SGB II (Hartz IV): Auszahlung von Leistungen trotz Bewilligungsaufhebung bei laufendem Gerichtsverfahren möglich

Nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts hat eine Berufung eines Jobcenters gegen ein Urteil des Sozialgerichts, mit welchem die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides aufgehoben wurde, keine aufschiebende Wirkung.

Entsprechend kann der Hilfebedürftige Leistungsklage auf Zahlung erheben, wenn das Jobcenter die Auszahlung verweigert.

(Vgl. LSG BY, Urteil vom 14.05.2014, Az. L 11 AS 620/13)


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SGB II (Hartz IV): Behörde hat bei Anrechnung von Einkommen im Rahmen des § 11 Abs. 3 (S. 2) SGB II kein Wahlrecht

Die Jobcenter haben bei der Berücksichtigung von einmaligen Einnahmen kein Wahlrecht, ob sie diese in dem Monat, in dem sie zufließen oder im Folgemonat berücksichtigen. § 11 Abs. 3 SGB II stellt nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg eine Sonderregelung dar, welche auch abschließen ist.

Fließt das Geld zu einem Zeitpunkt zu, in welchem die Behörde die Festsetzung, vor allem aber die Auszahlung für den laufenden Monat bereits erbracht hat, für den Folgemonat aber noch ändern kann, greift die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II verbindlich, so dass der Grundsatz, einmallige Einnahmen im Zuflussmonat zu berücksichtigen durchbrochen wird. Die Behörde muss dann die Einnahme im Folgemonat berücksichtigen. Dies dient auch der Erleichterung des Verwaltungsverfahrens.

Nur wenn auch dies nicht möglich ist, muss die Behörde für den Zuflussmonat das normale Aufhebungs- und Erstattungsverfahren durchführen.

(Vgl. LSG BW, Urteil vom 25.06.2014, Az. L 2 AS 2373/13 )


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SGB II (Hartz IV) – Zauberwort lautet: „Antrag stellen“

Zitat des TagesViele Jobcenter geben bei einer Nachfrage, ob diese oder jene Leistungen gewährt werden können, die einfache Antwort: „Bekommen Sie ohnehin nicht“. Dabei wird meist übersehen, dass ggf. ein Antrag erst einmal aufgenommen, auf jeden Fall aber dann beschieden werden muss.

Nur gegen einen tatsächlichen Bescheid können nämlich Rechtsmittel wie Widerspruch etc. eingelegt werden.

Da eine Beratung in dieser Hinsicht aber häufig unterlassen wird, da „ein Antrag nicht ersichtlich“ gewesen sein soll und die mündliche Ablehnung meist schlecht oder gar nicht nachweisbar ist, bleiben viele Ansprüche bereits in diesem Stadium stecken und können nicht weiter verfolgt werden.

Daher ist es wichtig, Anträge zu stellen … am besten schriftlich oder zur Niederschrift !

Die Jobcenter sind dabei verpflichtet, diese Anträge an- und aufzunehmen. Dies bedeutet, dass bei einer Vorsprache der Ansprechpartner der Behörde den Antrag „zur Niederschrift“ aufnehmen muss. Der Verweis auf eine angeblich ohnehin erfolgende Ablehnung ist unzulässig. Bestehen Sie auf der Aufnahme des Antrags.

Sollte der Ansprechpartner sich weigern, den Antrag aufzunehmen, sollten Sie diesen schriftlich (mit Nachweis oder gegen Quittung) einreichen.

Hiernach muss das Jobcenter über den Antrag entscheiden und die Rechtsmittel sind möglich, da der Antrag (und die Ablehnung) dann besser nachweisbar sind.


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Mindestlohn durch Bundestag beschlossen

Der Bundestag hat heute (03.07.2014) einen gesetzlichen Mindestlohn von Euro 8,50 pro Stunde beschlossen.

Dem Gesetz stimmten 535 Abgeordnete zu, fünf Abgeordnete stimmten dagegen, 61 enthielten sich. Neben der Union und SPD stimmten auch die Grünen für den Mindestlohn.

Eine Zustimmung des Bundesrates steht noch aus, ist aber für die kommende Woche geplant.

Für einzelne Branchen gibt es Übergangslösungen bis Ende 2016. So gibt es Ausnahmen für unter 18-jährige sowie für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme eines Jobs. Kein Mindestlohn gilt für Praktika von bis zu drei Monaten während einer Ausbildung oder eines Studiums. Zeitungsverleger und Zusteller müssen erst ab 2017 den Mindeslohn zahlen. Bei Saisonarbeitern können Kost und Logis verrechnet werden.

Ab 2016 wird der Mindestlohn von einer Kommission aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern fortgeschrieben.

 

Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 22.03.2014

AnkündigungDie 5. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) rückt näher.

Am

Samstag, 22.03.2014 zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr

können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

Einen Hinweis habe ich:
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

Mehr Informationen folgen …


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Facebook-Fragestunde ALG 2 (Hartz IV): Die Spielregeln für den 08.03.2014

Nun ist es fast soweit.

Gleich (08.03.2014, 12:30 Uhr) beginnt die Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Für die Fragestunde sind noch einige Spielregeln aufzustellen, die ich nachfolgend aufführe.

Ganz wichtig: Es werden nur Fragen beantwortet, welche in dem Facebook-Post „Facebook-Fragestunde ALG 2 (Hartz IV) – 08.03.2014 – eröffnet“ als Kommentar gepostet werden !

Die weiteren Regeln sind:

  • Die Fragestunde ist ein kostenloses Angebot von mir. Ein Mandatsverhältnis wird durch die Beantwortung von Fragen nicht begründet. Auch ein Rechtsanspruch auf Beantwortung von Fragen besteht nicht.
  • Zulässig sind ausschließlich allgemeine Fragen rund um das Thema Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV). Fragen, welche individuelle Rechtsfragen berühren, werden nicht beantwortet, dies gilt vor allem, wenn die Fragestellung bereits auf einen bestimmten Rechtsfall hindeutet.
  • Ich behalte mir das Recht vor, Personen von der Fragestunde auszuschließen und Kommentare zu löschen oder zu verbergen.
  • Zunächst hat jeder Teilnehmer eine Frage frei.
  • Ich darf darum bitten, keine Diskussion zu eröffnen, sondern lediglich eine Frage zu stellen, da sonst die Übersichtlichkeit nicht mehr gegeben ist.
  • Nach Ende der Fragestunde gegen 15:00 Uhr werde ich mir Zeit nehmen, um zu versuchen, auch die bis dahin unbeantworteten Fragen noch zu beantworten. Neue Fragestellungen nach 15:00 Uhr können dann aber nicht mehr beantwortet werden.
  • Diese Fragestunde dient dazu, allgemeine Fragen zu beantworten. Daher sollen allgemeine Meinungen über Hartz IV oder eine Diskussion hierüber vermieden werden. Dies ist nicht der richtige Platz dafür. Gleiches gilt für Schelte von Behörden, Beschuldigungen etc. Ich denke, Sie wissen, was gemeint ist. Auch Werbung für andere Seiten hat hier keinen Platz.
  • Natürlich sind jedwede Art von strafrechtlich relevanten Kommentaren verboten und hier muss ich mir auch Vorbehalten, ggf. gegen den/die Kommentator/in vorzugehen, denn meine Facebookseite soll sachlich informieren und nicht Plattform für negative Kampagnen sein.

Das sind die wesentlichen Punkte. Im Rahmen der Kommentare werde ich immer wieder einmal auf diesen Post hinweisen.

Also, hier ist alles vorbereitet … gleich kann es losgehen … bin auf die Resonanz gespannt … 🙂


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Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 08.03.2014

AnkündigungDie 4. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) rückt näher.

Am

Samstag, 08.03.2014 zwischen 12:30 Uhr und 13:30 Uhr

können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

Einen Hinweis habe ich:
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

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Am

Samstag, 08.03.2014 zwischen 12:30 Uhr und 13:30 Uhr

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ALG II: Voraussetzungen für die Übernahme von Mietschulden durch Jobcenter

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Immer wieder passiert es, dass Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) in die Situation kommen, dass sie ihre Miete nicht mehr bezahlt bekommen. Hilfe ist dann dringend notwendig, denn Wohnungslosigkeit durch die Kündigung und Räumung droht.

Verschiedenste Ursachen sind für solche Szenarien verantwortlich … und um einem Vorurteil vorzubeugen … meist ist es nicht die Unlust, Miete zu zahlen, sondern (teils rechtswidrige) Sanktionen und andere Situationen, welche es den Hilfebeürftigen unmöglich machen, ihre Miete ohne Gefährdung der eigenen Existenz ganz oder teilweise zu zahlen.

Natürlich muss in Missbrauchsfällen von einem sogenannten atypischen Fall ausgegangen werden. In solchen Fällen ist eine Übernahme der Mietschulden im Rahmen eines Darlehen durch das Jobcenter meist ausgeschlossen.

Wir möchte aber hier über die Fälle reden, in denen kein Missbrauch vorliegt.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Urteil vom 17.09.2013 hierzu einige Regeln aufgestellt. Demnach gibt es drei (+ eins) Kriterien, die zu erfüllen sind, um grundsätzlich eine Chance auf Bewilligung eines Darlehens gem. § 22 Abs. 8 SGB II zur Übernahme von Mietschulden zu haben:

1. Leistungsbezug nach dem SGB II

Eigentlich selbstverständlich sollte es sein, dass zum Zeitpunkt der Beantragung eines Darlehens natürlich der Antragsteller im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen muss. Zwar kann sich ansonsten ein Anspruch aus § 36 Abs. 1 SGB II ergeben. Letzteres ist aber heute hier nicht unser Thema.

2. Wohnraum ist angemessen

Der Wohnraum, welcher durch die Gewährung des Darlehens gesichert werden soll, muss auch angemessen sein. Wenn nämlich der Wohnraum in diesem Sinne nicht erhaltenswert ist, besteht keine Veranlassung, diesen vorläufig zu sichern. Überschreitet die zu zahlende Miete also die Angemessenheitsgrenzen des jeweiligen Leistungsträgers, wird es schwer oder gar unmöglich, ein Darlehen zu erwirken. Grund hierfür ist die Erwartungshaltung der Leistungsträger, dass bei Unangemessenheit letztlich vorauszusehen ist, dass es auch zukünftig wieder zu Zahlungsrückständen kommen wird, denn es werden nicht alle Kosten der Unterkunft vom Leistungsträger übernommen.

3. Selbsthilfewille

Der ein Darlehen beantragende Hilfebedürftige muss ebenso erkennen lassen, dass er sich um laufende Zahlungen kümmert und bestehende Mietschulden verringern will. Wer sich also zurücklehnt und nur auf das Darlehen hofft, hat es zumindest schwerer, dieses durchzusetzen. Aktiv, z.B. durch Anleihen bei Freunden oder Bekannten, sollte der Rückstand beseitigt werden. Ob dies immer möglich ist, muss natürlich bezweifelt werden, aber man sollte jedenfalls seine Bemühungen ggf. nachweisen können.

4. Höhe der Mietschulden nicht ausschlaggebend

Kein Kriterium in diesem Sinne, aber dennoch eine wichtige Entscheidung des LSG NRW ist die Aussage, dass die Höhe der Mietschulden (allein) kein Kriterium gegen die Bewilligung eines Darlehens ist. Sehr wohl entscheidend ist aber, ob das Darlehen in diesem Sinne überhaupt noch zur Sicherung des Wohnraums beitragen kann. Sind nämlich so viele Zahlungsrückstände aufgelaufen, dass der Vermieter bereits die Räumungsklage eingereicht hat und Fristen zur Beseitigung des Kündigungsgrundes abgelaufen sind oder bereits das anschließende Räumungsverfahren begonnen hat und der Vermieter überhaupt kein Interesse mehr an der Weiterführung oder Neubegründung eines Mietverhältnisses hat, kann evtl. auch ein gewährtes Darlehen den Wohnraum nicht mehr sichern. Alle diese Punkte sind daher gegeneinander abzuwägen und zu prüfen.

Zusammenfassung

Betroffene sollten möglichst früh, wenn bereits die Kündigung oder gar das Räumungsverfahren absehbar oder eingereicht sind, bei dem Leistungsträger vorsprechen und sich um das Darlehen kümmern. Wird es abgelehnt, ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung durch einen Rechtsanwalt geboten. Unter Umständen kann dann ein durchzusetzendes Darlehen den Wohnraum sichern und vor einer Wohnungslosigkeit bewahren. Diese Möglichkeit ist nicht zu unterschätzen und keinesfalls sollte man den Kopf in den Sand stecken. Handeln Sie!

(vgl. LSG NRW, 17.09.2013, Az. L 19 AS 1501/13 B)

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