Hartz IV: Der Briefkasten des Jobcenters … ein schwarzes Loch?

Zitat des TagesAus aktuellem Anlass möchte ich an dieser Stelle auf eine aus meiner Sicht schlimme Entwicklung hinweisen.

Immer öfter fragen Mandanten nach einer Strafverteidigung an, weil sie von der Staatsanwaltschaft Betrug vorgeworfen bekommen.

Der Betrug soll dadurch begangen worden sein, dass Belege z.B. über Einkommen den Jobcentern nicht vorgelegt worden sein sollen und es dadurch zu Überzahlungen gekommen ist.

Wenn man z.B. schwankendes Einkommen hat oder gar einen neuen Job annimmt, muss man dem Jobcenter regelmäßig und unverzüglich das Einkommen bzw. die Jobaufnahme anzeigen. Das versteht sich von selbst.

Doch was passiert, wenn man die Belege abgeben möchte, aber der oder die Sachbearbeiter/in keine Zeit hat und anweist, man solle die Belege doch in den Briefkasten des Jobcenters einwerfen.

Manchmal hat man dann den Eindruck, man habe damit den ersten Beweis für ein „schwarzes Loch“ gefunden. Immer wieder kommen nämlich Mandanten zu mir mit Problemen, weil solche Belege, welche in die Briefkästen der Jobcenter eingeworfen wurden, abhanden gekommen sind.

Im schlimmsten Fall hat man (naturgemäß) keinerlei Nachweis dafür, die Belege tatsächlich eingeworfen zu haben.

Wenn es dann zu Überzahlungen gekommen ist, tendieren offenbar immer mehr Jobcenter dazu, Strafanzeige wegen Betruges (Irrtumserregung durch Nichtmitteilung des Einkommens) zu stellen. Die Staatsanwaltschaften klagen diese Sachen dann meist auch an, so dass es zu einer Vielzahl von Strafverfahren kommt. Oft erfolgt eine Verurteilung oder bei Einstellung bleibt man auf den Verfahrenskosten sitzen.

Nun wissen aber viele Hilfeempfänger, dass leider immer wieder Papiere bei den Jobcentern abhanden kommen oder einfach in falsche Akten abgeheftet werden. Auch das ist dem Grunde nach menschlich, denn bei einer solchen Vielzahl von Akten, welche in den Jobcentern verwaltet werden, kann dies einfach passieren. Sicherlich könnten wir an dieser Stelle über die Häufigkeit lange diskutieren, doch führt dies weg von dem, was Ihnen im Leistungsbezug dringend anzuraten ist.

Bei Verlust solcher Dokumente sind nämlich zunächst einmal Sie in der Beweispflicht, die Dokumente ordnungsgemäß jedenfalls in den Briefkasten eingeworfen zu haben.

Doch einmal ehrlich … wer macht sich darüber zunächst einmal Gedanken. Wenn ich etwas in einen Briefkasten einwerfe, gehe ich davon aus, dass es auch angekommen ist.

Aus diesem Grunde empfehle ich bei wichtigen Unterlagen, welche den Jobcentern nachgewiesen werden müssen, den Einwurf oder die Abgabe belegen zu können.

Hierzu sollten Sie sich, sofern die Sachbearbeiter es tatsächlich durchführen, entweder den Erhalt quittieren lassen (z.B. auf einem Satz Kopien) oder die Übergabe/den Einwurf in den Briefkasten unter Zeugen vornehmen. Die Zeugen sollten dabei im Übrigen nicht nur aussagen können, dass „ein Briefumschlag“ eingeworfen wurde, sondern auch, welcher Inhalt darin enthalten war. Also sollte der Umschlag am besten im Beisein des Zeugen gepackt und eingeworfen werden.

Eine Alternative wäre es u.U., den Einwurf in den Briefkasten z.B. auf Video aufzunehmen. Dabei sollte zum einen darauf geachtet werden, dass auch hier der Inhalt erkennbar ist und zum anderen, dass der Datenschutz anderer Personen unbedingt gewährleistet bleiben muss. Videoaufnahmen Dritter sind i.d.R. nur mit deren ausrücklicher Genehmigung zulässig.

Bitte, nehmen Sie diesen Ratschlag nicht zu sehr auf die leichte Schulter. Die Mandate wegen Betrugsanzeigen häufen sich und ich bin mir auch bei einer gewissen Quote von berechtigten Anzeigen sicher, dass diese Menge von Betrugsvorwürfen schon statistisch sehr unwahrscheinlich sein dürfte.

Sorgen Sie für einen Nachweis des Zugangs der Unterlagen beim Jobcenter … und bewahren Sie den Nachweis gut auf!

Wenn der Staatsanwalt dann dennoch dreimal klingelt und die Anklageschrift ins Haus flattert, fragen Sie unbedingt einen Rechtsanwalt, wie Sie sich verhalten sollen. Er weiss, wie die Sache vielleicht doch noch gerettet werden kann!


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5. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 02.08.2014

AnkündigungDie 5. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) rückt näher.

Am

Samstag, 02.08.2014 zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr

können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

Einen Hinweis habe ich:
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

Mehr Informationen folgen …


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Tagessatzhöhe von Geldstrafen bei Hartz IV – Auch Bedarfe der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen

hammerIm Strafrecht werden -z.B. bei geringen Vergehen oder oft bei Verkehrsstrafsachen- Geldstrafen verhängt. Hierfür stellt sich dann immer die Frage, wie diese Geldstrafe richtig bemessen werden soll.

Grundsätzlich werden bei Geldstrafen sog. „Tagessätze“ verhängt, wobei ein Tagessatz = 1/30 des monatlichen Einkommens ist. Doch wie berechnet sich dieses Einkommen bei Hilfeempfängern, z.B. von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, sog. „Hartz IV“)?

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in seiner Entscheidung vom 19.05.2014 nun ausgeführt, dass zur Ermittlung des Nettoeinkommens i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 2 StGB bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II auch Leistungen gem. § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) einzubeziehen sein sollen. Bei der weiteren Bemessung sowie Anordnung von Zahlungserleichterungen soll dann darauf geachtet werden, dass dem Leistungsempfänger monatlich 70% des Regelbedarfs als unerlässliches Existenzminimum verbleiben sollen.

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung seien als weitere Sachbezüge zu berücksichtigen. Alleine der Bezug von Leistungen nach dem SGB II könne nicht dazu führen, dass die Tagessatzhöhe herabgesetzt werden müsse. Letzteres ist dann im Rahmen der Strafzusmessung Entscheidung des jeweiligen Gerichts.

(Vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2014, Az. 1 Ss 18/14)

 


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SGB II (Hartz IV): Laktose- und Fruktoseintoleranz können Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von Euro 77 monatlich begründen

Fuktose- und Laktoseintolerenz lösen nach dem Bayerischen Landessozialgericht einen Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von Euro 77,00 monatlich aus, wobei diese Unverträglichkeiten auch grundsätzlich ein medizinisches Ernährungsbedürfnis begründen können.

(Vgl. LSG Bayern, Urteil vom 14.05.2014, Az. L 11 AS 610/11)


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SGB II (Hartz IV): Auszahlung von Leistungen trotz Bewilligungsaufhebung bei laufendem Gerichtsverfahren möglich

Nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts hat eine Berufung eines Jobcenters gegen ein Urteil des Sozialgerichts, mit welchem die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides aufgehoben wurde, keine aufschiebende Wirkung.

Entsprechend kann der Hilfebedürftige Leistungsklage auf Zahlung erheben, wenn das Jobcenter die Auszahlung verweigert.

(Vgl. LSG BY, Urteil vom 14.05.2014, Az. L 11 AS 620/13)


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SGB II (Hartz IV): Behörde hat bei Anrechnung von Einkommen im Rahmen des § 11 Abs. 3 (S. 2) SGB II kein Wahlrecht

Die Jobcenter haben bei der Berücksichtigung von einmaligen Einnahmen kein Wahlrecht, ob sie diese in dem Monat, in dem sie zufließen oder im Folgemonat berücksichtigen. § 11 Abs. 3 SGB II stellt nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg eine Sonderregelung dar, welche auch abschließen ist.

Fließt das Geld zu einem Zeitpunkt zu, in welchem die Behörde die Festsetzung, vor allem aber die Auszahlung für den laufenden Monat bereits erbracht hat, für den Folgemonat aber noch ändern kann, greift die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II verbindlich, so dass der Grundsatz, einmallige Einnahmen im Zuflussmonat zu berücksichtigen durchbrochen wird. Die Behörde muss dann die Einnahme im Folgemonat berücksichtigen. Dies dient auch der Erleichterung des Verwaltungsverfahrens.

Nur wenn auch dies nicht möglich ist, muss die Behörde für den Zuflussmonat das normale Aufhebungs- und Erstattungsverfahren durchführen.

(Vgl. LSG BW, Urteil vom 25.06.2014, Az. L 2 AS 2373/13 )


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SGB II (Hartz IV) – Zauberwort lautet: „Antrag stellen“

Zitat des TagesViele Jobcenter geben bei einer Nachfrage, ob diese oder jene Leistungen gewährt werden können, die einfache Antwort: „Bekommen Sie ohnehin nicht“. Dabei wird meist übersehen, dass ggf. ein Antrag erst einmal aufgenommen, auf jeden Fall aber dann beschieden werden muss.

Nur gegen einen tatsächlichen Bescheid können nämlich Rechtsmittel wie Widerspruch etc. eingelegt werden.

Da eine Beratung in dieser Hinsicht aber häufig unterlassen wird, da „ein Antrag nicht ersichtlich“ gewesen sein soll und die mündliche Ablehnung meist schlecht oder gar nicht nachweisbar ist, bleiben viele Ansprüche bereits in diesem Stadium stecken und können nicht weiter verfolgt werden.

Daher ist es wichtig, Anträge zu stellen … am besten schriftlich oder zur Niederschrift !

Die Jobcenter sind dabei verpflichtet, diese Anträge an- und aufzunehmen. Dies bedeutet, dass bei einer Vorsprache der Ansprechpartner der Behörde den Antrag „zur Niederschrift“ aufnehmen muss. Der Verweis auf eine angeblich ohnehin erfolgende Ablehnung ist unzulässig. Bestehen Sie auf der Aufnahme des Antrags.

Sollte der Ansprechpartner sich weigern, den Antrag aufzunehmen, sollten Sie diesen schriftlich (mit Nachweis oder gegen Quittung) einreichen.

Hiernach muss das Jobcenter über den Antrag entscheiden und die Rechtsmittel sind möglich, da der Antrag (und die Ablehnung) dann besser nachweisbar sind.


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Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 22.03.2014

AnkündigungDie 5. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) rückt näher.

Am

Samstag, 22.03.2014 zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr

können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

Einen Hinweis habe ich:
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

Mehr Informationen folgen …


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Facebook-Fragestunde ALG 2 (Hartz IV): Die Spielregeln für den 08.03.2014

Nun ist es fast soweit.

Gleich (08.03.2014, 12:30 Uhr) beginnt die Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Für die Fragestunde sind noch einige Spielregeln aufzustellen, die ich nachfolgend aufführe.

Ganz wichtig: Es werden nur Fragen beantwortet, welche in dem Facebook-Post „Facebook-Fragestunde ALG 2 (Hartz IV) – 08.03.2014 – eröffnet“ als Kommentar gepostet werden !

Die weiteren Regeln sind:

  • Die Fragestunde ist ein kostenloses Angebot von mir. Ein Mandatsverhältnis wird durch die Beantwortung von Fragen nicht begründet. Auch ein Rechtsanspruch auf Beantwortung von Fragen besteht nicht.
  • Zulässig sind ausschließlich allgemeine Fragen rund um das Thema Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV). Fragen, welche individuelle Rechtsfragen berühren, werden nicht beantwortet, dies gilt vor allem, wenn die Fragestellung bereits auf einen bestimmten Rechtsfall hindeutet.
  • Ich behalte mir das Recht vor, Personen von der Fragestunde auszuschließen und Kommentare zu löschen oder zu verbergen.
  • Zunächst hat jeder Teilnehmer eine Frage frei.
  • Ich darf darum bitten, keine Diskussion zu eröffnen, sondern lediglich eine Frage zu stellen, da sonst die Übersichtlichkeit nicht mehr gegeben ist.
  • Nach Ende der Fragestunde gegen 15:00 Uhr werde ich mir Zeit nehmen, um zu versuchen, auch die bis dahin unbeantworteten Fragen noch zu beantworten. Neue Fragestellungen nach 15:00 Uhr können dann aber nicht mehr beantwortet werden.
  • Diese Fragestunde dient dazu, allgemeine Fragen zu beantworten. Daher sollen allgemeine Meinungen über Hartz IV oder eine Diskussion hierüber vermieden werden. Dies ist nicht der richtige Platz dafür. Gleiches gilt für Schelte von Behörden, Beschuldigungen etc. Ich denke, Sie wissen, was gemeint ist. Auch Werbung für andere Seiten hat hier keinen Platz.
  • Natürlich sind jedwede Art von strafrechtlich relevanten Kommentaren verboten und hier muss ich mir auch Vorbehalten, ggf. gegen den/die Kommentator/in vorzugehen, denn meine Facebookseite soll sachlich informieren und nicht Plattform für negative Kampagnen sein.

Das sind die wesentlichen Punkte. Im Rahmen der Kommentare werde ich immer wieder einmal auf diesen Post hinweisen.

Also, hier ist alles vorbereitet … gleich kann es losgehen … bin auf die Resonanz gespannt … 🙂


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Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 08.03.2014

AnkündigungDie 4. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) rückt näher.

Am

Samstag, 08.03.2014 zwischen 12:30 Uhr und 13:30 Uhr

können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

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Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

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