Wieviel darf ein „P-Konto“ kosten?

hammerDer Bundesgerichtshof (BGH) stärkt Verbraucherrechte bei dem sog. „P-Konto“.

Nach dessen Urteil vom 16.07.2013 (Az. XI ZR 260/12) dürfen diese Pfändungsschutzkonten nicht mehr kosten, als normale Konten.

Mit Wirkung zum 1.7.2010 kann ein Bankkunde sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Damit bleibt der monatliche pfändungsfreie Betrag auf dem Konto geschützt, ohne dass erneute Anträge o. drgl. gestellt werden müssen. Dies ist vor allem für Personen interessant und wichtig, welche Pfändungen auf das Konto ausgesprochen bekommen haben oder denen solche Pfändungen bevorstehen.

Viele Kreditinstitute haben jedoch teilweise sehr hohe Gebühren für die Einrichtung solcher Konten gefordert. Aus der Praxis der Anwaltskanzlei haßiepenRechtsanwalt konnten leider teilweise Gebühren von bis zu Euro 25,00 pro Monat für die bloße Führung eines solchen Kontos wahrgenommen werden.

Keine höheren Gebühren als bei normalen Konten

Mit dem neuen Urteil des BGH ist damit nun aber endlich Schluss. Der BGH hat geurteilt, dass keine höheren Gebühren als für normale Konten zulässig sind.

Wurde vor der Umwandlung ein Dispokredit vereinbart oder wurde dem Kunden eine Kreditkarte ausgegeben, so können diese ebenfalls nicht mehr automatisch beendet werden. Viele Kreditinstitute hatten mit Einrichtung des P-Kontos die Führung eines sogenannten Guthabenkontos verlangt, auf welchem also keine Überzeihung mehr geduldet wurde.

Einen Automatismus diesbezüglich lehnte der BGH aber ab. Er verlangt vielmehr, dass die Kreditinstitute nunmehr solche Dispokredite ordentlich kündigen. Natürlich ist zu erwarten, dass die Banken dies auch tun, aber es geschieht eben nicht mehr automatisch.

Der Bundesgerichtshof führte mit dieser neuen Entscheidung seine vorherigen Entscheidungen zu den Az. XI ZR 500/11 und IX ZR 145/12 aus dem November 2012 fort.

Wenn die Bank aber höhere Gebühren verlangt?

Widersprechen Sie sofort, am besten schriftlich. Lenkt die Bank dann nicht ein, schalten Sie einen Rechtsanwalt ein.


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