Eltern haften nicht grundsätzlich für illegales Filesharing eines 13-jährigen Kindes

Mit Urteil vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Eltern von Kindern in Bezug auf illegales Filesharing weiter entlastet.

Der erste Zivilsenat, der u.a. auch für das Urheberrecht zuständig ist, sah keine grundsätzliche Haftung der Eltern, wenn deren 13-jähriges Kind illegales Filesharing durchgeführt hat, und damit einem Verbot der Eltern zuwiderhandelte, welches diese im Rahmen einer Belehrung ausgesprochen hatten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Eltern keine Anhaltspunkte für das Handeln gegen ihre Anweisungen hatten.

Soweit das Kind den grundlegenden Geboten und Verboten der Eltern folgt, genügten, so der BGH, die Eltern ihrer Aufsichtspflicht regelmäßig durch eine Belehrung mit einem Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen. Eltern hätten keine weitergehende grundsätzliche Pflicht, die Nutzung des Internet darüber hinaus zu überwachen oder gar den Computer des Kindes zu überprüfen oder den Zugang zum Internet (teilweise) zu sperren.

Erst wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind hätten, seien sie zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet.

(vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12)

 

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