Elternunterhalt – Bundesgerichtshof grenzt Unterhaltspflicht der Kinder für ihre Eltern ein

hammerMit seinem Beschluss vom 07.08.2013 (Az. XII ZB 269/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) weitere Grenzen bzgl. der Pflicht für Kinder, Ihren Eltern Unterhalt zu gewähren, aufgezeigt.

Der Fall

Im vorliegenden Fall lebt die 1926 geborene Mutter des Antragsgegners in einem Altenpflegeheim. Zur Deckung der anfallenden Kosten erhält sie Leistungen der Sozialhilfe, welche der Träger der Sozialhilfe vom Juli 2008 bis Februar 2011 zurückerstatten haben möchte.

Der Antragsgegner, Sohn der unterstützten Frau, besitzt eine aus drei Zimmern bestehende Eigentumswohnung und hat im Jahr 2008 ein bereinigtes Einkommen in Höhe von Euro 1.121 monatlich, welches durch das Oberlandesgericht in dieser Höhe ermittelt wurde.

Außerdem ist der Antragsgegner Miteigentümer einer Immobilie in Italien, deren anteiliger Wert mit Euro 60.000 angegeben wurde und verfügt über zwei Lebensversicherungen im Wert von insgesamt ca. Euro 32.600 sowie ein Sparguthaben von Euro 6.412,39.

Nachdem das Amtsgericht den Antragsgegner zur Rückzahlung von ca. Euro 5.500 verurteilt hatte, wies das Oberlandesgericht die Beschwerde des Sozialhilfeträgers auf weiteren Unterhalt zurück und hat auf Antrag des Sohnes im Übrigen den Antrag vollständig abgewiesen.

Der Beschluss wurde nun vom BGH aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverweisen.

Die Regeln

Hierbei stellte der BGH zunächst klar, dass der Selbstbehalt für die fragliche Zeit grundsätzlich Euro 1.400, ab 1.1.2011 Euro 1.500 und ab 1.1.2013 Euro 1.600 betrage und Fahrtkosten für Besuche bei der Mutter abzusetzen sind.

Der BGH hat auch eine Klarstellung zum Einsatz des Vermögens im Rahmen von Elternunterhalt gegeben.

So muss zwar das unterhaltspflichtige Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens für den Elternunterhalt einsetzen. Dabei muss das Kind aber seine sonstigen Unterhaltspflichten berücksichtigen können und muss einen eigenen angemessenen Unterhalt nicht gefährden.

Hierzu dient auch eine Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese darf mit einem Betrag von bis zu 5 % von seinem Bruttoeinkommen abgesetzt werden und zwar auch für den so bereits gebildeten Vermögensstamm.

Auch eine selbstgenutzte Immobilie muss nach dem Beschluss des BGH unberücksichtigt bleiben, sofern deren Wert angemessen ist. Die Verwertung einer solchen Immobilie sei, so der BGH, grundsätzlich unzumutbar.

Übersteigt also der Wert des Vermögens ein über die Dauer des Berufslebens mit 5 % des Bruttoeinkommens geschütztes Altersvorsorgevermögen nicht, so soll eine Unterhaltspflicht nicht mehr gegeben sein.

Diese Grundregeln hat das Oberlandesgericht nun in seiner neuen zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen.

Fazit

Bei der Berechnung des zu erstattenden Elternunterhalts und der Leistungsfähigkeit der Kinder müssen diese neuen Regeln des BGH nun beachtet werden. Dies wird sicherlich immer wieder zu neuen Streitigkeiten zwischen Behörden und den unterhaltspflichtigen Kindern führen, da die Berechnung meist umfangreich und nur schwer zu durchschauen ist.

Mit seinem Beschluss hat der BGH aber einen weiteren wichtigen Baustein gelegt, um Kinder vor einem eigenen Ausverkauf im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu schützen.

(Vgl. BGH, Beschluss vom 07.08.2013, Az.  XII ZB 269/12)


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