Auch für den Widerspruch gibt es Beratungshilfe

hammerImmer wieder lehnen Amtsgerichte Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren gegen Bescheide des Jobcenters ab.

Beratungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung für einen Rechtssuchenden, welcher die Kosten für Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aus eigenen finanziellen Mitteln aufbringen kann und welchem eine andere (zumutbare) Möglichkeit für eine Hilfe nicht zur Verfügung steht.

Die Amtsgerichte lehnen nun aber Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren gegen Bescheide des Jobcenters ab, weil Sie der Meinungs sind, die Jobcenter hätten eine gesetzliche Beratungspflicht und könnten daher auch im Widerspruchsverfahren den Hilfebedürftigen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte aber bereits mit Beschluss vom 11.05.2009 einer Verfassungsbeschwerde abgeholfen und wiederholt betont, dass diese von den Amtsgerichten angenommene Beratungspflicht (-möglichkeit) dort ende, wo die Behörde eine Gegnerrolle inne hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2009, Az. 1 BvR 1517/08, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.08.2009, Az. 1 BvR 615/09).

Das Bundesverfassungsgericht hatte damit eigentlich klargestellt, dass Ratsuchende, welche keine ausreichenden finanzielle Mittel zur Verfügung haben, sich grundsätzlich immer die Hilfe eines Rechtsanwalts auf Beratungshilfebasis suchen dürfen, wenn sie Widerspruch gegen einen Bescheid erheben möchten. Dies betrifft dann auch alle behördlichen Entscheidungen, gegen die der Rechtsbehelf des Widerspruchs vorgesehen ist.

Fazit:
Amsgerichte dürfen im Rahmen der weiteren Voraussetzungen der Beratungshilfe (keine ausreichenden finanziellen Mittel, keine Mutwilligkeit etc.) die Ausstellung eines Beratungshilfescheins für ein Widerspruchsverfahren gegen eine behördliche Entscheidung nicht verwehren.

Der Beratungshilfeschein ist meist Voraussetzung für die Beauftragung eines Rechtsanwalts auf Beratungshilfebasis, da die nachgelagerte Beantragung für den Rechtsanwalt, welcher auf Beratungshilfebasis hilft, das hohe Risiko birgt, keine Kosten erstattet zu bekommen. Wenn man bedenkt, dass ein Rechtsanwalt derzeit (Stand Juli 2013) bei Beauftragung auf Beratungshilfebasis lediglich Euro 30,00 für eine Beratung und Euro 70,00 für ein Verfahren von der Staatskasse erhält, dürfte klar werden, weshalb Beratungshilfemandate betriebswirtschaftlich eigentlich kaum haltbar sind und weshalb Rechtsanwälten, welche sich hier besonders einsetzen, der Beratungshilfeschein so wichtig ist, um wenigstens diese Beträge abzusichern.


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