Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 08.03.2014

AnkündigungDie 4. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) rückt näher.

Am

Samstag, 08.03.2014 zwischen 12:30 Uhr und 13:30 Uhr

können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

Einen Hinweis habe ich:
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

Mehr Informationen folgen …


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Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 08.03.2014

AnkündigungDie 4. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) rückt näher.

Am

Samstag, 08.03.2014 zwischen 12:30 Uhr und 13:30 Uhr

können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

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ALG II: Voraussetzungen für die Übernahme von Mietschulden durch Jobcenter

paragraph2

Immer wieder passiert es, dass Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) in die Situation kommen, dass sie ihre Miete nicht mehr bezahlt bekommen. Hilfe ist dann dringend notwendig, denn Wohnungslosigkeit durch die Kündigung und Räumung droht.

Verschiedenste Ursachen sind für solche Szenarien verantwortlich … und um einem Vorurteil vorzubeugen … meist ist es nicht die Unlust, Miete zu zahlen, sondern (teils rechtswidrige) Sanktionen und andere Situationen, welche es den Hilfebeürftigen unmöglich machen, ihre Miete ohne Gefährdung der eigenen Existenz ganz oder teilweise zu zahlen.

Natürlich muss in Missbrauchsfällen von einem sogenannten atypischen Fall ausgegangen werden. In solchen Fällen ist eine Übernahme der Mietschulden im Rahmen eines Darlehen durch das Jobcenter meist ausgeschlossen.

Wir möchte aber hier über die Fälle reden, in denen kein Missbrauch vorliegt.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Urteil vom 17.09.2013 hierzu einige Regeln aufgestellt. Demnach gibt es drei (+ eins) Kriterien, die zu erfüllen sind, um grundsätzlich eine Chance auf Bewilligung eines Darlehens gem. § 22 Abs. 8 SGB II zur Übernahme von Mietschulden zu haben:

1. Leistungsbezug nach dem SGB II

Eigentlich selbstverständlich sollte es sein, dass zum Zeitpunkt der Beantragung eines Darlehens natürlich der Antragsteller im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen muss. Zwar kann sich ansonsten ein Anspruch aus § 36 Abs. 1 SGB II ergeben. Letzteres ist aber heute hier nicht unser Thema.

2. Wohnraum ist angemessen

Der Wohnraum, welcher durch die Gewährung des Darlehens gesichert werden soll, muss auch angemessen sein. Wenn nämlich der Wohnraum in diesem Sinne nicht erhaltenswert ist, besteht keine Veranlassung, diesen vorläufig zu sichern. Überschreitet die zu zahlende Miete also die Angemessenheitsgrenzen des jeweiligen Leistungsträgers, wird es schwer oder gar unmöglich, ein Darlehen zu erwirken. Grund hierfür ist die Erwartungshaltung der Leistungsträger, dass bei Unangemessenheit letztlich vorauszusehen ist, dass es auch zukünftig wieder zu Zahlungsrückständen kommen wird, denn es werden nicht alle Kosten der Unterkunft vom Leistungsträger übernommen.

3. Selbsthilfewille

Der ein Darlehen beantragende Hilfebedürftige muss ebenso erkennen lassen, dass er sich um laufende Zahlungen kümmert und bestehende Mietschulden verringern will. Wer sich also zurücklehnt und nur auf das Darlehen hofft, hat es zumindest schwerer, dieses durchzusetzen. Aktiv, z.B. durch Anleihen bei Freunden oder Bekannten, sollte der Rückstand beseitigt werden. Ob dies immer möglich ist, muss natürlich bezweifelt werden, aber man sollte jedenfalls seine Bemühungen ggf. nachweisen können.

4. Höhe der Mietschulden nicht ausschlaggebend

Kein Kriterium in diesem Sinne, aber dennoch eine wichtige Entscheidung des LSG NRW ist die Aussage, dass die Höhe der Mietschulden (allein) kein Kriterium gegen die Bewilligung eines Darlehens ist. Sehr wohl entscheidend ist aber, ob das Darlehen in diesem Sinne überhaupt noch zur Sicherung des Wohnraums beitragen kann. Sind nämlich so viele Zahlungsrückstände aufgelaufen, dass der Vermieter bereits die Räumungsklage eingereicht hat und Fristen zur Beseitigung des Kündigungsgrundes abgelaufen sind oder bereits das anschließende Räumungsverfahren begonnen hat und der Vermieter überhaupt kein Interesse mehr an der Weiterführung oder Neubegründung eines Mietverhältnisses hat, kann evtl. auch ein gewährtes Darlehen den Wohnraum nicht mehr sichern. Alle diese Punkte sind daher gegeneinander abzuwägen und zu prüfen.

Zusammenfassung

Betroffene sollten möglichst früh, wenn bereits die Kündigung oder gar das Räumungsverfahren absehbar oder eingereicht sind, bei dem Leistungsträger vorsprechen und sich um das Darlehen kümmern. Wird es abgelehnt, ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung durch einen Rechtsanwalt geboten. Unter Umständen kann dann ein durchzusetzendes Darlehen den Wohnraum sichern und vor einer Wohnungslosigkeit bewahren. Diese Möglichkeit ist nicht zu unterschätzen und keinesfalls sollte man den Kopf in den Sand stecken. Handeln Sie!

(vgl. LSG NRW, 17.09.2013, Az. L 19 AS 1501/13 B)

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Hartz IV: Eingliederungsvereinbarung unterschreiben?

Zitat des Tages

Das unbekannte Wesen im SGB II … die Eingliederungsvereinbarung (EGV).

Mit einer Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II soll das Jobcenter mit dem Hilfebedürftigen die Rechte und Pflichten festlegen, um eine Überwindung der Hilfebedürftigkeit zu erzielen. Die Laufzeit einer solchen Eingliederungsvereinbarung beträgt im Regelfall sechs Monate.

Muss ich unterschreiben?

Nun stellt sich die Frage, ob eine solche Vereinbarung, die meist vom Jobcenter vorgeschlagen wird, zwingend unterschrieben werden muss.

Bis zum 31.03.2011 galt  die Regelung, dass die Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit einer Sanktion belegt werden konnte.

Seit der ab 01.04.2011 geltenden Fassung des SGB II gibt es diese Sanktionsregelung nicht mehr.

Nun lautet § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II wie folgt:

Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen. 

Was folgt, wenn ich nicht unterschreibe?

Eine Weigerung oder schlichtes Nichtunterschreiben einer angebotenen Eingliederungsvereinbarung hat also keine Sanktion mehr zur Folge. Vielmehr wird das Jobcenter dann die vorgeschlagenen Regelungen als Verwaltungsakt erlassen. Dieser ist dann wiederum sanktionsbewehrt. Wird den angeordneten Pflichten also keine Folge geleistet, folgen die Sanktionen.

Ob man die Eingliederungsvereinbarung unterschreibt oder nicht, man erhält also auf jeden Fall eine entsprechende Regelung.

Der Erlass eines Verwaltungsaktes hat aber zur Folge, dass dieser im Widerspruchsverfahren angegriffen werden kann, somit also die dort enthaltenen Regelungen ggf. durch das Gericht überprüft werden können. Dies kann vor allem dann Sinn machen, wenn die Regelungen rechtswidrig erscheinen oder gar offensichtlich rechtswidrig sind.

Zusammenfassung

Erscheinen einem die angebotenen Regelungen in einer vom Jobcenter vorgeschlagenen Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder sind diese offensichtlich nicht zielführend, sollte man überlegen, ob man es nicht auf den Verwaltungsakt ankommen lässt, um diesen dann mittels Widerspruch anzugreifen.

Allerdings hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, so dass den Pflichten aus dem erlassenen Verwaltungsakt erst einmal Folge zu leisten ist. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit sollte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt und ggf. mittels Eilverfahren über das Gericht angeordnet werden.

Bitte beachten Sie, dass die beste Lösungsmöglichkeit immer auf Ihren Einzelfall abgestimmt werden sollte und daher eine Beratung bei einem Rechtsanwalt immer ratsam ist.

Eine Pflicht zur Unterschrift aber gibt es nicht.

Und einen Video zum Thema gibt es auch …


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Facebook-Fragestunde ALG 2 (Hartz IV): Die Spielregeln für den 08.02.2014

Nun ist es fast soweit.

Gleich beginnt die Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Für die Fragestunde sind noch einige Spielregeln aufzustellen, die ich nachfolgend aufführe.

Ganz wichtig: Es werden nur Fragen beantwortet, welche in dem Facebook-Post „Facebook-Fragestunde ALG 2 (Hartz IV) – 08.02.2014 – eröffnet“ als Kommentar gepostet werden !

Die weiteren Regeln sind:

  • Die Fragestunde ist ein kostenloses Angebot von mir. Ein Mandatsverhältnis wird durch die Beantwortung von Fragen nicht begründet. Auch ein Rechtsanspruch auf Beantwortung von Fragen besteht nicht.
  • Zulässig sind ausschließlich allgemeine Fragen rund um das Thema Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV). Fragen, welche individuelle Rechtsfragen berühren, werden nicht beantwortet, dies gilt vor allem, wenn die Fragestellung bereits auf einen bestimmten Rechtsfall hindeutet.
  • Ich behalte mir das Recht vor, Personen von der Fragestunde auszuschließen und Kommentare zu löschen oder zu verbergen.
  • Zunächst hat jeder Teilnehmer eine Frage frei.
  • Ich darf darum bitten, keine Diskussion zu eröffnen, sondern lediglich eine Frage zu stellen, da sonst die Übersichtlichkeit nicht mehr gegeben ist.
  • Nach Ende der Fragestunde gegen 15:00 Uhr werde ich mir Zeit nehmen, um zu versuchen, auch die bis dahin unbeantworteten Fragen noch zu beantworten. Neue Fragestellungen nach 15:00 Uhr können dann aber nicht mehr beantwortet werden.
  • Diese Fragestunde dient dazu, allgemeine Fragen zu beantworten. Daher sollen allgemeine Meinungen über Hartz IV oder eine Diskussion hierüber vermieden werden. Dies ist nicht der richtige Platz dafür. Gleiches gilt für Schelte von Behörden, Beschuldigungen etc. Ich denke, Sie wissen, was gemeint ist. Auch Werbung für andere Seiten hat hier keinen Platz.
  • Natürlich sind jedwede Art von strafrechtlich relevanten Kommentaren verboten und hier muss ich mir auch Vorbehalten, ggf. gegen den/die Kommentator/in vorzugehen, denn meine Facebookseite soll sachlich informieren und nicht Plattform für negative Kampagnen sein.

Das sind die wesentlichen Punkte. Im Rahmen der Kommentare werde ich immer wieder einmal auf diesen Post hinweisen.

Also, hier ist alles vorbereitet … gleich kann es losgehen … bin auf die Resonanz gespannt … 🙂


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Heute – 14-15 Uhr – 3. Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV)

AnkündigungHeute, 08.02.2014, von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr

findet die 3. Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

auf unserer Facebook-Seite statt.

Es können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

Einen Hinweis habe ich:
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

Die Spielregeln zur Fragestunde werden kurz vor der Fragestunde noch einmal online gestellt. Hier sind die Spielregeln der vergangenen Fragestunden einzusehen.

Ach ja … es werden nur die Fragen beantwortet, die unter dem um 14:00 Uhr veröffentlichten Post gestellt werden. Sonst wird es (mir) zu unübersichtlich … 😉


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ALG II: Vereinnahmte Umsatzsteuer kann bedarfsbereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts und damit Einkommen sein

Das Bundessozialgericht hatte mit seinem Urteil vom 22.08.2013 (Az. B 14 AS 1/13 R) nunmehr einen nach einem längeren Streit einen Schlusspunkt gesetzt.

Fraglich war unter anderem, ob eigentlich vereinnahmte Umsatzsteuer, welche steuerrechtlich nur einen durchlaufenden Posten darstellt, sozialrechtlich als Einkommen gewertet werden darf.

Dies bejaht das Bundessozialgericht nunmehr grundsätzlich.

Sofern vereinnahmte Umsatzsteuer nicht auch im Bedarfszeitraum (regelmäßig sechs Monate) abgeführt wird, ist sie ein sogenanntes bedarfsbereites Mittel und muss daher zur Deckung des Lebensunterhalts eingesetzt werden.

Der Umstand, dass die Umsatzsteuer gleich direkt wieder mit einer Zahlungspflicht an das Finanzamt belastet ist, überzeugte die Richter im Hinblick auf die Steuergesetzgebung nicht.

Es soll eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend sein. Die Pflicht zur Zahlung der Umsatzsteuer und damit die maßgebliche Belastung entstehe erst mit der vollständigen Verwirklichung des Steuertatbestandes. Der Steueranspruch der Finanzverwaltung, auf den die Zahlungen zu leisten sind, entsteht nach dem Bundessozialgericht nicht bereits mit der Vereinnahmung der Umsatzsteuer, sondern gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a und b Umsatzsteuergesetz, welches hier zu beachten war, erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht bzw. das Entgelt vereinnahmt wird. So ist nach Ansicht des Bundessozialgerichts der entsprechende Zufluss auch nicht von vornherein nach dem SGB II privilegiert, sondern gehört als Bruttoeinnahme (vor Steuer) zum Einkommen.

Nach den weiteren Ausführungen des Bundessozialgerichts könnte davon ausgegangen werden, was hier im vorliegenden Falle allerdings nicht zu entscheiden war, dass bei tatsächlicher Abführung der Umsatzsteuer im Bewilligungszeitraum, also regelmäßig im 6-Monatszeitraum, die Umsatzsteuer dann wieder nicht zu berücksichtigen sei.

Auch Rückstellungen, die ein Unternehmer im Hinblick auf die Steuerschuld vornimmt, können nach Ansicht des Bundessozialgerichts nicht zu entsprechenden Absetzungen im Einkommen führen. Im Vergleich zu einem Unternehmer sei nämlich der nichtselbstständige Hilfebedürftige verpflichtet, sein Einkommen auch dann zur Behebung der gegenwärtigen Notlage für sich zu verwenden, wenn er sich dadurch außer Stande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Dies müsse also auch für den Unternehmer gelten.

Letztendlich spricht sich das Bundessozialgericht in seinem Urteil dafür aus, dass die vereinnahmte Umsatzsteuer, welche nicht auch im Bewilligungszeitraum an das Finanzamt abgeführt wird, Einkommen im Sinne des Sozialrechts darstellt und damit auch für die Beseitigung der Notlage eingesetzt werden muss.

Hilfebedürftigen Unternehmern, welche umsatzsteuerpflichtig sind, bleibt da lediglich die Möglichkeit, solche vereinnahmte Umsatzsteuer bereits wieder in dem Bewilligungszeit abzuführen. Ob und inwieweit dies möglich ist, sollte mit einem Steuerberater besprochen werden.

(vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22.08.2013, Az. B 14 AS 1/13 R)


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* Sofern in dem Text nur die männliche Form für Personen verwendet wurde, sind natürlich auch weibliche Beteiligte mit eingeschlossen.


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AnkündigungDie 3. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) rückt näher.

Am

Samstag, 08.02.2014 zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr

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Weitere Informationen: Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 08.02.2014

AnkündigungWeitere Informationen: Die 3. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Samstag, 08.02.2014 zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr

Geplant ist nunmehr, die Fragestunde hier auf der Facebookseite zu eröffnen. Über die Kommentarfunktion können dann allgemeine (!) Fragen gestellt werden und ich werde versuchen diese zu beantworten.

Hierbei wird zunächst pro Fragesteller/in nur die erste Anfrage bearbeitet. Eine Diskussion kann nach Abschluss der Fragestunde sicherlich weitergeführt werden, ich darf aber um Verständnis dafür bitten, dass diese von mir während der Fragestunde eher nicht geleistet werden kann.

Bitte beachten Sie:
Es werden nur Kommentare in der Fragestunde eröffnet, die zu dem Post „Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) eröffnet“ auf unserer Facebookseite https://www.facebook.com/rahassiepen hinterlassen werden.

Gerne werde ich mich bemühen, alle (allgemeinen) Fragen zu beantworten. Dies mag natürlich dauern 😉

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Sehr gespannt bin ich auf die Resonanz!


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Hartz IV und Hausbesuche des Jobcenters

paragraph2Ein häufiger Streitpunkt zwischen den Trägern der Leistungen nach dem SGB II, den Jobcentern, und den Leistungsempfängern*, Hilfebedürftigen, sind angemeldete und unangemeldete Hausbesuche der Mitarbeiter der Jobcenter.

Mitunter drängen Jobcenter darauf, aus verschiedensten Gründen einen vermeintlichen Anlass zu haben, die Wohnungen der Hilfebedürftigen zu besichtigen.

Die Frage stellt sich, wie hiermit umzugehen ist.

Grundsätzlich muss erst einmal unterschieden werden zwischen einer „Hausdurchsuchung“ und „Hausbesuchen„.

Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchungen werden von der Staatsanwaltschaft (oder Polizei) im Rahmen eines Strafverfahrens durchgeführt. Diese haben eine eigene gesetzliche Grundlage, sind aber nur zulässig, sofern die Durchsuchung richterlich angeordnet wurde oder -in engen Grenzen- sog. Gefahr im Verzug besteht, also z.B. der endgültige Verlust wichtiger Beweismittel droht.

Solche Hausdurchsuchungen haben, als richterliche Anordnungen eher selten abgefragt wurden, da die Staatsanwaltschaft sich mit einer angeblichen „Gefahr im Verzug“ beholfen hat, auch schon das Bundesverfassungsgericht beschäftigt, welches dann mit Urteil vom vom 20.02.2001 (Az.: 2 BvR 1444/00) der damaligen Praxis enge Grenzen setzte.

Hausbesuch

Hausbesuche durch Jobcenter hingegen finden meistens statt, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass z.B. die Wohnsituation unzureichend aufgeklärt ist. Oft soll auch geprüft werden, ob z.B. nur die angegebenen Bewohner in der Wohnung ihren Wohnsitz haben oder weitere Personen dort wohnen, da dies Auswirkungen auf die zu erbringenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft hätte. Manchmal liegen dem auch Anzeigen von Nachbarn oder Dritten zu Grunde.

Grundlage für solche Hausbesuche ist die Tatsache, dass im Sozialrecht die Behörden einen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (sog. Amtsermittlungsgrundsatz). Dabei bestimmt dann die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 u. 2 SGB X). Den Behörden wird dabei regelmäßig ein eher weites Ermessen eingeräumt.

Ein Hausbesuch ist als sog. Inaugenscheinname ein grundsätzlich zulässiges Beweismittel (§ 21 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Behörde hat aber auch hier ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. Dabei hat sie vor allem zu berücksichtigen, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung grundgesetzlichgeschützt ist (Art. 13 Abs. 1 GG). Auch Sinn und Zweck der Maßnahme muss zielführend sein und sie darf daher nicht nur die Neugier der Behörde befriedigen. Unter Umständen mag daher der Wunsch der Behörde, einen Hausbesuch durchzuführen, aber eben durchaus gerechtfertigt und das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt sein.

Ein Eingriffsrecht, wie die Vorschriften des Strafverfahrens es bieten, besteht für Hausbesuche des Jobcenters allerdings nicht. Dies bedeutet, dass Hausbesuche nur freiwillig geduldet werden müssen und kein Recht der Behörde besteht, einen Hilfebedürftigen zu zwingen, seine Wohnung zu zeigen bzw. die Mitarbeiter des Jobcenters in die Wohnung einzulassen. Hierzu müsste der Hilfebedürftige einwilligen.

Konsequenzen

Nun wird die Sache aber schwierig. Denn gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X sollen die sog. Beteiligten, hier also die Hilfebedürftigen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, z.B. durch die Duldung einer Wohnungsbesichtigung an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken ist im Gesetz aber nicht besonders vorgesehen. Auch die §§ 60 ff. SGB I normieren eine solche Duldungspflicht nicht.

Die Weigerung, einen Hausbesuch zu dulden, gibt dabei für sich allein genommen, keine Grundlage dafür, entsprechende Schlüsse zu ziehen (vgl. z.B. Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rn 14 ff. vor § 56).

Kann aber auf Grund einer solchen Weigerung ein bestimmter, für die Bewilligung von Leistungen aufzuklärender und ausschlaggebender Sachverhalt nicht geklärt werden, so ist man mitunter in der Zwickmühle. Es hat dann nämlich der Beteiligte, also Hilfebedürftiger oder Jobcenter, die Folgen der Nichtaufklärbarkeit zu tragen, dem die sog. objektive Beweislast zufällt.

Muss also der Hilfebedürftige einen bestimmten Sachverhalt aufklären und beweisen, so könnte sich die Behörde nach erfolgter Weigerung auf den Standpunkt stellen, dass keine ausreichende Mitwirkung vorliegt und Leistungen dann versagen. Umgekehrt kann sie das nicht, wenn sie selbst einen bestimmten Sachverhalt aufklären und beweisen muss.

Hier beginnt naturgemäß eine rechtliche „Grauzone“, da bei vielen Sachverhalten ggf. erst durch einen Richterspruch die tatsächliche Beweislast geklärt werden kann. Bis dahin werden Leistungen aber u.U. versagt.

Eine Weigerung gegen einen Hausbesuch sollte daher nicht kategorisch ausgesprochen werden, sondern es muss zuvor gut überlegt werden, ob evtl. nur durch einen solchen Hausbesuch ein bestimmter Sachverhalt aufklärbar ist. Dabei müssen aber auch seitens der Behörde immer die mildesten Mittel gewählt werden.

Wird z.B. behauptet, eine bestimmte Person wohne auch in der Wohnung der Bedarfsgemeinschaft, ist diese Person aber an einem anderen Ort gemeldet und unterhält dort eine Wohnung, ist ein Hausbesuch u.U. nicht das mildeste Mittel, um hier eine Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Vielmehr kann die Behörde sich z.B. durch eine Anfrage bei der Person selbst erkundigen.

Wird ein Hausbesuch angekündigt, sollten Sie ggf. mit Ihrem Rechtsanwalt Rücksprache halten, ob eine Weigerung hiergegen sinnvoll ist oder nicht. Auf keinen Fall muss man sich einem Druck der Behörde durch massives Auftreten vor der eigenen Wohnung beugen.

Eine gute Übersicht, was bei einem Hausbesuch datenschutzrechtlich zu beachten ist, zeigt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit auf. Der verlinkte Beitrag ist sehr zu empfehlen.

Zusammenfassung

Eine allgemeine Verhaltensregel für Hausbesuche des Jobcenters kann m.E. nicht ausgesprochen werden. Es kommt, wie so oft, auf den Einzelfall an.

Wichtig ist aber: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.

Plötzlichen Besuchen von Mitarbeitern des Jobcenters, welche unvermittelt vor der Tür stehen und mitunter lautstark (vor Nachbarn) den Einlass fordern, sollte mit entsprechend ruhigem und rechtsicherem Gemüt entgegnet werden. Lassen Sie sich die Ausweise zeigen. Notieren Sie die Namen der Mitarbeiter(innen) und fragen Sie nach, was der genaue Grund für den Hausbesuch ist. Wenn Sie die Damen und Herren nicht einlassen wollen, so bitten Sie entweder um einen neuen Termin oder teilen Sie ihnen mit, dass Sie nicht mit dem Hausbesuch einverstanden sind. Gerne werden Sie sich natürlich erkundigen und sich ggf. auch z.B. nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt bei den Mitarbeitern zurückmelden. Ein Recht auf sofortigen Einlass gibt es nicht. Sie dürfen sich also durchaus Bedenkzeit nehmen.

Natürlich mag das Jobcenter unter Umständen mit Sanktionen und Versagungen von Leistungen drohen und diese sogar durchführen. Hiergegen wären dann gesonderte Rechtsmittel zu prüfen und ggf. durchzusetzen.

Gutes Augenmaß ist hier, wie immer, wenn man mit anderen Menschen zu tun hat, gefragt. Eine Eskalation um jeden Preis bringt genauso wenig, wie sofort alles zu erdulden, was das Jobcenter von einem will.

Sprechen Sie mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Jobcenters. Auch das mag helfen.

Ansonsten stehe ich Ihnen natürlich gerne anwaltlich zur Verfügung.


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