Was ist denn das “Nestmodell” – Familienrecht, aber richtig #9

Bild: Ramona Heim Bild: Ramona Heim

Herzlich willkommen bei unserem heutigen Artikel in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen in der Regel immer mittwochs in den Abendstunden.

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Im letzten Beitrag haben wir geklärt, was die sogenannte „Mediation“ eigentlich ist.

Heute beantworten wir Fragen rund um das „Nestmodell“ im Umgangsrecht

Der „Standard“ im Umgangsrecht, also wenn das Kind nur bei einem Elternteil lebt, wird meist so geregelt, dass der nicht betreuende Elternteil das Kind zu bestimmten Tagen zu sich nimmt, etwa an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag.

Es gibt aber auch das Wechselmodell, von welchem ich hier schon berichtete, bei welchem das Kind abwechselnd für praktisch die gleiche Zeit bei den Elternteilen abwechselnd wohnt.

In allen diesen Fällen ist es aber so, dass das Kind zwischen den Eltern pendeln muss. Die Eltern haben also jeweils einen festen Wohnsitz, das Kind hingegen wohnt, wie man so oft sagt, „aus dem Koffer“, jedenfalls an den Umgangstagen.

Ein großer Kritikpunkt dieser Lösungen ist es daher auch, die Kinder kämen nicht zur Ruhe, da sie keinen für sich festen Stammplatz hätten, sich je nach Entfernung der Wohnorte auch mit den Freunden und Freundinnen des jeweils anderen Wohnortes nicht verabreden könnten oder Aktivitäten zum Beispiel in Vereinen nur noch eingeschränkt wahrnehmen könnten. Hinzu kommt auch die Reisezeit, welche das Kind jeweils auf sich nehmen muss. So wird dann oft behauptet, die Last der elterlichen Trennung trage auf jeden Fall im Hinblick auf die Wohnsituation allein das Kind.

Damit kamen dann schlaue Leute auf eine neue Idee und fragten sich: „Wie wäre es, wenn das Kind wohnen bleibt und die Eltern pendeln?“

Das „Nestmodell“ war geboren.

Hierbei bleibt dann also das Kind im Nest sitzen und die Eltern ziehen zum Beispiel wochenweise jeweils zu dem Kind, während der andere Elternteil in seine eigene Wohnung zieht. So bleiben dem Kind wesentliche Faktoren wie Umgebung, Freundeskreis, Schule und dergleichen ohne weiteren Aufwand an Umgangstagen erhalten und die Eltern müssen die Last der Trennung tragen. Auch kann das Kind bei dieser Lösung in seiner gewohnten Umgebung den Alltag mit den Elternteilen abwechselnd erleben und auch in geschützter Atmosphäre, nämlich der „eigenen“ Wohnung von den vorhandenen Unterschiedenen profitieren oder lernen.

Theoretisch spricht also viel für das Nestmodell und es wird auch keine schlechte Lösung sein.

Doch diese Lösung setzt einiges an Potential bei den Eltern voraus.

So müssen die Eltern sich absolut einig sein, dieses Modell fahren zu wollen. Sie müssen akzeptieren, dass der andere Elternteil sich in der „Teilzeit“-gemeinsamen Wohnung ebenso frei ausleben darf, wie sie selbst, können also nur eingeschränkt eigene Vorstellungen in der gemeinsamen Wohnung realisieren. Sie müssen aufeinander Rücksicht nehmen und ggf. sogar einen neuen Lebensgefährten des anderen Elternteils in diesen Räumen und in dem elterlichen Bett dulden. Bereits hier werden sich viele Eltern die Frage stellen und ehrlich beantworten müssen, ob sie dies denn können.

Aber auch finanziell stellt das Nestmodell hohe Anforderungen. Denn letztlich müssen drei Wohnungen finanziert werden: Die gemeinsame Wohnung und für jeden Elternteil eine eigene Wohnung. Das kostet, denn in den anderen Umgangsmodellen sind es „nur“ zwei Wohnungen die bezahlt werden wollen. Hinzu kommt natürlich auch noch die Ausstattung der Wohnungen, denn wer möchte schon in einer leeren Wohnung hocken?

Sie sehen. Was theoretisch so sinnvoll erscheint, kann in der Realität meist gar nicht umgesetzt werden. Und daran wird dieses Modell der Aufteilung der kindlichen Zeit wohl zumeist scheitern.

Doch der Kern der Idee dieses Modells ist meines Erachtens auch ein viel wichtigerer Punkt. Es erfordert bedingungslose Zusammenarbeit der Eltern zum Wohle des Kindes, was insbesondere in der Trennungssituation und Trennungszeit ohnehin die größte Herausforderung ist. Und mal ernsthaft: Wer derart großes Vertrauen, Verständnis und Rücksichtnahme füreinander hat, wird sich in der Realität kaum trennen. Und doch … es gibt, das habe ich in meiner Kanzlei bislang eigentlich jeden Tag auf’s Neue erfahren dürfen, rein Nichts, was es nicht gibt.

So ist es auch vollkommen unerheblich, welches Modell Sie nun wählen. Das Wichtigste ist ein ehrliches Verständnis für die Sorgen des Kindes und respektvoller Umgang miteinander auch während und nach der Trennung.

Auch hier wird es Ihnen Ihr Kind sicherlich sehr danken!

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Für die nächste Woche habe ich wieder einen besonderen Beitrag aus dem Scheidungsrecht geplant. Dieser nennt sich: „Was ist dieses Trennungsjahr“. Seien Sie wie immer gespannt. Ich freue mich, Sie dann hier wieder begrüßen zu dürfen und wünsche Ihnen bis dahin eine schöne Woche.

Es grüßt Sie herzlich

Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Mit dem Kind wegziehen … darf ich das? – Familienrecht, aber richtig #5

 

Bild: David Pereiras / fotolia.de

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In der letzten Woche haben wir darüber gesprochen, welche Umgangsrechte Opa oder Oma oder sonstige Dritte haben.

Heute möchte ich Ihnen darstellen, wie es sich verhält, wenn das Sorgerecht bei den Eltern zur gemeinsamen Ausübung liegt, der betreuende Elternteil aber umziehen möchte.

Der typische Fall dabei ist wie folgt:

Das Kind wohnt bei einem Elternteil, nehmen wir heute einmal die Mutter. Der Kindesvater hat das „übliche“ Umgangsrecht, sieht sein Kind also alle zwei Wochen an einem Wochenende in der Zeit von Freitagnachmittag bis Sonntagabend.

Beide wohnen relativ nah beieinander, so dass der Vater nur kurze Strecken auf sich zu nehmen hat, um das Kind abzuholen oder zurückzubringen. Alles läuft gut und das Verhältnis zwischen dem jeweiligen Elternteil mit dem Kind ist gut. Die Eltern verstehen sich nicht mehr blenden, bekommen aber alles im Wesentlichen geregelt.

Nun gibt es verschiedene Fallkonstellationen, wie sich das Ganze weiterentwickeln könnte.

  1. Der Kindesvater entscheidet sich zum Beispiel aus beruflichen Gründen, von Düsseldorf nach Köln zu ziehen.

Hier ändert sich für den Umgang eigentlich nichts, außer dass der Vater nunmehr die längere Reise auf sich nehmen und letztlich auch finanzieren muss.

Bei einer derartigen Fahrtstrecke dürften sich aber keine wesentlichen Beeinträchtigungen des Umgangs einstellen.

Auch muss der Kindesvater seinen Umzug natürlich nicht absprechen, sondern kann diesen in eigener Verantwortung durchführen.

Trotzdem versteht sich eigentlich von selbst, dass eine Absprache zwischen den Elternteilen und auch eine verantwortungsvolle Einbeziehung des Kindes in die neue Situation unbedingt im Vorfeld (!) geschehen sollte.

Zieht der Kindesvater aber zum Beispiel von Düsseldorf nach Berlin, mag die Sache etwas anders aussehen.

Die regelmäßigen Umgangskontakte können (müssen aber nicht) eine erhebliche oder gar unzumutbare Belastung des Kindes darstellen, so dass vielleicht eine andere Umgangsregelung besser geeignet wäre. Hier könnte man an größere Abstände denken und dafür die Tage am Stück verlängern oder in den Ferienzeiten auffangen.

Dennoch ist es die Entscheidung des Kindesvaters allein, ob er selbst umzieht. Er muss halt nur gegebenenfalls höhere Kosten und einen eingeschränkten Umgang in Kauf nehmen.

Auch hier hilft es natürlich, sich zuvor einvernehmlich zu einigen. Sonst hilft nur noch das Familiengericht bei der Überprüfung der Umgangsregelung.

  1. Anders sieht es nun aus, wenn in unserem Fall sich die Kindesmutter entscheidet, gemeinsam mit dem bei ihr lebenden Kind, für das aber beide Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, umzuziehen.

Grundsätzlich darf die Kindesmutter in diesem Fall alle alltäglichen Belange des Kindes in eigener Verantwortung regeln. Hierzu gehören zum Beispiel die Themen

  • Kleidung
  • Taschengeld
  • Besuche bei Verwandten oder Bekannten

Sobald es gilt, wichtige Angelegenheiten des Kindes zu regeln, muss aber der mitsorgeberechtigte Elternteil zustimmen. Solche Themen sind zum Beispiel

  • Medizinische Eingriffe
  • Wahl der Religion
  • Wohnort des Kindes

An dieser Stelle ist also -hier die Kindesmutter- auf die Zustimmung des Kindesvaters angewiesen, möchte sie den Wohnort des Kindes ändern.

Theoretisch könnte sie ihren eigenen Wohnort ändern, aber wo bliebe dann das Kind. Dennoch betrifft die Notwendigkeit der Zustimmung nur den Wohnort des Kindes.

Dies gilt auch dann, wenn noch so gute Gründe (aus Sicht der Kindesmutter) für den Umzug sprechen. Das alles mag den Wunsch für den Umzug rechtfertigen, ersetzt aber nicht die Zustimmung des anderen Elternteils.

Hier ist also angezeigt, miteinander zu reden und sich bestenfalls zu einigen. Kommt keine direkte Einigung daher, sollte man auch nicht direkt mit Kanonen auf Spatzen schießen und sofort das Familiengericht bemühen, sondern vielleicht eine vermittelnde Stelle gemeinsam aufsuchen. Hierzu sind übrigens Bekannte oder andere Familienmitglieder nur sehr eingeschränkt geeignet, da stets der unterschwellige Vorwurf des anderen mitschwingt, diese Personen seien doch befangen. Suchen Sie am besten gemeinsam eine Beratungsstelle, einen Mediator aus.

Wenn es auch dann keine Einigung gibt oder die Zeit aus diversen wichtigen (!) Gründen drängt, muss eben doch das Familiengericht angerufen werden. Auch hier sollten Sie, um die emotionale Schärfe aus der Sache zu nehmen, einen Fachanwalt für Familienrecht zu Rate ziehen, welcher Sie dann vor Gericht vertritt und die Angelegenheit in geeignete und der Sache gerecht werdende Bahnen lenkt.

Das Familiengericht wird, stimmt es dem Umzug zu, dem beantragenden Elternteil das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen. Es bestimmt also nicht selbst den Wohnort, sondern überträgt das Recht hierzu einem Elternteil.

Wichtig hierbei ist: Dies gilt dann auch für weitere Umzüge. Wäre in unserem Fall der Ehemann dann mit einem weiteren Umzug nicht einverstanden, müsste er, käme es zu keiner gütigen Einigung, wieder das Familiengericht bemühen, um diesen weiteren Umzug untersagen zu lassen.

Soweit, so gut. Doch gilt diese Vorgehensweise eigentlich auch, wenn man zum Beispiel nur innerhalb einer Kleinstadt ein paar Straßen weiterziehen möchte?

Grundsätzlich: „Ja!

Problematisch wird dies meist aber nur dann, wenn der Elternteil, bei welchem das Kind lebt, zu einem neuen Partner oder Partnerin ziehen möchte. Dann keimt oft die Angst auf, dieser neue Partner/Partnerin werde die eigene Elternrolle verdrängen. Hier gilt es, behutsam und miteinander vorzugehen.

Ein Umzug in eine andere Stadt oder gar weit weg (zum Beispiel von Hamburg nach München) erfordert natürlich erst recht eine Zustimmung. Hier wäre dann auch regelmäßig die Frage der Kostenerstattung für die Reisekosten des umgangsberechtigten Elternteils und des Kindes zu klären.

Äußerste Vorsicht ist auch bei Umzügen ins Ausland geboten. Stimmt nämlich hier der andere Elternteil nicht zu, greift das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ).

Ja, Sie haben richtig gelesen. Ein Umzug ins Ausland ohne Zustimmung des anderen Elternteils kann eine Kindesentführung darstellen. (Im Inland gilt dies theoretisch auch, ist aber nicht so evident, da die Gerichte meist im Nachgang für Ordnung sorgen)

Nach dem HKÜ kann das Kind dann zwangsweise zurück nach Deutschland geführt werden, zur Not auch ohne den umgezogenen Elternteil.

Generell orientieren sich auch in solchen Fällen die Gerichte am Wohl des Kindes. Hier gibt es auch keinen Automatismus, dass das Kind unbedingt bei dem bisher betreuenden Elternteil bleiben muss. Aspekte, welche bei der Beurteilung durch das Gericht berücksichtigt werden, sind beispielsweise

  • Die Beziehung zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil
  • Einschränkungen des Umgangsrechts durch den Wohnortwechsel
  • Planung des Umzugs – Nur Wunsch oder konkrete Planung
  • Umgebung und Umstände am neuen Wohnort
  • Bindungen des Kindes an altem und neuem Wohnort
  • Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes

Diese Punkte sind umfassend abzuwägen und das Kindeswohl gilt vor (!) allen noch so berechtigten Interessen der Eltern.

Ein Umzug mit dem Kind, weg von dem anderen Elternteil sollte daher wohl durchdacht sein und vor allem im besten Fall mit diesem auch abgestimmt und gemeinsam beschlossen werden, auch wenn es vielleicht alles andere als leichtfällt.

Auch hier wird es Ihnen Ihr Kind sicherlich sehr danken!

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In der nächsten Woche handelt unser Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ über das gemeinsame Sorgerecht bei unverheirateten Eltern. Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.

 

Es grüßt Sie herzlich
Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Neues RA-Video – Familienrecht – Was ist eigentlich das “Aufenthaltsbestimmungsrecht”?

Wenn sich Eltern trennen, streiten sie sich oft um den Verbleib der Kinder. Dann hört man immer wieder, dass vom “Aufenthaltsbestimmungsrecht” gesprochen wird. Doch was ist das eigentlich?

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen gibt Antwort in seinem neuen RA-Video:

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