es dann zu einem Paradigmenwechsel im Scheidungsrecht. Eine Ehe konnte nunmehr geschieden werden, wenn sie „zerrüttet” war. Damit wurde die Schuldfrage für die Ehescheidung faktisch abgeschafft.

Sind nunmehr beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden, wird die Ehe geschieden, wenn das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen ist.

Allerdings muss diese Voraussetzung auch erfüllt sein, bevor der Scheidungsausspruch durch das zuständige Amtsgericht erfolgt. Der Gesetzgeber hat das Trennungsjahr nämlich als Bedenkzeit für trennungswillige Ehepartner vorgesehen. Vor der immer noch geltenden Grundidee der Unauflöslichkeit der Ehe sollen die Ehepartner sich also erst noch einmal gründlich überlegen, ob sie tatsächlich geschieden werden wollen.

Manchmal wird diese Zeit, in der die eheliche Gemeinschaft auch probeweise nicht wiederhergestellt werden darf und die Ehepartner „von Tisch und Bett getrennt” leben müssen, als ein lästiges Übel oder Förmelei angesehen. Dann wird überlegt, ob und wie das Trennungsjahr vielleicht „abgekürzt” werden könnte.

Dabei wird übersehen, dass dieses Jahr auch dafür genutzt werden kann, die anderen Folgen der Scheidung, wie nachehelichen Unterhalt, Fragen rund um die Kinder, Aufteilung des Hausrates, Vermögensaufteilung und vieles mehr bereits besprochen und oft auch geregelt werden können. Dann kann das eigentliche Scheidungsverfahren nicht nur schneller, sondern oft auch einvernehmlich und vielleicht kostengünstiger durchgeführt werden.

Das Trennungsjahr muss übrigens zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Scheidung, also vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am Amtsgericht, abgelaufen sein. Meist kann der Scheidungsantrag selbst aber ein bis zwei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden…

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Für den nächsten Beitrag habe ich einen Beitrag zum Scheidungsrecht geplant. Dieser nennt sich: „Wann ist eine Ehe zerrüttet?“. Seien Sie gespannt. Ich freue mich, Sie dann hier wieder begrüßen zu dürfen und wünsche Ihnen bis dahin eine schöne Woche.

Es grüßt Sie herzlich

Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

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