18. Facebook-Fragestunde rund um Hartz 4 (SGB II, ALG 2) – Samstag, ,16.01.2016, 13:00 Uhr

Eine kurze Erinnerung:

Am Samstag, 16.01.2016 um 13:00 Uhr ist es wieder soweit:

18. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Am Samstag, 16.01.2016, zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV hier auf unserer Facebook-Seite gestellt

werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten.

Wer macht mit? Wer teilt den Hinweis/Post?

Einen Hinweis habe ich:
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können.

Facebook-Fragestunden rund um das Thema SGB II (Hartz 4)

Auch in 2016 führen wir wieder unsere Facebook-Fragestunden rund um das Thema Hartz 4, SGB II, Arbeitslosengeld 2 auf Facebook durch.

Wir haben für das Jahr die folgenden Termine geplant:

  • 18. Facebook-Fragestunde: Samstag, 16.01.2016
  • 19. Facebook-Fragestunde: Samstag, 25.06.2016, 11:00 Uhr
  • 20. Facebook-Fragestunde: Samstag, 27.08.2016
  • 21. Facebook-Fragestunde: Samstag, 24.09.2016
  • Im Oktober findet keine Fragestunde statt
  • 22. Facebook-Fragestunde: Samstag, 19.11.2016
  • 23. Facebook-Fragestunde: Samstag, 10.12.2016

Die Facebook-Fragestunden finden jeweils in der Zeit von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr statt. Wir veröffentlichen aber auf jeden Fall noch Hinweise vor den jeweiligen Fragestunden, falls sich die Uhrzeit verschieben sollte.

Wir werden uns bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten.

Wer macht mit? Wer teilt den Hinweis/Post?

Einen Hinweis haben wir:
Wir bitten um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Wir können daher in den Fragestunden nur allgemeine Fragen zum Thema beantworten. Wenn Sie Fragen zu Ihrem konkreten Einzelfall haben, bitten wir um entsprechende Beauftragung oder allgemeine Fragestellung!

Wir freuen uns auf rege Teilnahme!

Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen

Neues Video – ihr-hartz4.de – Prozesskostenhilfehürde gesenkt

Neues Video (ihr-hartz4.de) ansehen:

Das Landesarbeitsgericht klärt die Frage, welches Einkommen im Bezug von Hartz 4 bei Bedarfsgemeinschaften der Prozesskostenhilfe zu Grunde gelegt werden darf.

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen erklärt die Entscheidung.

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Bitte beachten Sie auch unseren rechtlichen Hinweis.

Neues Video – SGB II (Hartz IV) – Muss ich mein Auto im Hartz 4-Bezug verkaufen?

Neues Video (ihr-hartz4.de) ansehen:

Welche Freigrenzen gelten für den Besitz eines Autos während des Bezugs von Leistungen (Hartz 4)?

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen erklärt, worauf Sie achten sollten …

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Neues Video – SGB II (Hartz IV) – BVerfG: Beratungshilfe auch für den Widerspruch

Neues Video (RA-MotoVlog) ansehen:

Beratungshilfe gibt es auch für das Widerspruchsverfahren! Das sagt auch das Bundesverfassungsgericht! Lassen Sie sich vom Amtsgericht nicht abwimmeln !

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen erklärt, warum das so wichtig ist und worauf Sie achten sollten …

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Neues Video zum Thema Beratungshilfe

Ab sofort ist wieder ein neues RA-MotoVlog online. Diesmal geht es um das Thema “Beratungshilfe” und die Fragen, was das ist, wer sie bekommen kann, wie man sie beantragt usw. …


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Auch für den Widerspruch gibt es Beratungshilfe

hammerImmer wieder lehnen Amtsgerichte Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren gegen Bescheide des Jobcenters ab.

Beratungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung für einen Rechtssuchenden, welcher die Kosten für Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aus eigenen finanziellen Mitteln aufbringen kann und welchem eine andere (zumutbare) Möglichkeit für eine Hilfe nicht zur Verfügung steht.

Die Amtsgerichte lehnen nun aber Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren gegen Bescheide des Jobcenters ab, weil Sie der Meinungs sind, die Jobcenter hätten eine gesetzliche Beratungspflicht und könnten daher auch im Widerspruchsverfahren den Hilfebedürftigen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte aber bereits mit Beschluss vom 11.05.2009 einer Verfassungsbeschwerde abgeholfen und wiederholt betont, dass diese von den Amtsgerichten angenommene Beratungspflicht (-möglichkeit) dort ende, wo die Behörde eine Gegnerrolle inne hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2009, Az. 1 BvR 1517/08, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.08.2009, Az. 1 BvR 615/09).

Das Bundesverfassungsgericht hatte damit eigentlich klargestellt, dass Ratsuchende, welche keine ausreichenden finanzielle Mittel zur Verfügung haben, sich grundsätzlich immer die Hilfe eines Rechtsanwalts auf Beratungshilfebasis suchen dürfen, wenn sie Widerspruch gegen einen Bescheid erheben möchten. Dies betrifft dann auch alle behördlichen Entscheidungen, gegen die der Rechtsbehelf des Widerspruchs vorgesehen ist.

Fazit:
Amsgerichte dürfen im Rahmen der weiteren Voraussetzungen der Beratungshilfe (keine ausreichenden finanziellen Mittel, keine Mutwilligkeit etc.) die Ausstellung eines Beratungshilfescheins für ein Widerspruchsverfahren gegen eine behördliche Entscheidung nicht verwehren.

Der Beratungshilfeschein ist meist Voraussetzung für die Beauftragung eines Rechtsanwalts auf Beratungshilfebasis, da die nachgelagerte Beantragung für den Rechtsanwalt, welcher auf Beratungshilfebasis hilft, das hohe Risiko birgt, keine Kosten erstattet zu bekommen. Wenn man bedenkt, dass ein Rechtsanwalt derzeit (Stand Juli 2013) bei Beauftragung auf Beratungshilfebasis lediglich Euro 30,00 für eine Beratung und Euro 70,00 für ein Verfahren von der Staatskasse erhält, dürfte klar werden, weshalb Beratungshilfemandate betriebswirtschaftlich eigentlich kaum haltbar sind und weshalb Rechtsanwälten, welche sich hier besonders einsetzen, der Beratungshilfeschein so wichtig ist, um wenigstens diese Beträge abzusichern.


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Wenn Sie uns mit Beratungshilfe beauftragen möchten …

Zitat des TagesWenn Sie uns auf Beratungshilfebasis beauftragen möchten, haben wir Ihnen hier eine kurze “Anleitung” zusammengestellt, wir dies erfolgen kann.

Sie finden auf der Info-Seite alle Informationen und Formulare, welche für die Mandatierung benötigt werden.

Bitte lesen Sie sich die Informationen in Ruhe durch. Gerne stehen wir Ihnen natürlich bei Fragen zur Verfügung.


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Beratungshilfe – Informationen zu Beantragung und Voraussetzungen

Beratungshilfe (früher auch Armenrecht genannt) ist eine staatliche Hilfe für Menschen mit niedrigem Einkommen, die ihnen den Zugang zum Rechtssystem ermöglichen soll.

Sie deckt, richtig beantragt und bewilligt, jedenfalls die eigenen Anwaltskosten für den außergerichtlichen Bereich ab.

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen gibt anschauliche Informationen zur Beantragung und Voraussetzungen.

Gerade im Bereich des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) ist Beratungshilfe ein probates Mittel, um sich der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen zu können und eigene Rechte durchzusetzen.

Gerne helfen wir Ihnen bundesweit.
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Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite http://www.hassiepen-rechtsanwalt.de oder auf unserem YouTube-Kanal http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv .

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Unterstützung bei den Kosten für Rechtsanwalt und Gericht

Zitat des Tages“Was das nur wieder alles kostet!!!”, ist ein wohl oft gesagter Satz, wenn es um die Einschaltung von Anwalt oder Gericht geht.

Doch es gibt Möglichkeiten, diese Kosten einzudämmen oder Unterstützung zu bekommen.

Grob unterteilt werden können diese Möglichkeiten in Hilfen durch Versicherungen, staatliche Hilfen und Finanzierer.

  • Rechtsschutzversicherung
    Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, brauchen Sie bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes meist keine eigenen Kosten zu tragen, mit Ausnahme einer evtl. vereinbarten Selbstbeteiligung.Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Arten dieser Versicherung, wobei sich die einen auf einzelne Bereiche wie z.B. Arbeitsrecht, Verkehrsrecht etc. beziehen, andere einen “Rundum”-Schutz bieten. Letztere sind dann meist (etwas) teurer, können sich aber durchaus lohnen.

    Denken Sie in jedem Fall daran, dass praktisch alle Rechtsschutzversicherer eine sogenannte Wartezeit vereinbaren und nur dann eingreifen, wenn die Police vor dem Schadensfall abgeschlossen wurde. Die Wartezeit beschreibt dann die Zeit zwischen Abschluss der Police und dem frühesten Zeitpunkt, ab wann ein Rechtsschutzfall gedeckt wird. Meist sind dies ca. sechs Monate.

    Beachten Sie auch, dass einige Rechtsgebiete oftmals vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Hierzu zählen häufig Familienrecht oder Widerspruchsverfahren im Verwaltungs- oder Sozialrecht.

    Sprechen Sie diese Punkte bei dem Abschluss der Versicherung mit dem Makler oder Vertreter an und lassen Sie sich aufklären. Nichts ist ärgerlicher, als eine Kostendeckung versagt zu bekommen, weil sie nicht in der Police enthalten war und man Geld sparen wollte.

    Im Schadensfall ist dann die sogenannte Deckungszusage Voraussetzung für die Kostenübernahme. Es lohnt sich meist, diese Zusage vor Beauftragung des Rechtsanwalts einzuholen und das Erstgespräch entsprechend vorzubereiten.

  • Beratungs- und Prozesskostenhilfe
    Können Sie sich eine anwaltliche Untersützung finanziell nicht leisten, hindert Sie dies nicht daran, Ihre Interessen durch einen Anwalt wahren zu lassen. Hierfür gibt es in Deutschland dann Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe, welche in manchen Bereichen auch Verfahrenskostenhilfe heißt.Voraussetzung für diese Hilfen ist eine “Bedürftigkeit”. Die genauen Voraussetzungen sind in der Zivilprozessordnung (u.a.) geregelt.

    Darüber hinaus muss Ihr Anliegen natürlich auch ein bestimmtes Mindestmaß an Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. Diese Voraussetzungen werden durch das Gericht geprüft.

    Je nach Ihren finanziellen Gegebenheiten wird Ihnen Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe auch in der Art gewährt, dass Sie die Kosten ratenweise zurückzahlen müssen oder aber Sie ganz entlastet werden.

    Beratungshilfe beantragen Sie bitte vor dem Erstgespräch bei Ihren Rechtsanwalt bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht. Dieses stellt Ihnen dann einen Beratungshilfeschein aus, welchen Sie mit zu dem Erstgespräch nehmen müssen. Hier müssen Sie dann auch einen Eigenanteil von Euro 10,00 (demnächst Euro 15,00) zahlen.

    Bzgl. einem Anspruch auf Prozesskostenhilfe lassen Sie sich gerne auch über den Rechtsanwalt beraten, ob diese Hilfeleistungen für Sie in Frage kommen.

    Bitte beachten Sie: Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe hilft Ihnen nur in Bezug auf die Gebühren Ihres eigenen Anwalts und des Gerichts. Bei einem (Teil-)Unterliegen im Prozess müssen Sie die Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt ggf. trotz bewilligter Prozesskostenhilfe zahlen. Lassen Sie sich auch hierzu von Ihrem Anwalt beraten.

  • Prozessfinanzierer
    Eine in Deutschland noch relativ unbekannte Möglichkeit der Finanzierung von Prozessen stellen sogenannte Prozessfinanzierer dar.Diese Unternehmen finanzieren teilweise zu führende Prozesse gegen eine Gewinnbeteiligung (z.B. 30 %) nach vorhergehender Prüfung der Erfolgsaussichten. Meist greift diese Möglichkeit aber nur ab einer bestimmten Klagesumme (z.B. Euro 50.000 oder höher) ein.

    Fragen Sie aber ggf. Ihren Rechtsanwalt, ob er Ihnen hierzu Rat erteilen kann.


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