Kurzinfo der Woche: Gibt es ein “standarisiertes” Umgangsrecht?

18.01.2021 – Auf geht es in die neue Woche mit unserem Kurzinfo der Woche.

Gibt es ein “standarisiertes” Umgangsrecht?

Trennen sich Elternteile und haben gemeinsame Kinder, wird oft um das Umgangsrecht gestritten. Wer darf das Kind oder die Kinder wann, wie oft, wo sehen?

Kaum ein anderer Bereich in einer Trennung mit Kindern ist so streitbelastet, wie das Umgangsrecht. Häufig enden derlei Auseinandersetzungen mit gerichtlichen Verfahren, in denen dann durch das Gericht ein Umgangsrecht für den Elternteil, bei welchem das Kind nicht lebt, festgelegt wird.

Nein, ein standarisiertes Umgangsrecht gibt es dabei nicht. 

Das Umgangsrecht soll und muss sich immer am Kindeswohl orientieren und (auch) die Belange des Kindes berücksichtigen.

Immer wieder meinen Eltern, es sei festgelegt, dass der nichtbetreuende Elternteil das Kind nur alle zwei Wochen an den Wochenenden sehen darf.

Eine entsprechende Regelung gibt es indes nicht. Es wird einfach nur häufig so gemacht. Der Grund hierfür ist einfach. Die Kindeseltern sollen abwechselnd an den Wochenenden das Kind betreuen und sehen dürfen. Dann hat der andere Elternteil an dem entsprechenden Wochenende “frei” und “Zeit für sich”.

In vielen Fällen wird aber eine solche Regelung weder den Eltern noch dem Kind gerecht. Dann sollten durch offene Gespräche weitere Lösungen gesucht werden.

Im Familienrecht ist eine gute Beratung wichtig. Natürlich stehen wir Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Woche. 

Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen 
Wegberg & Erkelenz

Bild: motorradcbr / fotolia.de

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Was ist denn das “Nestmodell” – Familienrecht, aber richtig #9

Bild: Ramona Heim Bild: Ramona Heim

Herzlich willkommen bei unserem heutigen Artikel in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen in der Regel immer mittwochs in den Abendstunden.

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Im letzten Beitrag haben wir geklärt, was die sogenannte „Mediation“ eigentlich ist.

Heute beantworten wir Fragen rund um das „Nestmodell“ im Umgangsrecht

Der „Standard“ im Umgangsrecht, also wenn das Kind nur bei einem Elternteil lebt, wird meist so geregelt, dass der nicht betreuende Elternteil das Kind zu bestimmten Tagen zu sich nimmt, etwa an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag.

Es gibt aber auch das Wechselmodell, von welchem ich hier schon berichtete, bei welchem das Kind abwechselnd für praktisch die gleiche Zeit bei den Elternteilen abwechselnd wohnt.

In allen diesen Fällen ist es aber so, dass das Kind zwischen den Eltern pendeln muss. Die Eltern haben also jeweils einen festen Wohnsitz, das Kind hingegen wohnt, wie man so oft sagt, „aus dem Koffer“, jedenfalls an den Umgangstagen.

Ein großer Kritikpunkt dieser Lösungen ist es daher auch, die Kinder kämen nicht zur Ruhe, da sie keinen für sich festen Stammplatz hätten, sich je nach Entfernung der Wohnorte auch mit den Freunden und Freundinnen des jeweils anderen Wohnortes nicht verabreden könnten oder Aktivitäten zum Beispiel in Vereinen nur noch eingeschränkt wahrnehmen könnten. Hinzu kommt auch die Reisezeit, welche das Kind jeweils auf sich nehmen muss. So wird dann oft behauptet, die Last der elterlichen Trennung trage auf jeden Fall im Hinblick auf die Wohnsituation allein das Kind.

Damit kamen dann schlaue Leute auf eine neue Idee und fragten sich: „Wie wäre es, wenn das Kind wohnen bleibt und die Eltern pendeln?“

Das „Nestmodell“ war geboren.

Hierbei bleibt dann also das Kind im Nest sitzen und die Eltern ziehen zum Beispiel wochenweise jeweils zu dem Kind, während der andere Elternteil in seine eigene Wohnung zieht. So bleiben dem Kind wesentliche Faktoren wie Umgebung, Freundeskreis, Schule und dergleichen ohne weiteren Aufwand an Umgangstagen erhalten und die Eltern müssen die Last der Trennung tragen. Auch kann das Kind bei dieser Lösung in seiner gewohnten Umgebung den Alltag mit den Elternteilen abwechselnd erleben und auch in geschützter Atmosphäre, nämlich der „eigenen“ Wohnung von den vorhandenen Unterschiedenen profitieren oder lernen.

Theoretisch spricht also viel für das Nestmodell und es wird auch keine schlechte Lösung sein.

Doch diese Lösung setzt einiges an Potential bei den Eltern voraus.

So müssen die Eltern sich absolut einig sein, dieses Modell fahren zu wollen. Sie müssen akzeptieren, dass der andere Elternteil sich in der „Teilzeit“-gemeinsamen Wohnung ebenso frei ausleben darf, wie sie selbst, können also nur eingeschränkt eigene Vorstellungen in der gemeinsamen Wohnung realisieren. Sie müssen aufeinander Rücksicht nehmen und ggf. sogar einen neuen Lebensgefährten des anderen Elternteils in diesen Räumen und in dem elterlichen Bett dulden. Bereits hier werden sich viele Eltern die Frage stellen und ehrlich beantworten müssen, ob sie dies denn können.

Aber auch finanziell stellt das Nestmodell hohe Anforderungen. Denn letztlich müssen drei Wohnungen finanziert werden: Die gemeinsame Wohnung und für jeden Elternteil eine eigene Wohnung. Das kostet, denn in den anderen Umgangsmodellen sind es „nur“ zwei Wohnungen die bezahlt werden wollen. Hinzu kommt natürlich auch noch die Ausstattung der Wohnungen, denn wer möchte schon in einer leeren Wohnung hocken?

Sie sehen. Was theoretisch so sinnvoll erscheint, kann in der Realität meist gar nicht umgesetzt werden. Und daran wird dieses Modell der Aufteilung der kindlichen Zeit wohl zumeist scheitern.

Doch der Kern der Idee dieses Modells ist meines Erachtens auch ein viel wichtigerer Punkt. Es erfordert bedingungslose Zusammenarbeit der Eltern zum Wohle des Kindes, was insbesondere in der Trennungssituation und Trennungszeit ohnehin die größte Herausforderung ist. Und mal ernsthaft: Wer derart großes Vertrauen, Verständnis und Rücksichtnahme füreinander hat, wird sich in der Realität kaum trennen. Und doch … es gibt, das habe ich in meiner Kanzlei bislang eigentlich jeden Tag auf’s Neue erfahren dürfen, rein Nichts, was es nicht gibt.

So ist es auch vollkommen unerheblich, welches Modell Sie nun wählen. Das Wichtigste ist ein ehrliches Verständnis für die Sorgen des Kindes und respektvoller Umgang miteinander auch während und nach der Trennung.

Auch hier wird es Ihnen Ihr Kind sicherlich sehr danken!

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Für die nächste Woche habe ich wieder einen besonderen Beitrag aus dem Scheidungsrecht geplant. Dieser nennt sich: „Was ist dieses Trennungsjahr“. Seien Sie wie immer gespannt. Ich freue mich, Sie dann hier wieder begrüßen zu dürfen und wünsche Ihnen bis dahin eine schöne Woche.

Es grüßt Sie herzlich

Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Haben Oma und Opa auch ein Recht auf Umgang? – Familienrecht, aber richtig #4

Bild: Monkey Business / fotolia.de

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In der letzten Woche haben wir über das sogenannte Wechselmodell gesprochen. Dies ist eine besondere Form des Umgangsrechts im Allgemeinen.

Dass die leiblichen Eltern des Kindes in aller Regel ein Umgangsrecht haben, versteht sich fast von selbst. Aber wie steht es mit den Großeltern oder anderen Bezugspersonen eines Kindes? Haben die auch ein (eigenes) Umgangsrecht?

Wie sagt der Jurist: „Grundsätzlich haben Sie das.“ Und “grundsätzlich” bedeutet, es gibt gefühlte eine Millionen Ausnahmen. Und letztlich wir wären nicht in Deutschland, gäbe es nicht auch einen Paragraphen im Gesetz, welcher eben dieses Umgangsrecht regelt. So heißt es dann auch in § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

(2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Doch bevor Sie nun jubelschreiend zum nächsten Familiengericht aufbrechen, beachten Sie bitten, dass nicht nur das Gesetz selbst, sondern auch die Rechtsprechung eine Reihe von Einschränkungen dieses Rechts kennen.

Aber fangen wir einmal vorne an.

Alle Personen, welche einen engen Bezugskontakt zu dem Kind haben oder hatten, vor allem, wenn das Kind mit ihnen längere Zeit in einem Haushalt gewohnt hatte, haben grundsätzlich ein Umgangsrecht. Dies sind zum Beispiel die Lebenspartner und Lebensgefährten eines Elternteils, auch wenn diese selbst nicht mit dem Kind verwandt sind.

Aber eben auch Großeltern und -man mag sagen „natürlich“- auch die Geschwister eines Kindes haben ein Recht auf Umgang.

Dabei ist zu beachten, dass dieses Umgangsrecht nicht als Recht des Kindes ausgestaltet ist, wie es im „normalen“ Umgangsrecht im Hinblick auf die Eltern des Kindes der Fall ist (vgl. Artikel #2 – Umgangsrecht).

Das Umgangsrecht der Großeltern, der Geschwister und der engen Bezugspersonen ist allein deren Recht.

Allerdings schränkt das Gesetz selbst schon dieses eigentlich großzügige Recht direkt wieder ein, indem es anordnet, dass dieser Umgang dem Wohl des Kindes dienen muss.

Das Recht auf Umgang besteht also nicht sofort kraft Gesetzes, sondern wird erst auf den Prüfstand gestellt, ob die Durchführung der Umgangskontakte denn auch tatsächlich dem Wohl des Kindes dient. Man kann sich vorstellen: Wenn man den Umgangskontakt erst geltend machen muss, vielleicht sogar vor Gericht einklagen muss, wird die Gegenseite, also der verweigernde Elternteil dies regelmäßig völlig anders sehen. Und schon haben wir wieder die Würdigung der gesamten Umstände durch den sogenannten „verständigen Dritten“, letztlich also den Richter oder die Richterin.

Kommt man also selbst nicht klar, legt man sein eigenes Schicksal und das des Kindes einmal mehr in die Hände Dritter, welche die wahren Umstände kaum erkennen können oder werden, sondern im Regelfall -selbst nach Anhörung aller Beteiligten- nur auf Grund der eigenen Bewertungen des Vortrages der Eltern, des Kindes und der Großeltern etc. urteilen.

Insofern darf ich auch an dieser Stelle wieder dafür werben, sich zu einigen und gegebenenfalls auch einmal eine Mediation suchen, um eine Vermittlung zu erhalten.

Eine weitere Einschränkung in der eigentlich sehr überzeugenden Regelung ist der oben nicht angeführte Absatz 3 im Gesetz. Dieser verweist nämlich auf den § 1684 BGB. Und dort heißt es, dass alles zu unterlassen sei, was das Verhältnis des Kindes zu einem der Eltern bzw. Großeltern und anderen Bezugspersonen beeinträchtigt.

Und damit fängt natürlich der Ärger an. Denn schnell ist behauptet, der jeweils andere (also Elternteil, oder die Oma, der Opa oder wer auch immer) mache irgendetwas, was dem Kinde schade. Und dabei wird, glauben Sie mir, so ziemlich alles behauptet, was nur irgendwie denkbar ist. Dies reicht von schlechtem Umgang über zu viel Fernsehen bis hin zu Gewaltvorwürfen.

Sicherlich mag an einigen Vorwürfen auch leider etwas dran sein und dann sind die Einwände auch berechtigt. Viel zu oft aber entstammen die Vorwürfe den eigenen Wertesystemen, welche eben mit den anderen Personen überhaupt nicht übereinstimmen. Das bedeutet, wie so oft im Leben, aber nicht, dass deshalb die anderen Wertvorstellungen sofort falsch und verwerflich sind. Meist sind sie einfach nur „anders“, aber man empfindet sie als „Bedrohung“.

Das Kind selbst hat meist damit relativ wenig Probleme. Doch es kann eben auch vorkommen, dass derartige Konflikte zwischen den Bezugspersonen das Kind in einen Loyalitätskonflikt, vor allem gegenüber den Eltern stürzt. Und dann ist „Schluss mit lustig“. So hat der Bundesgerichtshof erst im Juli 2017 entschieden (Beschluss vom 12.07.2017 – VII ZB 350/16), der durch das Gesetz zugebilligte Umgang dürfe nicht um jeden Preis mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden. Maßstab sei und bleibe immer das Kindeswohl. Eine tragfähige Bindung von Kindern und Großeltern alleine unterstelle, so der Bundesgerichtshof (BGH), nicht zwingend eine positive Vermutung der Kindeswohldienlichkeit, vielmehr müsse gerade die Aufrechterhaltung dieser Bindung für die Entwicklung der Kinder weiterhin als förderlich bewertet werden können.

Hiermit gibt der BGH natürlich eine leidliche „Bauanleitung“ für die Verhinderung eines Umgangs, denn ein Zerwürfnis zwischen Eltern und umgangsberechtigten Dritten (und nur auf diese Beziehung soll es ankommen) lässt sich natürlich recht einfach durch provozierte Streitigkeiten herbeiführen. Wenn dies dann aber zum Ausschluss des Umgangsrechtes der Großeltern oder anderer Bezugspersonen führen soll, bleibt wie sooft das Kind als solches auf der Strecke. Denn das Kind selbst kennt diesen Streit vielleicht gar nicht.

Entsprechend dürfte die berühmte „Latte hochzulegen“ sein. Die Anforderungen an die Auswirkungen eines Streits zwischen Eltern und Bezugspersonen auf das Kindeswohl müssen hoch sein und nicht „einfach mal so“ angenommen oder unterstellt werden. Dafür aber sollte man ein Umgangsverfahren nur mit erfahrenen Familienrechtlern an der Seite führen, welche auch nicht nur das Recht kennen, sondern sich auch in die Bedürfnisse letztlich aller Beteiligten eindenken und somit Streit schlichten und eine Lösung finden, im Notfall aber auch für die Rechte der Großeltern nachhaltig eintreten können.

Wie alles, was sich um das Kind dreht, gibt es viele Wege, welche zu einer Lösung führen können. Nutzen Sie diese, lassen Sie sich beraten und suchen Sie Einigungen, auch wenn es nicht (sofort) das ist, was Sie sich erhofft haben. Manchmal ist der sprichwörtliche „Spatz in der Hand“ eben wirklich viel besser, als die “fette Taube auf dem Dach”. Ist sie doch dort oben unerreichbar.

Auch hier wird es Ihnen Ihr Kind sicherlich sehr danken!

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In der nächsten Woche handelt unser Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ über dir Frage: „Mit dem Kind wegziehen … darf ich das?“. Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.

Es grüßt Sie herzlich
Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Das Wechselmodell – Ein Leben aus dem Koffer? – Familienrecht, aber richtig #3

Bild: motorradcbr / fotolia.de

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Herzlich willkommen bei unserem heutigen Artikel in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen immer mittwochs in den Abendstunden.

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In unserem heutigen Artikel geht es um das das sogenannte Wechselmodell.

 

In der letzten Woche haben wir über das Umgangsrecht insgesamt gesprochen. Nun stellt sich aber die Frage, welchen Umfang ein solches Umgangsrecht für den berechtigten Elternteil und das Kind haben kann oder soll?

Sicherlich haben Sie alle schon von dem „Standard-Umgang“ alle zwei Wochen über das Wochenende gehört. Dies ist eine übliche Regelung, welche auf der einen Seite einen regelmäßigen und zeitnahen Umgang zwischen Elternteil und Kind ermöglichen soll. Auf der anderen Seite sollen beide Eltern die Möglichkeit erhalten, jeweils abwechselnd ein Wochenende mit dem Kind verbringen zu können.

Doch oft wird dieses Modell als ungerecht empfunden, weil man sich als „Elternteil zweiter Klasse“ fühlt. Das Kind erlebt den Großteil seines Lebens bei dem Elternteil, wo es wohnt und ist bei dem anderen lediglich zu Besuch. In dieser knappen Zeit wird dann oft versucht, die übrige Zeit nachzuholen und es werden eine Vielzahl von Unternehmungen durchgeführt, das Kind mit Erlebnissen überschüttet. Das wiederum führt dann bei dem anderen Elternteil zu Misstrauen und Vorwürfen, der umgangsberechtigte Elternteil tue dies alles nur, um das Kind für sich zu gewinnen. Meist werden dann auch Stimmen laut: „Das hätte er/sie mal machen sollen, als wir noch zusammengelebt haben, aber da hat er/sie sich ja überhaupt nicht gekümmert.“

Wie weit solche Vorwürfe den Tatsachen entsprechen, kann ohnehin nur im Einzelfall beurteilt werden. Doch sie sind nachvollziehbar … und zwar für beide Elternteile! Der „Wochenend-Elternteil“ will tatsächlich so viel wie möglich nachholen und sich dann auch Zeit für das Kind nehmen. Der „Alltags-Elternteil“ hat oft kaum die finanziellen Mittel, solche Unternehmungen am Wochenende zu veranstalten und erlebt natürlich eben auch den Alltag, der sicherlich nicht immer nur eitel Sonnenschein ist. Dort erlebt man nämlich auch die täglichen kleinen Reibereien um Hausaufgaben, Organisation von festen Terminen und vieles mehr.

Eine Lösung soll hier das Wechselmodell darstellen.

Das Wechselmodell besagt eigentlich nichts anderes, als dass das Kind in einem relativ ausgewogenen Verhältnis zwischen den Elternteilen wechselt, im Idealfall also eine Woche bei Mama und eine Woche bei Papa wohnt.

Es gibt viele Argumente für und gegen ein solches Modell. Auch kursiert seit einiger Zeit die Ansicht, man könne das Wechselmodell sogar gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich anordnen lassen, da es eine sich so anhörende Entscheidung des Bundesgerichtshofs gibt. Doch Letztere ist mit Vorsicht zu genießen, da es eine Einzelfallentscheidung war und nicht einen generellen Anspruch auf das Wechselmodell vorgibt.

Das Wechselmodell muss auch gut durchdacht sein, da es einen erhöhten Aufwand auf Seiten der Eltern erfordert. So müssen die einzelnen Termine, welche das Kind unter der Woche wahrnehmen soll, miteinander koordiniert werden. Auch müssen die Sachen des Kindes immer mit übergeben werden. Es erfordert einen regen Austausch der Eltern untereinander, da natürlich beide Eltern praktisch -jedenfalls zeitlich gesehen- in allen möglichen Situationen für das Kind da sein müssen.

Auch das Kind muss sich an eine solche „Wanderschaft“ gewöhnen und oft genug bekommt das Kind das Gefühl, nur noch aus dem Koffer zu leben und nirgendwo richtig zu Hause zu sein. Auch Freundschaften sind, leben die Eltern zum Beispiel in unterschiedlichen Städten, von dem Kind nicht mehr so einfach zu pflegen und der Besuch der Schule stellt oft jedenfalls von einem der beiden Elternteile eine Herausforderung dar, da der Schulweg lang werden kann.

All‘ das spielt natürlich kaum eine Rolle, wenn beide Eltern sozusagen fast nebeneinander wohnen. Dann lässt sich Vieles einfacher regeln.

Doch der wichtigste Punkt ist, dass die Eltern sehr gut miteinander kommunizieren, reden und regeln können müssen. Es wäre für das Kind unerträglich, stritten sich die Eltern zum Beispiel jede Woche über zu regelnde Ereignisse der nächsten Woche oder könnten die Übergaben der Kleidung, Spielsachen und so weiter nicht vernünftig durchführen. Hier hat auch der Bundesgerichtshof gesagt, dass derartiger vernünftiger Umgang der Eltern Voraussetzung ist, um das Wechselmodell sogar gerichtlich anordnen zu können.

In solchen schwierigeren Situationen ist es oft besser, die Eltern einigten sich auf ein nicht ganz gleichwertiges (paritätisches) Wechselmodell, sondern erweiterten den „Standard-Umgang“ einfach um einige Tage. Statt also den Umgang alle zwei Wochen nur samstags/sonntags wahrnehmen zu dürfen, könne man sich auf freitags bis sonntags einigen oder sogar noch einen Tag hinzufügen. Auch Ausgleichszeiten in den Schulferien sind eine Möglichkeit, dem anderen Elternteil und dem Kind längere Zeiten miteinander zu ermöglichen.

Überdenken Sie auch immer, welche Auswirkungen das Ganze auf das Kind hat, ob es damit zurechtkommt und wie man vor allem dem Kind die Situation insgesamt vielleicht erleichtern kann.

Danach gilt es wieder, miteinander zu reden und als Eltern eine gemeinsame Lösung zu finden.

Auch hier wird es Ihnen Ihr Kind sicherlich sehr danken!

 

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In der nächsten Woche handelt unser Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ über das sogenannte „Haben Oma und Opa auch ein Recht auf Umgang?“. Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.

Eine Übersicht über alle bislang erschienenen Artikel in dem Blog “Familienrecht, ab er richtig” finden Sie hier.

 

Es grüßt Sie herzlich
Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
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-Fachanwalt für Familienrecht-
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Wie funktioniert das Umgangsrecht – Familienrecht, aber richtig #2

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Herzlich willkommen bei unserem heutigen Artikel in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen immer mittwochs in den Abendstunden.

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In unserem heutigen Artikel geht es um das Umgangsrecht.

Wird ein Kind in einer bestehenden Ehe geboren, halten beide Elternteile das Sorgerecht inne. Sorgerecht ist dabei das Recht, aber auch die Verpflichtung für das Kind zu sorgen, es zu erziehen und seinem Wohl zu dienen.

Bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen hat zunächst die Kindesmutter dieses Sorgerecht alleine. Der Kindesvater kann jedoch, sofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht, die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts fordern und notfalls auch einklagen. Dies ist aber einem anderen Beitrag vorbehalten, welcher in einer der nächsten Wochen erscheint.

Teil dieses Sorgerechts ist auch das Recht, Zeit mit dem Kind verbringen zu können, also das sogenannte Umgangsrecht.

Leben die Kindeseltern miteinander und das Kind lebt auch bei den Eltern, spielt dieses Recht faktisch keine Rolle, denn beide Eltern haben dann ja Umgang mit dem Kind.

Trennen sich aber die Eltern und das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, steht sowohl dem Kind als auch dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht miteinander zu.

Entgegen der weit verbreiteten Annahme, das Umgangsrecht sei nur ein Recht des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils, steht das Umgangsrecht also auch dem Kind selbst zu.

Da dieses Recht natürlich nur minderjährige Kinder betrifft, denn volljährige Kinder können selbst entscheiden, wen sie wann und wie sehen wollen, kann es aber in der Praxis nur von dem berechtigten Elternteil geltend gemacht werden. In Ausnahmesituationen wäre sicherlich auch denkbar, dass das Kind dies selbst tun kann. Das ist zum Beispiel möglich, wenn das Kind bereits 14 Jahre alt ist und unter Umständen selbst einen solchen Antrag stellen könnte. In der familienrechtlichen Praxis ist dies aber der absolute Ausnahmefall.

Sofern die Elternteile miteinander reden und Lösungen für das Kind finden können -was jedem Kind nur zu gönnen ist- können die Eltern dieses Umgangsrecht und dessen Ausübung gemeinsam miteinander festlegen und sind dabei an eigentlich keine Vorgaben gebunden. Natürlich sollen sie dabei aber immer das Kindeswohl im Auge behalten.

Doch was passiert, wenn sich die Eltern eben nicht einigen können und der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil (oder das Kind) den Umgang wünscht?

Zunächst ist einmal festzuhalten, dass alle folgenden Ausführungen unabhängig davon sind, ob das Kind bei der Mutter oder dem Vater lebt. Es gibt keine gesetzliche Vermutung, dass ein Kind unbedingt bei der Mutter aufwachsen muss. Zwar ist dies heute immer noch der überwiegende Teil aller Fälle, aber eben kein „Naturrecht“. Insofern halte ich diesen Artikel auch möglichst neutral mit den etwas sperrigen Formulierungen „zusammenlebender Elternteil“ oder „nicht zusammenlebender Elternteil“.

Das Umgangsrecht sollte niemals -und ich betone niemals(!)- als Druckmittel oder „Waffe“ für andere Forderungen wie zum Beispiel Unterhalt eingesetzt werden. Natürlich ist mir als Familienrechtler bekannt, dass dies in der Wirklichkeit trotzdem häufig der Fall sein kann. Doch eine solche Einstellung des meist den Umgang verweigernden Elternteils ist äußerst verwerflich und kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass der andere Elternteil vom Gericht das Kind zugesprochen bekommt. Man sollte also immer mit Rücksicht nur auf das Kindeswohl handeln.

Wenn nun die Elternteile sich nicht einigen können, wie oft der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil Umgang mit dem Kind haben soll, ist es zunächst ratsam, eine Vermittlung zu suchen. Dies kann durch die Jugendämter, andere Beratungsstellen oder im Rahmen einer Mediation erfolgen. Auf diesem Wege kann einvernehmlich geregelt werden, wie oft, zu welchen Zeiten und wie genau der Umgang wahrgenommen werden kann bzw. soll.

Scheitern auch dies, sollten sich der umgangsbegehrende Elternteil nunmehr an einen Rechtsanwalt für Familienrecht wenden, welcher zunächst noch einmal außergerichtlich, vielleicht aber auch sofort gerichtlich versucht, den Umgang nunmehr regeln zu lassen. Achten Sie hierbei darauf, dass der „Kampf ums Kind“ nicht ausartet und nicht zu der berüchtigten „Schlammschlacht“ wird. Beide Elternteile sollten sich ihrer Verantwortung für das Kind bewusst sein oder werden und von ihrer eigenen Position abrücken können. Ein Kind benötigt immer beide Elternteile, sofern und solange beide Elternteile willens und in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern. Dabei sollte man dem anderen aber nicht voreilig ein solches Können absprechen, nur weil man selbst von diesem Menschen verletzt wurde. Kinder sehen dies mit ganz anderen Augen.

Ein guter Fachanwalt für Familienrecht sollte auch in diesem Stadium noch versuchen, die Angelegenheit einvernehmlich zu lösen, indem er zum Beispiel auch dem Kollegen oder der Kollegin auf der anderen Seite ein gemeinsames Gespräch anbietet und konstruktive Vorschläge zur Lösung der Sache unterbreitet, welche auch die Bedürfnisse des Kindes, aber auch des anderen Elternteils beachten.

Lässt sich dennoch keine Einigkeit herstellen und die Eltern bleiben über das Umgangsrecht zerstritten, so wird letztlich das Familiengericht bemüht. Das Familiengericht ist bei dem jeweiligen Amtsgericht ansässig, in dessen Sprengel das Kind wohnt, also seinen Lebensmittelpunkt hat(te).

Der Rechtsanwalt stellt einen Antrag an das Familiengericht, welches dann Häufigkeit, Dauer, eventuell auch Ort, Begleitung und andere Punkte des Umgangsrechtes mittels Beschluss festlegt. Dabei ist der zentrale Beurteilungspunkt immer das Kindeswohl, wenngleich dies natürlich schwer zu definieren ist.

Bei der Festlegung des Umgangsrechts spielen sehr viele Faktoren eine Rolle und oft ist es kaum vorhersehbar, wie ein solcher Richterspruch ausfällt. Dennoch ist er praktisch die einzige Möglichkeit für streitende Eltern, das Umgangsrecht zu regeln. Wird auch vor Gericht durch dessen Vermittlung keine Einigkeit erreicht, wird „schlimmstenfalls“ ein Sachverständiger eingeschaltet, welcher durch eine oft langwierige Untersuchung der „Zustände“ bei den Eltern, deren Eignung, dem Kindeswohl zu dienen und vielem mehr versucht, dem Gericht eine Hilfe für dessen Entscheidung zu geben. Es entscheidet aber das Gericht, nicht der Sachverständige.

Sofern das Kind alt genug ist, meist ab dem sechsten Lebensjahr, verpflichtend ab dem vierzehnten Lebensjahr, hört das Gericht auch das Kind selbst an, was für Kinder nicht immer einfach ist, denn sie verstehen leider von den Streitigkeiten zwischen den Eltern oft mehr, als wir Erwachsenen denken. Kinder fühlen sich dann in einem Loyalitätskonflikt, vor allem, wenn sie zumindest ahnen, dass ihre „Aussage“ vielleicht die Entscheidung des Gerichts beeinflussen kann. Die Anhörung des Kindes findet im Übrigen fast immer unter Ausschluss der Eltern und nur im Beisein des Verfahrensbeistandes und/oder eines Vertreters des Jugendamtes statt. Das Gericht protokolliert die Anhörung. Dieses Protokoll wird dann allen Beteiligten des Rechtsstreits übersandt.

Auch das Jugendamt wird von dem Gericht angehört und es erstattet zumeist einen schriftlichen Bericht.

„Das Gericht“ ist hierbei ein Einzelrichter bzw. Einzelrichterin. Diese kann dem Kind auch einen Verfahrensbeistand beiordnen, welcher die Rechte des Kindes wahrnimmt und dabei selbst auch noch einmal versucht, mit Kind und Eltern zu reden und zwischen den Eltern doch noch eine Einigung herbeizuführen. Die Einzelheiten zu einem „Verfahrensbeistand“ erläutere ich ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in einem eigenen Artikel hier in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“.

Letztlich wird das Gericht dann per Beschluss Art, Dauer und Umfang des Umgangsrecht festlegen. Dabei wird auch häufig festgelegt, wer die Kosten des Umgangs zu tragen hat, was regelmäßig der- oder diejenige ist, der oder die den Umgang haben möchte, also nicht mit dem Kind zusammenlebt. Aber es kann auch anders geregelt werden, wenn zum Beispiel ein Elternteil mit dem Kind an einen weit entfernten Ort umgezogen ist.

In einem solchen Beschluss kann das Gericht auch anordnen, dass der Umgang nur zum Beispiel in Begleitung (meist dann im Jugendamt unter „Überwachung“) stattfindet. Es kann auch einen sogenannten Umgangspfleger einsetzen, welcher in eigener Zuständigkeit die Umgangskontakte festlegt und auch begleiten kann. Es kann auch, wenn dies beantragt wurde, einen Elternteil vom Umgang ausschließen, wenn dieser Elternteil eine tatsächliche Gefahr für das Kind darstellt. Die Hürden hierfür hängen aber sehr hoch.

Ob gegen den Beschluss des Familiengerichts dann Rechtsmittel zum Oberlandesgericht eingelegt werden, um den Beschluss noch einmal überprüfen zu lassen, sollten Sie dann ebenfalls mit Ihrem Fachanwalt für Familienrecht besprechen.

Wie Sie sehen, ist das gerichtliche Verfahren (wieder einmal) hoch formalisiert. Ob es dabei den wirklichen Interessen der Eltern und vor allem des Kindes gerecht werden kann, darf bezweifelt werden. Dies liegt dabei nicht an den Richtern oder Richterinnen, sondern daran, dass man als Eltern die eigentlich einem selbst obliegende Entscheidung an einen Dritten, das Gericht, weitergegeben hat, welches schon aus Zeitgründen niemals wirklich alle Umstände aufklären kann oder wird und naturgemäß auch die Lebenswirklichkeit weder des Kindes noch der Eltern kennen, sondern nur bestmöglich erforschen und eigentlich auch nur „erahnen“ kann.

Die beste Möglichkeit ist immer die Einigung der Eltern. Der Weg zum Gericht, auch zur Abwehr eines Umgangsrechtes, sollte immer nur die letzte Möglichkeit sein. Suchen Sie jede Möglichkeit, miteinander zu sprechen und Lösungen in eigener Zuständigkeit zu finden, auch wenn dies bedeutet, einmal die berühmte „Faust in der Tasche“ machen zu müssen oder eigene für richtig gehaltene Positionen zu überdenken oder von diesen sogar abzuweichen.

Ihr Kind -und nur um dieses geht es- wird es Ihnen sicher danken!

 

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In der nächsten Woche handelt unser Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ über das sogenannte „Wechselmodell“ im Umgangsrecht. Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.

Eine Übersicht über alle bislang erschienenen Artikel in dem Blog “Familienrecht, ab er richtig” finden Sie hier.

 

Es grüßt Sie herzlich
Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Anspruch auf Auskunft über Kind auch ohne Umgangsrecht

Portrait of camera headed man in suit as security concept

Bild: Sergey Nivens / fotolia.de

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm sorgt einmal mehr für Aufregung in der Welt zwischen getrennten Eltern.

Das OLG hat nämlich einem Vater, welcher weder das Sorgerecht innehielt und welcher auch noch nicht einmal ein Umgangsrecht mit seinem Kind hatte, einen Anspruch auf Auskunft in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung des Kindes zugesprochen (Az. 2 WF 191/15).

Die elterliche Sorge stand der Kindesmutter alleine zu. Der zwischenzeitlich auch inhaftierte Vater hatte eingeräumt, gegenüber der Kindesmutter Gewalt ausgeübt zu haben. Weitere Punkte zwischen den Kindeseltern waren hochstreitig. Zuletzt warf die Kindesmutter dem Kindesvater vor, mit einer Entführung des Kindes gedroht zu haben. Sie hielt den Antrag schlicht für rechtsmissbräuchlich.

Allerdings gab es zuvor eine einvernehmliche Regelung der Eltern, dass der Vater alle sechs Monate einen schriftlichen Bericht und zwei Fotos des Kindes erhalten solle, die er Dritten nicht zugänglich machen und vor allem nicht in sozialen Netzwerken veröffentlichen durfte.

Eine entsprechende Vorgabe legte zunächst das Familiengericht fest, welche dann durch das OLG Hamm trotz Beschwerde der Kindesmutter bestätigt wurde. Es ist der Ansicht, ein Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB sei gegeben, da der Vater ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft und ansonsten keine andere Möglichkeit habe, Informationen über seine Tochter zu erhalten.

Das OLG Hamm hat sich wohl auch intensiv mit den Vorwürfen der Kindesmutter gegen den Kindesvater auseinander gesetzt. Eine Missbrauchsabsicht sah es nicht. Auch die behaupteten Drohungen vermochte es den vorgelegten Chats nicht entnehmen. Vor allem sei nicht zu erkennen, so das Gericht, dass der Kindesvater sich nur an der Kindesmutter rächen wolle. Der verständliche Wunsch der Kindesmutter, keinen persönlichen Kontakt zum Vater haben zu wollen, stehe aber ihrer Auskunftsverpflichtung nicht entgegen, da eine Auskunft eben nicht durch einen persönlichen Kontakt erteilt werden müsse.

Wie so oft, dürfte auch diese Entscheidung eines Gerichts in Sorgerechtssachen eine Vielzahl von Facetten einer getrennten Elternschaft zu berücksichtigen gehabt haben. Jeder Einzelfall ist dabei anders. Auf der einen Seite stärkt dieser Beschluss die Rechte oftmals zu Unrecht ausgegrenzter Elternteile. Auf der anderen Seite ist es für die ebenso oft zu Recht ausgrenzenden Elternteile nur schwer zu ertragen sein.

Der “Kampf ums Kind” wird dadurch nicht leichter und leider auch nicht entschärft.


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RA-TICKER.TV – SGB II (Hartz IV) – Umgang mit Kindern bei Hartz IV nur noch 2. Klasse?

SGB II (Hartz IV) im RA-TICKER.TV:
Das Bundessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.11.2014 (Az. B 4 AS 4/14) Recht gesprochen und die Kostenerstattung für Umgangskosten als Mehrbedarf auf Kosten einer Bahnfahrt 2. Klasse gedeckelt.

Was das für das Umgangsrecht bedeutet, erklärt Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen.

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Familienrecht: Umgangsregelungen in den Ferienzeiten

Zitat des TagesUmgangsregelungen in Ferienzeiten

Alle Jahre wieder müssen sich getrennt lebende Eltern im Hinblick auf die Schulferien über eine Umgangsregelung für die Kinder einigen.

Dabei sind natürlich vielfältige Interessen unter einen Hut zu bringen.

Denn beide Elternteile wollen letztlich ihre Pläne mit und teilweise auch ohne Kinder möglichst frei festlegen können.

Ein häufiger Punkt für Diskussionen ist dabei auch die Tatsache, dass während der Ferienzeiten der dann nicht betreuende Elternteil Sorge hat, die Bindung zu dem Kind oder den Kindern könnte abreißen.

Dies gilt vor allem, wenn die Trennung erst kurz vorher erfolgt ist.

Neben den dann ohnehin bestehenden Zwistigkeiten bezüglich der regulären Umgangstage, bei denen sich oft ein zweiwöchiger Turnus (zum Beispiel freitags bis sonntags) eingebürgert hat, treten dann die Streitigkeiten über die Verteilung der Ferienwochen.

Oftmals komplizierte Interessenslagen

Hier spielen dann Punkte wie die Berufstätigkeit der einzelnen Elternteile, neue Partner/Partnerinnen und Rücksichtnahmen auf eventuell weiter vorhandene Kinder in einem Patchwork-Geflecht eine Rolle.

Dass die klärungswürdigen Punkte häufig zu spät angegangen werden, erkennt man daran, dass pünktlich zu Ferienzeiten vermehrt Gerichtsverfahren angestrengt werden, da eine Einigung anderweitig nicht gefunden werden konnte.

Ausschlaggebend für die entsprechenden Regelungen ist dabei auch häufig das Alter der Kinder. Sind diese nämlich bereits in der Schule, kann man zum Beispiel eine hälftige Teilung der Oster-, Herbst- und eventuell auch Weihnachtsferien vereinbaren.

Die Sommerferien aber bieten meist Anlass zur Uneinigkeit, weil hier bei einer hälftigen Teilung dann Zeiträume von drei Wochen anfallen, in welchen das andere Elternteil keinen Kontakt zu dem oder den Kindern hat. Auch die Weihnachtsferien sind häufig schwierig aufzuteilen, da eventuell beide Elternteile nicht auf die Weihnachtstage verzichten wollen.

Wenn dann noch Reisen ins Ausland als Gegenstand der erforderlichen Einigung hinzu kommen, können die Elternteile gerade in Situationen, in denen die Trennung noch nicht länger zurückliegt oder anderweitige Streitigkeiten vorliegen, die Dinge nicht mehr selbst lösen.

Es kommt zum Streit. Jedenfalls ein Elternteil möchte die Sache gerichtlich geklärt haben.

Frühzeitig planen

Dabei wird häufig übersehen, dass es zum Zeitpunkt, in welchem die Elternteile dann rechtlichen Rat suchen, die Sache bereits zu spät ist. Im Hinblick auf die meist längeren Zeiten, die ein gerichtliches Verfahren benötigt, können dann jedenfalls keine weiteren Planungen mehr getätigt werden. Außerdem geht unter Umständen ein Elternteil aus einer Gerichtshaftentscheidung als vermeintlicher „Verlierer“ hervor.

Ratsamer ist es daher, sich möglichst frühzeitig über die Ferienaufteilungen Gedanken zu machen und diese offen zu kommunizieren.

In Trennungsverfahren rate ich meinen Mandanten dazu, schon im letzten Quartal eines Jahres über die Urlaubs- und Ferienzeiten des Folgejahres nachzudenken und sich hierüber auszutauschen.

Vermittlung Dritter kann helfen

Biete ich immer wieder an, dass sich die Elternteile mit mir zusammensetzen können, um die Angelegenheiten zu besprechen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Hierbei vertrete ich dann zwar den mich beauftragenden Elternteil, fungiere aber dennoch -soweit möglich- als „Moderator“, um eine für das Kind nicht nur erträgliche, sondern gute Lösung zu finden.

Oftmals reicht es dabei aus, durch gezieltes Aufzeigen der tatsächlich bestehenden Diskrepanzen, den Streitparteien darzulegen, dass die eigentlichen Wünsche nicht weit auseinander liegen.

Durch etliche Verfahren dieser Art gelingt es mir sehr häufig, solche Streitigkeiten gütlich zu erledigen.

Strukturen für die Zukunft finden

Dabei ist es auch möglich, gewisse Regeln für die Folgejahre aufzustellen. Ein gutes Beispiel hierfür sind meistens die Osterferien, in welchen die Aufteilung häufig hälftig erfolgt. Dies kann dann von Jahr zu Jahr abwechselnd geschehen, sodass immer ein Elternteil das oder die Kinder von Karfreitag bis einschließlich Ostersonntag bei sich hat, um dann im Folgejahr zu wechseln.

Dieses Vorgehen erfordert natürlich viel Übung und Einfühlungsvermögen. Viele Gerichtsverfahren können aber hierdurch abgewendet werden.

Kindeswohl ist entscheidend

Jenseits der eigenen Positionen der Kindeseltern ist meines Erachtens dabei immer wesentlich, dass die Kinder den innigen Wunsch haben, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben und hier wenigstens eine gewisse Gerechtigkeit zu spüren.

Entscheidend ist hierbei aus rechtlicher Sicht bezüglich des Umgangs immer das Kindeswohl, welches dann auch trotz einer notwendigen Berücksichtigung der elterlichen Positionen als Maßstab der Entscheidungen gelten muss.


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